Rechtssatz RS0063522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063522
Geschäftszahl
5Ob318/61; 5Ob419/97x
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Norm
KinderbeihilfenG §12
MG §12 Abs2 B
Rechtssatz
Die Fälligkeit der vom Dienstgeber (Hauseigentümer) an das zuständige Finanzamt abzuführenden Beiträge zum Kinderbeihilfenfonds tritt mit dem Tage ein, an dem diese Beiträge spätestens gemäß § 12 des KinderbeihilfenG zugleich mit der Lohnsteuer zu entrichten sind. Es vermag daher auch die Vorschreibung einer Nachtragszahlung seitens des Finanzamtes an der bereits eingetretenen Fälligkeit (§ 12 Abs 2 MG) nichts zu ändern.Die Fälligkeit der vom Dienstgeber (Hauseigentümer) an das zuständige Finanzamt abzuführenden Beiträge zum Kinderbeihilfenfonds tritt mit dem Tage ein, an dem diese Beiträge spätestens gemäß Paragraph 12, des KinderbeihilfenG zugleich mit der Lohnsteuer zu entrichten sind. Es vermag daher auch die Vorschreibung einer Nachtragszahlung seitens des Finanzamtes an der bereits eingetretenen Fälligkeit (Paragraph 12, Absatz 2, MG) nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 318/61
Entscheidungstext OGH 04.10.1961 5 Ob 318/61
Veröff: EvBl 1962/7 S 17 = ImmZ 1962,91
- 5 Ob 419/97x
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063522
Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0050OB00318_6100000_001