Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 3 MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen - vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnenden - gleichbleibenden Teilbetrag verrechnen (Jahrespauschalverrechnung); der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; bei der Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen - vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnenden - gleichbleibenden Teilbetrag verrechnen (Jahrespauschalverrechnung); der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; bei der Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.
Macht der Vermieter von der Jahrespauschalrechnung nach § 21 Abs 3 MRG nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am Ersten eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden; Betriebskosten und Abgaben sind jedoch nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden (Einzelabrechnung gemäß § 21 Abs 4 MRG). Eine Einzelabrechnung liegt immer dann vor, wenn nicht regelmäßig Pauschalraten vorgeschrieben sondern konkrete, dem Vermieter gegenüber bereits fällig gewordene Bewirtschaftungskosten vorgeschrieben werden.Macht der Vermieter von der Jahrespauschalrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am Ersten eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden; Betriebskosten und Abgaben sind jedoch nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden (Einzelabrechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, MRG). Eine Einzelabrechnung liegt immer dann vor, wenn nicht regelmäßig Pauschalraten vorgeschrieben sondern konkrete, dem Vermieter gegenüber bereits fällig gewordene Bewirtschaftungskosten vorgeschrieben werden.
Die Grundsätze des § 21 Abs 3 bis 5 MRG für die Abrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24 Abs 3 MRG auf die Abrechnung der Kosten einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses (Personenaufzug, gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder zentrale Waschküche) sinngemäß anzuwenden; soweit nicht das HeizKG anzuwenden ist, geschieht auch hier die Abrechnung nach den Grundsätzen des § 17 MRG.Die Grundsätze des Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 MRG für die Abrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind gemäß Paragraph 24, Absatz 3, MRG auf die Abrechnung der Kosten einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses (Personenaufzug, gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder zentrale Waschküche) sinngemäß anzuwenden; soweit nicht das HeizKG anzuwenden ist, geschieht auch hier die Abrechnung nach den Grundsätzen des Paragraph 17, MRG.
Die Abrechnung besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrolle durch die jeweilige Bezeichnung der zugehörigen Belege ermöglicht wird (ImmZ 1989, 433; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 20 MRG). Sie muß für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar sein (Würth aaO). Das hat bei der Pauschalabrechnung daher so zu geschehen, daß sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Im Regelfall genügt daher die Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter anhand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann (SZ 64/155 = WoBl 1992/66 [Würth]). Soweit in der früheren Rechtsprechung strengere Anforderungen an diese Abrechnung gestellt wurden, wurden sie nicht aufrechterhalten. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. Werden - wie hier - mangels Pauschalverrechnung, Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 20 f zu § 21 MRG). Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden (Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu § 1486; Würth in Rummel aaO Rz 10 c zu § 21 MRG; Würth/Zingher aaO Rz 21 zu § 21 MRG; Foglar-Deinhartstein, Der Anspruch auf Betriebskostenersatz gegen Wohnungseigentümer, Mieter und Wohnungseigentumsbewerber und seine Verjährbarkeit, JBl 1977, 514 ff [515]; MietSlg XII/43).Die Abrechnung besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrolle durch die jeweilige Bezeichnung der zugehörigen Belege ermöglicht wird (ImmZ 1989, 433; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 20, MRG). Sie muß für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar sein (Würth aaO). Das hat bei der Pauschalabrechnung daher so zu geschehen, daß sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Im Regelfall genügt daher die Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter anhand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann (SZ 64/155 = WoBl 1992/66 [Würth]). Soweit in der früheren Rechtsprechung strengere Anforderungen an diese Abrechnung gestellt wurden, wurden sie nicht aufrechterhalten. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. Werden - wie hier - mangels Pauschalverrechnung, Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 20 f zu Paragraph 21, MRG). Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden (Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1486,; Würth in Rummel aaO Rz 10 c zu Paragraph 21, MRG; Würth/Zingher aaO Rz 21 zu Paragraph 21, MRG; Foglar-Deinhartstein, Der Anspruch auf Betriebskostenersatz gegen Wohnungseigentümer, Mieter und Wohnungseigentumsbewerber und seine Verjährbarkeit, JBl 1977, 514 ff [515]; MietSlg XII/43).
Durch das am 1.10.1992 in Kraft getretene (§ 29 Abs 1 HeizKG) HeizkostenabrechnungsG, welches für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten anzuwenden ist, wurde die Abrechnung dahin geregelt, daß die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln sind, wobei der Wärmeabgeber Beginn und Ende der Abrechnungsperiode festzulegen hat. Über die einer Abrechnungsperiode zuzuordnenden gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer ausreichend zu informieren und ihn Einsicht in die Abrechnung und in die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs 3 HeizKG: Auflage der Belege zur Einsicht) maßgebend (§ 17 Abs 1 HeizKG). Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist gemäß § 21 Abs 6 HeizKG binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. Für die Abrechnungsfristen von Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, welche nach dem 1.12.1992 HeizKG begonnen hat, legen die Schluß- und Übergangsbestimmungen in § 29 HeizKG keine anderen Vorschriften fest. Der § 29 Abs 3 HeizKG, auf den sich das Berufungsgericht zur Richtigkeit seiner Auffassung berufen hat, daß auch für die Fälligkeit die Bestimmungen des MRG weitergälten, betrifft - für Abrechnungsperioden, die vor dem 1.1.1994 enden - nur die Grundsätze des § 13 Abs 1 HeizKG, also den Verteilungsschlüssel.Durch das am 1.10.1992 in Kraft getretene (Paragraph 29, Absatz eins, HeizKG) HeizkostenabrechnungsG, welches für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten anzuwenden ist, wurde die Abrechnung dahin geregelt, daß die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln sind, wobei der Wärmeabgeber Beginn und Ende der Abrechnungsperiode festzulegen hat. Über die einer Abrechnungsperiode zuzuordnenden gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer ausreichend zu informieren und ihn Einsicht in die Abrechnung und in die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (Paragraph 19, Absatz 3, HeizKG: Auflage der Belege zur Einsicht) maßgebend (Paragraph 17, Absatz eins, HeizKG). Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist gemäß Paragraph 21, Absatz 6, HeizKG binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. Für die Abrechnungsfristen von Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, welche nach dem 1.12.1992 HeizKG begonnen hat, legen die Schluß- und Übergangsbestimmungen in Paragraph 29, HeizKG keine anderen Vorschriften fest. Der Paragraph 29, Absatz 3, HeizKG, auf den sich das Berufungsgericht zur Richtigkeit seiner Auffassung berufen hat, daß auch für die Fälligkeit die Bestimmungen des MRG weitergälten, betrifft - für Abrechnungsperioden, die vor dem 1.1.1994 enden - nur die Grundsätze des Paragraph 13, Absatz eins, HeizKG, also den Verteilungsschlüssel.
Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt daher eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Die Betriebskostenabrechnung für das 4.Quartal 1992 enthält drei verschiedene Ausgabenposten, die dafür geforderten Einzelbeträge und den Gesamtbetrag. Der Beklagten wurde auch die Einsicht in die Belege geboten. Daß sie das Original einer Wasserrechnung nicht mitnehmen konnte, verstößt nicht gegen die Offenlegungsvorschriften des MRG (s § 21 Abs 3 MRG). Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. Da die Abrechnung auch innerhalb der Ausschlußfrist erfolgte, waren die im 4.Quartal 1993 dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Betriebskosten zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.5.1995 auch noch nicht verjährt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Prüfung der Betriebskostenabrechnung aufgetragen.Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt daher eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Die Betriebskostenabrechnung für das 4.Quartal 1992 enthält drei verschiedene Ausgabenposten, die dafür geforderten Einzelbeträge und den Gesamtbetrag. Der Beklagten wurde auch die Einsicht in die Belege geboten. Daß sie das Original einer Wasserrechnung nicht mitnehmen konnte, verstößt nicht gegen die Offenlegungsvorschriften des MRG (s Paragraph 21, Absatz 3, MRG). Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. Da die Abrechnung auch innerhalb der Ausschlußfrist erfolgte, waren die im 4.Quartal 1993 dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Betriebskosten zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.5.1995 auch noch nicht verjährt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Prüfung der Betriebskostenabrechnung aufgetragen.
Von den am 4.4.1995 vorgelegten sieben Heizölrechnungen Beilagen O bis V entfallen sechs, nämlich die Beilagen P bis V (aus dem Zeitraum vom 18.2.1988 bis 17.12.1991) auf die vor dem 1.10.1992 liegenden Abrechnungsperioden. Auf diese sind somit die Abrechnungsvorschriften des MRG anzuwenden. Mangels Vorlage der Rechnungen und Belege innerhalb der durch § 21 Abs 4 (iVm § 24 Abs 3) MRG bestimmten Präklusionsfristen sind die sich daraus ergebenden allfälligen Ersatzforderungen der Klägerin präkludiert.Von den am 4.4.1995 vorgelegten sieben Heizölrechnungen Beilagen O bis römisch fünf entfallen sechs, nämlich die Beilagen P bis römisch fünf (aus dem Zeitraum vom 18.2.1988 bis 17.12.1991) auf die vor dem 1.10.1992 liegenden Abrechnungsperioden. Auf diese sind somit die Abrechnungsvorschriften des MRG anzuwenden. Mangels Vorlage der Rechnungen und Belege innerhalb der durch Paragraph 21, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3,) MRG bestimmten Präklusionsfristen sind die sich daraus ergebenden allfälligen Ersatzforderungen der Klägerin präkludiert.
Die Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) hingegen gehört zu der ab 1.10.1992 laufenden Abrechnungsperiode, welche am 30.9.1993 endete. Die Abrechnung der in dieser Periode angefallenen Kosten wäre gemäß § 17 Abs 1 HeizKG bis zum 31.3.1994, also rund sechs Wochen nach dem Tod des früheren Vermieters zu erstellen gewesen. Nach der neueren Lehre (Koziol/Welser10 I 190 mwN; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu § 1451) und Rechtsprechung (SZ 45/80; SZ 58/180; SZ 63/71; EvBl 1991/123; EvBl 1993/66) sind insbesondere die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch auf Präklusivfristen anzuwenden, insbesondere auch zugunsten des ruhenden Nachlasses (JBl 1990, 115 [Eypeltauer] = NZ 1990, 126 = EFSlg 60.124). Unabhängig davon, ob dabei eine Fortlaufs- oder eine Ablaufshemmung anzunehmen ist (vgl dazu Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 474 f; Eypeltauer in der Glosse zu JBl 1990, 115) ist die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.2.1995 noch nicht abgelaufen gewesen, sind doch vom Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin bis zur Einantwortung rund 7 Monate, von der Einantwortung bis zur Erhebung der Klage nur rund 5 Monate verstrichen. Höchstens ein der Rechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) entsprechender Betrag von S 26.069,76 könnte daher noch für die Berechnung einer allfälligen Nachforderung des Vermieters entscheidend sein. Daß auch diese Rechnung erst am 4.4.1995 im Prozeß durch die Urkundenvorlage erstmals der Mieterin zur Kenntnis gebracht wurde, schadet nicht, weil die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege für die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG nicht von Bedeutung ist. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach § 21 Abs 5 HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung (Ostermeyer, Mietrecht 371).Die Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) hingegen gehört zu der ab 1.10.1992 laufenden Abrechnungsperiode, welche am 30.9.1993 endete. Die Abrechnung der in dieser Periode angefallenen Kosten wäre gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HeizKG bis zum 31.3.1994, also rund sechs Wochen nach dem Tod des früheren Vermieters zu erstellen gewesen. Nach der neueren Lehre (Koziol/Welser10 römisch eins 190 mwN; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1451,) und Rechtsprechung (SZ 45/80; SZ 58/180; SZ 63/71; EvBl 1991/123; EvBl 1993/66) sind insbesondere die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch auf Präklusivfristen anzuwenden, insbesondere auch zugunsten des ruhenden Nachlasses (JBl 1990, 115 [Eypeltauer] = NZ 1990, 126 = EFSlg 60.124). Unabhängig davon, ob dabei eine Fortlaufs- oder eine Ablaufshemmung anzunehmen ist vergleiche dazu Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 474 f; Eypeltauer in der Glosse zu JBl 1990, 115) ist die Ausschlußfrist des Paragraph 21, Absatz 6, HeizKG zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22.2.1995 noch nicht abgelaufen gewesen, sind doch vom Tod des Rechtsvorgängers der Klägerin bis zur Einantwortung rund 7 Monate, von der Einantwortung bis zur Erhebung der Klage nur rund 5 Monate verstrichen. Höchstens ein der Rechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) entsprechender Betrag von S 26.069,76 könnte daher noch für die Berechnung einer allfälligen Nachforderung des Vermieters entscheidend sein. Daß auch diese Rechnung erst am 4.4.1995 im Prozeß durch die Urkundenvorlage erstmals der Mieterin zur Kenntnis gebracht wurde, schadet nicht, weil die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege für die Ausschlußfrist des Paragraph 21, Absatz 6, HeizKG nicht von Bedeutung ist. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach Paragraph 21, Absatz 5, HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den Paragraphen 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung (Ostermeyer, Mietrecht 371).
Da eine allfällige Nachforderung des Vermieters wegen der Umstellung der Heizanlage auf Fernwärme nicht - wie bisher - durch Heizöleinkäufe der Mieterin ausgeglichen werden kann, kann die allfällige Nachforderung der Klägerin nur in Geld bestehen.
Von den geltend gemachten Heizkosten fällt somit ein Betrag von S 23.934,24 auf solche Rechnungen, die wegen Nichteinhaltung der Präklusionsfrist des § 21 Abs 4 (iVm § 24 Abs 3) MRG von der Geltendmachung ausgeschlossen sind. Das Erstgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren nur zu prüfen, welche Nachforderung sich allenfalls aus der Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) ergibt.Von den geltend gemachten Heizkosten fällt somit ein Betrag von S 23.934,24 auf solche Rechnungen, die wegen Nichteinhaltung der Präklusionsfrist des Paragraph 21, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3,) MRG von der Geltendmachung ausgeschlossen sind. Das Erstgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren nur zu prüfen, welche Nachforderung sich allenfalls aus der Heizölrechnung vom 13.10.1992 (Beilage O) ergibt.
Die Heizkostenforderung konnte demnach mit einem Teilbetrag von S 23.934,24 sA mit Teilurteil abgewiesen werden. Im übrigen aber war der Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung richtet sich in beiden Aussprüchen nach § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung richtet sich in beiden Aussprüchen nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.