Rechtssatz RS0107091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107091
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege ist für die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG nicht von Bedeutung. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach § 21 Abs 5 HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung.Die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege ist für die Ausschlußfrist des Paragraph 21, Absatz 6, HeizKG nicht von Bedeutung. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach Paragraph 21, Absatz 5, HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den Paragraphen 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107091
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02326_96D0000_002