Rechtssatz RS0107090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107090
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2326/96d
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Auch; Beisatz: Der Vermieter kann Betriebskosten innerhalb der Frist des § 1486 Z 4 ABGB einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerechnet hatte. (T1) Beisatz: Wurde die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten nicht bestritten, ist die Betriebskostenforderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen. (T2)
- 5 Ob 103/19m
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
Veröff: SZ 2019/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107090
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02326_96D0000_001