Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 MRG gelten als Betriebskosten die vom Vermieter
aufgewendeten Kosten für "die Versorgung des Hauses mit Wasser aus
einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die
durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der
Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden
Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nichtöffentlichen
Wasserleitung". Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes kann
nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kein Zweifel daran
bestehen, dass die Wasserversorgungskosten jedenfalls und unabhängig
davon, wieviel Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu
den Betriebskosten zählen. Wer die Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG
als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder verschuldet hat,
ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung (JBl 1986, 316 =
ImmZ 1986, 151 = MietSlg 38.531; vgl auch 5 Ob 375/97a = WoBl 1998,
302 = immolex 1998, 233).
Der Subsumtion des Übermaßes an Wassergebühren als Betriebskosten steht im vorliegenden Fall auch nicht die Bindungswirkung des in dem Msch-Verfahren ergangenen Sachbeschlusses entgegen. Ungeachtet des Wortlautes seines Spruches ("Festgestellt wird, dass nachstehende Betriebskostenpositionen...keine Betriebskosten im Sinne der §§ 21 ff MRG darstellen...") geht aus der Begründung dieses Beschlusses hervor, dass damit gemeint ist, die Differenzbeträge zwischen dem nach dem Verhältnis der Nutzflächen bemessenen Betriebskostenanteil der hier Beklagten und dem nunmehr festgesetzten Anteil seien nicht den übrigen Mietern zu verrechnen, sondern von der hier Beklagten zu tragen. Nur in diesem Sinn ist der zitierte Sachbeschluss zu verstehen.Der Subsumtion des Übermaßes an Wassergebühren als Betriebskosten steht im vorliegenden Fall auch nicht die Bindungswirkung des in dem Msch-Verfahren ergangenen Sachbeschlusses entgegen. Ungeachtet des Wortlautes seines Spruches ("Festgestellt wird, dass nachstehende Betriebskostenpositionen...keine Betriebskosten im Sinne der Paragraphen 21, ff MRG darstellen...") geht aus der Begründung dieses Beschlusses hervor, dass damit gemeint ist, die Differenzbeträge zwischen dem nach dem Verhältnis der Nutzflächen bemessenen Betriebskostenanteil der hier Beklagten und dem nunmehr festgesetzten Anteil seien nicht den übrigen Mietern zu verrechnen, sondern von der hier Beklagten zu tragen. Nur in diesem Sinn ist der zitierte Sachbeschluss zu verstehen.
Die Betriebskosten verjähren als Teil des gesetzlichen Mietzinses (§ 15 Abs 1 MRG) gemäß § 1486 Z 4 ABGB in drei Jahren. Der Vermieter kann sie innerhalb dieser Frist einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerechnet hatte. Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung durch Eintritt der Präklusion, genügt eine Aufstellung der Ausgabenposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen (4 Ob 2326/96d = immolex 1997/54 = MietSlg 48.522/40 mwN). Die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten einschließlich der Wassergebühren hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht bestritten, sodass die eingeklagte Forderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen ist (MietSlg 46.295).Die Betriebskosten verjähren als Teil des gesetzlichen Mietzinses (Paragraph 15, Absatz eins, MRG) gemäß Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB in drei Jahren. Der Vermieter kann sie innerhalb dieser Frist einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG abgerechnet hatte. Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung durch Eintritt der Präklusion, genügt eine Aufstellung der Ausgabenposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen (4 Ob 2326/96d = immolex 1997/54 = MietSlg 48.522/40 mwN). Die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten einschließlich der Wassergebühren hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht bestritten, sodass die eingeklagte Forderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen ist (MietSlg 46.295).
Entscheidungswesentlich ist daher nur die Frage des Beginns der
Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen des Vermieters,
die daraus resultieren, dass in einem im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z
9 MRG ein vom Verhältnis der Nutzflächen (§ 17 MRG) abweichender
Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum
festgelegt wird. Eine solche nachträgliche Änderung wird von der
Rechtsprechung in berichtigender Auslegung des § 17 MRG aus der
Erwägung gebilligt, dass dem Mieter, der unverhältnismäßig hohe
Betriebskosten verursacht, aus Billigkeitsgründen allein das Übermaß
unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüsel auferlegt
wird (ImmZ 1986, 455 = MietSlg 38.370 bei unverhältnismäßigem
Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb; vgl weiters 5 Ob 54/88 =
MietSlg 40.374; MietSlg 38.371; Palten, Betriebskosten im Mietrecht2 Rz 144 ff mwN).
Nach § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährung, sobald das Recht an
sich schon hätte ausgeübt werden können. Der Lauf der
Verjährungsfrist setzt daher nach dieser Bestimmung dann ein, wenn
der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis
entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben
ist. Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse
oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung
nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle
Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im
§ 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen -, hat
daher die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder
der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der
Verjährung. Nach diesem Maßstab kann die Verjährung einer Forderung
nicht vor ihrer Fälligkeit beginnen (5 Ob 137/92 = EvBl 1993/92; 5 Ob
103/93 = MietSlg 45.207 je mwN).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verjährung der Forderung des Vermieters gegen einen bestimmten Mieter auf Nachzahlung der Kosten für übermäßige Betriebskosten frühestens mit der im Msch-Verfahren hierüber ergangenen Entscheidung beginnen kann. Vorher hat der Vermieter keine rechtliche Möglichkeit, von dem sich aus § 17 MRG zwingend ergebenden, nach den Nutzflächen zu berechnenden Betriebskostenschlüssel abzuweichen und entsprechende Mehrbeträge von dem das Übermaß an Betriebskosten verursachenden Mieter zu fordern. Auf die Frage der Kenntnis oder subjektiven Unkenntnis des Vermieters vom Übermaß an Betriebskosten und dessen Verursacher kommt es daher nicht an. Die Klageführung setzt vielmehr objektiv die (rechtskräftige) Änderung des sich aus § 17 MRG ergebenden Verteilungsschlüssels voraus.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verjährung der Forderung des Vermieters gegen einen bestimmten Mieter auf Nachzahlung der Kosten für übermäßige Betriebskosten frühestens mit der im Msch-Verfahren hierüber ergangenen Entscheidung beginnen kann. Vorher hat der Vermieter keine rechtliche Möglichkeit, von dem sich aus Paragraph 17, MRG zwingend ergebenden, nach den Nutzflächen zu berechnenden Betriebskostenschlüssel abzuweichen und entsprechende Mehrbeträge von dem das Übermaß an Betriebskosten verursachenden Mieter zu fordern. Auf die Frage der Kenntnis oder subjektiven Unkenntnis des Vermieters vom Übermaß an Betriebskosten und dessen Verursacher kommt es daher nicht an. Die Klageführung setzt vielmehr objektiv die (rechtskräftige) Änderung des sich aus Paragraph 17, MRG ergebenden Verteilungsschlüssels voraus.
Ob im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung des von ihr verursachten Übermaßes an Wassergebühren bereits mit der Rechtskraft des Zwischenfeststellungssachbeschlusses oder erst mit dem die Msch-Verfahren abschließenden Sachbeschluss (der sich hier aber, wie bereits ausgeführt, sinngemäß ohnehin nur auf die Feststellung beschränkt, dass die Wassergebühren abweichend von § 17 MRG zu Lasten der Beklagten aufzuteilen sind) oder allenfalls erst mit der Rückzahlung der entsprechenden Differenzbeträge durch die Klägerin an die anderen Mieter klageweise durchgesetzt werden konnte, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil für all diese Zeitpunkte gilt, dass die Klage jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde.Ob im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung des von ihr verursachten Übermaßes an Wassergebühren bereits mit der Rechtskraft des Zwischenfeststellungssachbeschlusses oder erst mit dem die Msch-Verfahren abschließenden Sachbeschluss (der sich hier aber, wie bereits ausgeführt, sinngemäß ohnehin nur auf die Feststellung beschränkt, dass die Wassergebühren abweichend von Paragraph 17, MRG zu Lasten der Beklagten aufzuteilen sind) oder allenfalls erst mit der Rückzahlung der entsprechenden Differenzbeträge durch die Klägerin an die anderen Mieter klageweise durchgesetzt werden konnte, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil für all diese Zeitpunkte gilt, dass die Klage jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde.
Grund und Höhe der Ersatzpflicht der Beklagten ist durch die beiden zitierten Beschlüsse in den Msch-Verfahren bindend festgelegt. Soweit die Beklagte die Rechtskraft und daher die Bindungswirkung der Beschlüsse mangels Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung bestreitet, ist ihr zu erwidern:
Ob die Beklagte von den auch sie betreffenden Anträgen in den Msch-Verfahren ordnungsgemäß verständigt und zu den Verhandlungen geladen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtskraft der in diesen Verfahren ergangenen Sachbeschlüsse selbst allenfalls unterlaufene Nichtigkeiten des Verfahrens geheilt hat. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte aber darauf hinzuweisen, dass ihr nach dem Inhalt der Msch-Akten, in die der erkennende Senat Einsicht genommen hat, sowohl der Antrag im Verfahren 6 Msch 73/96f als auch die Ladungen zu den jeweiligen Verhandlungen wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurden (§ 17 ZustG).Ob die Beklagte von den auch sie betreffenden Anträgen in den Msch-Verfahren ordnungsgemäß verständigt und zu den Verhandlungen geladen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtskraft der in diesen Verfahren ergangenen Sachbeschlüsse selbst allenfalls unterlaufene Nichtigkeiten des Verfahrens geheilt hat. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte aber darauf hinzuweisen, dass ihr nach dem Inhalt der Msch-Akten, in die der erkennende Senat Einsicht genommen hat, sowohl der Antrag im Verfahren 6 Msch 73/96f als auch die Ladungen zu den jeweiligen Verhandlungen wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurden (Paragraph 17, ZustG).
Der Zwischenfeststellungssachbeschluss trägt die Rechtskraftbestätigung vom 12. 5. 1997, der Sachbeschluss jene vom 11. 8. 1997. Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt allerdings kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als Eigenschaft an. Die kraft Gesetzes eintretende Wirkung der Rechtskraft kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbarte unrichtige Rechtskraftbestätigung verändert werden (8 Ob 2016/96w; 1 Ob 281/97y = NZ 1999, 86). Im vorliegenden Fall besteht aber an der Richtigkeit der Rechtskraftbestätigungen kein Zweifel. Wie unstrittig und im Übrigen aus dem (führenden) Akt 6 Msch 60/96v ersichtlich ist, wurden beide Sachbeschlüsse jeweils an der Tafel für Hausinformationen im Flur des Hauses der Klägerin angeschlagen, und zwar der Zwischenfeststellungssachbeschluss am 27. 1. 1997 und der Sachbeschluss am 30. 6. 1997. Zudem wurden die Beschlüsse unter anderem den Antragstellern bzw deren Vertreter und den Vertretern der Antragsgegner (der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin) zugestellt.
In Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden können, zu verständigen (§ 37 Abs 3 Z 2 MRG). In Verfahren, die vom Vermieter gegen Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern der Liegenschaft zu, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG). Die Zustellung an diese Hauptmieter kann durch einen Hausanschlag erfolgen, der "an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist" (§ 37 Abs 3 Z 4 MRG). Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag nach Z 4 verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden (§ 37 Abs 3 Z 5 MRG).In Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden können, zu verständigen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG). In Verfahren, die vom Vermieter gegen Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern der Liegenschaft zu, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG). Die Zustellung an diese Hauptmieter kann durch einen Hausanschlag erfolgen, der "an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist" (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG). Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 3, mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag nach Ziffer 4, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 15. 6. 2000, 5 Ob 145/00k ausgesprochen hat, reicht diese gesetzlich geregelte Form der Zustellung durch Anschlag auch dann aus, wenn der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus bzw Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt. Das Gesetz fingiert insoweit die Kenntnismöglichkeit aller Mieter. Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sich erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht aber für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder vom Hof eines Hauses aus betreten, die Notwendigkeit, entweder selbst regelmäßig die Stiegenhäuser aufzusuchen, um sich über solche Zustellungen zu informieren oder eine geeignete Person damit zu betrauen, ihnen regelmäßig Information über solche Vorgänge zukommen zu lassen. Diesfalls besteht auch für einen Hauptmieter ohne unmittelbaren Zugang durch das Haus Gelegenheit, Kenntnis von Zustellungen und gegen ihn geführte Verfahren zu erlangen. Dass hiezu eine aktive Mitwirkung erforderlich ist, ändert nichts daran, dass ihm durch eine solche gesetzliche Zustellmöglichkeit nicht das rechtliche Gehör entzogen wird.
Der im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptung der Beklagten, keinen Zugang zum Stiegenhaus zu haben, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Da die in § 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG beschriebenen Zustellvorgänge in den Msch-Verfahren eingehalten wurden, ist von der Richtigkeit der Rechtskraftbestätigungen betreffend die beiden Sachbeschlüsse in den Msch-Verfahren auszugehen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ihre Bindung an diese Beschlüsse bejaht. Ihre Entscheidungen waren daher zu bestätigen.Der im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptung der Beklagten, keinen Zugang zum Stiegenhaus zu haben, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Da die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 MRG beschriebenen Zustellvorgänge in den Msch-Verfahren eingehalten wurden, ist von der Richtigkeit der Rechtskraftbestätigungen betreffend die beiden Sachbeschlüsse in den Msch-Verfahren auszugehen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ihre Bindung an diese Beschlüsse bejaht. Ihre Entscheidungen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.