Rechtssatz RS0069698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069698
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. Dies wurde - (entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung) - ganz allgemein ausgesprochen; ein Anwendungsfall davon ist zB der unverhältnismäßig hohe Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1068/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 1068/92
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Vgl auch; Beisatz: Die Wasserversorgungskosten zählen jedenfalls und unabhängig davon, wieviel Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu den Betriebskosten. Wer die Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung. (T1)
- 5 Ob 213/03i
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
Auch; nur: Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zum WEG kann dabei nicht im Vorhinein ein veränderter Schlüssel festgesetzt werden, sondern nur im Nachhinein der von dem Verursacher zu tragende Mehrverbrauch festgestellt werden. (T3)
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069698
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB01068_9200000_001