Begründung:
Die Republik Österreich hat unter Bezugnahme auf das Schönbrunner SchlossG BGBl Nr 208/1992 idF BGBl Nr 117/1994 mit Übertragungsvertrag vom 12. 8. 1992 der S*****gesellschaft mbH ein Fruchtgenussrecht an weiten Teilen des Areals des Schloss Schönbrunn (EZ 1 KG Schönbrunn sowie EZ 6 KG Schönbrunn [Feldgarten]) eingeräumt.Die Republik Österreich hat unter Bezugnahme auf das Schönbrunner SchlossG Bundesgesetzblatt Nr 208 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 117 aus 1994, mit Übertragungsvertrag vom 12. 8. 1992 der S*****gesellschaft mbH ein Fruchtgenussrecht an weiten Teilen des Areals des Schloss Schönbrunn (EZ 1 KG Schönbrunn sowie EZ 6 KG Schönbrunn [Feldgarten]) eingeräumt.
Art 1 § 1 Abs 3 Z 3 des Schönbrunner SchlossG lautet: "Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 1 Abs 3 Z 1 durch die Gesellschaft [S*****gesellschaft mbH] jeweils Kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ."Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, des Schönbrunner SchlossG lautet: "Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, durch die Gesellschaft [S*****gesellschaft mbH] jeweils Kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ."
Mit Mietvertrag vom 20. 12. 1994 hat die S*****gesellschaft mbH als Vermieterin mit der Republik Österreich als Mieterin einen Vertrag abgeschlossen, mit dem in Entsprechung des § 1 Abs 3 Z 3 Schönbrunner SchlossG der Mietvertrag schriftlich präzisiert wurde.Mit Mietvertrag vom 20. 12. 1994 hat die S*****gesellschaft mbH als Vermieterin mit der Republik Österreich als Mieterin einen Vertrag abgeschlossen, mit dem in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, Schönbrunner SchlossG der Mietvertrag schriftlich präzisiert wurde.
Die Vermietung erfolgte ausschließlich zu Geschäftszwecken. Das Mietverhältnis begann am 1. 10. 1992 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vereinbart wurde die Tragung der Betriebskosten des §§ 21 ff MRG durch die Mieterin.Die Vermietung erfolgte ausschließlich zu Geschäftszwecken. Das Mietverhältnis begann am 1. 10. 1992 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vereinbart wurde die Tragung der Betriebskosten des Paragraphen 21, ff MRG durch die Mieterin.
Dabei wurden folgende Objekte der Liegenschaft EZ 1 KG Schönbrunn als Mietobjekte präzisiert:
Bezeichnung Nutzfläche
Palmenhaus Keller 140
Palmenhaus Erdgeschoss 2.393,18
Sonnenuhrhaus 1.177,17
Sonnenuhrhausanbau 236,22
Sonnenuhrhausschuppen 69,13
Schlosshofunterkunft 156,86
Vorhof 733
Vorhofschuppen 495
Bauhofstöckl 185,67
Bereich Bauhofschuppen 561,50
Badhaus Stöckl 65,05
Werkstättentrakt 155,24
Große Orangerie 1.254,80
Apothekertrakt Rundbau 927,41
Reservegarten 1.267,51
Reservegarten Schuppen 524,30
Reservegarten Glashäuser 5.527,20
Irrgarten 275,32
Irrgarten Schuppen 179,29
Wohnung breiter Gang T 90 40,59
Portierlogen 32,10
Gesamtfläche 16.397,14
Auf der EZ 6 KG Schönbrunn wurden weitere Flächen von 6.540,85 m2 gemietet (Feldgarten Unterkunft, Feldgarten Schuppen, Feldgarten Glashäuser).
Auf der Liegenschaft EZ 1 KG Schönbrunn befindet sich eine Reihe weiterer Objekte, etwa auch das Schloss Schönbrunn, wobei in den Objekten diverse Wohnungen an verschiedene Mieter vermietet sind.
Welche Miet- und Benützungsverhältnisse insgesamt auf der EZ 1 bestehen, steht noch nicht fest.
Jedenfalls verrechnet die Erstantragsgegnerin durch ihre Hausverwaltung sämtlichen Mietern der EZ 1 die anfallenden Betriebskosten nach dem Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG.Jedenfalls verrechnet die Erstantragsgegnerin durch ihre Hausverwaltung sämtlichen Mietern der EZ 1 die anfallenden Betriebskosten nach dem Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, Absatz eins, MRG.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. 7. 1999 begehrt die Antragstellerin unter Vorlage der Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum 1. 10. 1992 bis 1997 eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum 1. 10. 1992 bis 1997 jeweils hinsichtlich bestimmter Betriebskostenpositionen wie Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, Reinigungsgeld, Hausbesorger, Schneereinigung, Reinigungsarbeiten im Gebäudebereich, Strom, Verwaltungshonorar, diverse Rechnungen, Wasser, Abwasser, Krankenkasse Hausbesorger, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer Hausbesorger. Weiters möge der Antragsgegnerin aufgetragen werden, die zu Unrecht verrechneten Betriebskosten zurückzuzahlen.
Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin, den Betriebskostenschlüssel für das Mietobjekt EZ 1 KG Schönbrunn für den Zeitraum 1. 10. 1992 bis 31. 12. 1992 sowie für die Jahre 1993 bis 1997 neu festzusetzen.
Als anspruchsbegründend wird vorgebracht, dass bei den von der Antragstellerin gemieteten Objekten eine Reihe von Aufwendungen überhaupt nicht getätigt wurde, ihr aber dennoch als Betriebskosten in Rechnung gestellt wurden. Darüber hinaus seien der Antragstellerin Betriebskosten für Leistungen verrechnet worden, die sie selbst erbracht habe. Dazu legte die Antragstellerin diverse Listen und Rechnungen vor. So würden etwa die Rauchfangkehrerarbeiten teilweise unmittelbar von der Antragstellerin selbst bezahlt, teilweise, auch für von der Antragstellerin gemietete Objekte hingegen von der Hausverwaltung. Dasselbe gelte für die Schneereinigung und Reinigungsarbeiten im Gebäudebereich. Weiters seien 13 separate Wasserzähler für das von der Antragstellerin verbrauchte Wasser vorhanden. Die entsprechenden Kosten würden der Antragstellerin unmittelbar vorgeschrieben und von ihr auch bezahlt.
Hinsichtlich der übrigen Betriebskostenspositionen wurden ähnliche, teils detaillierte, teils allgemeine Ausführungen getätigt.
Insgesamt führe daher die Anwendung des reinen Nutzflächenschlüssels des § 17 MRG für die Antragstellerin zu unbilligen Ergebnissen, weil ein Teil der aufgewendeten Betriebskosten ausschließlich den übrigen Mietern der EZ 1 KG Schönbrunn, vor allem den Benützern der im Schloss Schönbrunn selbst befindlichen Wohnungen zugute komme.Insgesamt führe daher die Anwendung des reinen Nutzflächenschlüssels des Paragraph 17, MRG für die Antragstellerin zu unbilligen Ergebnissen, weil ein Teil der aufgewendeten Betriebskosten ausschließlich den übrigen Mietern der EZ 1 KG Schönbrunn, vor allem den Benützern der im Schloss Schönbrunn selbst befindlichen Wohnungen zugute komme.
Im Weiteren führt die Antragstellerin aus, dass der vorliegende Sachverhalt ein Abgehen von der Liegenschaftsbezogenheit der Betriebskostenaufwendungen rechtfertige. Es treffe wohl zu, dass unter "Haus" im Sinn des § 17 Abs 1 MRG in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen seien. Von diesem Grundsatz sei jedoch die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen und habe es zugelassen, zu berücksichtigen, dass mehrere abgesonderte Gebäude, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftliche selbständige Sache bilde, gesondert betrachtet würden. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen auch im vorliegenden Fall eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen. Die von der Antragstellerin gemieteten Objekte stellten zum Großteil Bauwerke dar, die von den Bundesgärten für deren Tätigkeit benötigt wurden. Mit dem auf der selben EZ befindlichen Schloss Schönbrunn bestehe keine wirtschaftliche Einheit, ebensowenig mit anderen zu Wohnzwecken vermieteten Objekten.Im Weiteren führt die Antragstellerin aus, dass der vorliegende Sachverhalt ein Abgehen von der Liegenschaftsbezogenheit der Betriebskostenaufwendungen rechtfertige. Es treffe wohl zu, dass unter "Haus" im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, MRG in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen seien. Von diesem Grundsatz sei jedoch die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen und habe es zugelassen, zu berücksichtigen, dass mehrere abgesonderte Gebäude, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftliche selbständige Sache bilde, gesondert betrachtet würden. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen auch im vorliegenden Fall eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen. Die von der Antragstellerin gemieteten Objekte stellten zum Großteil Bauwerke dar, die von den Bundesgärten für deren Tätigkeit benötigt wurden. Mit dem auf der selben EZ befindlichen Schloss Schönbrunn bestehe keine wirtschaftliche Einheit, ebensowenig mit anderen zu Wohnzwecken vermieteten Objekten.
Die Erstantragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags. Gesondert anfallende Betriebskosten würden, etwa bei den Wasserkosten nach Subzählern abgerechnet und der Antragstellerin gesondert vorgeschrieben. Im Übrigen verwies die Erstantragsgegnerin auf die gesetzliche Grundlage des § 17 MRG.Die Erstantragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags. Gesondert anfallende Betriebskosten würden, etwa bei den Wasserkosten nach Subzählern abgerechnet und der Antragstellerin gesondert vorgeschrieben. Im Übrigen verwies die Erstantragsgegnerin auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 17, MRG.
Die dem Verfahren beigezogenen Mieter sprachen sich gegen eine Änderung des Betriebskostenschlüssels mit der Begründung aus, das gesamte Objekt EZ 1 KG Schönbrunn stelle eine Einheit dar. Sie wendeten sich gegen jegliche Trennung der Betriebskostenverrechnung in der von der Antragstellerin gewünschten Form. Unter Bezugnahme auf einzelne Betriebskostenpositionen verwiesen sie darauf, dass es unmöglich sei, im Einzelnen festzustellen, welchen Mietern welche Betriebskostenaufwendungen in welchem Ausmaß zugute kämen. Die von der Antragstellerin unmittelbar bezahlten Betriebskosten würden ohnedies nicht in die allgemeine Betriebskostenvorschreibung einfließen.
Die Antragsgegnerin wendete sich noch im Weiteren gegen eine rückwirkende Neufestsetzung des Betriebskostenschlüssels, weil sie diese für unzulässig erachte. Betriebskostenrückforderungen könnten lediglich bis zur Abrechnung 1996 erhoben werden.
Das Erstgericht wies das gesamte Begehren der Antragstellerin ab. Darüber hinaus wies es den (gar nicht gestellten) Antrag ab, festzustellen, das die von der Antragstellerin gemieteten Objekte auf der Liegenschaft EZ 1 GB Schönbrunn hinsichtlich der Betriebskosten eine eigene Abrechnungseinheit bildeten.
§ 17 Abs 1 MRG regle eine gleichförmige Verteilung aller Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber habe daher die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Nur ausnahmsweise werde von der Judikatur einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursache, das entsprechende Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung hingegen sei am allgemeinen Aufteilungsschlüssel festzuhalten (MietSlg 50.344; Wobl 1988/70).Paragraph 17, Absatz eins, MRG regle eine gleichförmige Verteilung aller Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber habe daher die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Nur ausnahmsweise werde von der Judikatur einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursache, das entsprechende Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung hingegen sei am allgemeinen Aufteilungsschlüssel festzuhalten (MietSlg 50.344; Wobl 1988/70).
Nur in Ausnahmsfällen könnten tatsächliche und wirtschaftliche Umstände eine Gleichstellung sämtlicher Teile einer Liegenschaft unbillig erscheinen lassen und demnach eine Sonderbehandlung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bei der Betriebskostenverrechnung rechtfertigen. Eine solche Ausnahme sei in jenen Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden seien, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bilde. Ein Abgehen vom Grundsatz der Gleichbehandlung mehrerer auf demselben Grundbuchskörper errichteter Gebäude komme etwa bei einer völligen baulichen Trennung, einer getrennten Versorgung mit Gas, Wasser und Strom, einer bisher getrennten Verwaltung oder einem wesentlich verschiedenen Alter der Gebäude in Frage. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände treffe aber die Partei, die sich darauf berufen habe. Die Antragstellerin habe sich aber darauf beschränkt, zu behaupten, dass keine gemeinsame wirtschaftliche Einheit bestehe. Konkrete, eine rechtliche Beurteilung erfordernde Tatsachenbehauptungen seien aber nicht aufstellt worden. Das entsprechende Begehren der Antragstellerin, das zwar nicht im Antrag beinhaltet sei, jedoch im Vorbringen der Antragstellerin, sei daher abzuweisen (Punkt 3).
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe sich eine "Überprüfung" der Betriebskosten nicht vornehmen lassen. Das hätte nämlich eine Schaffung getrennter Abrechnungseinheiten vorausgesetzt. Die Antragstellerin habe sich darin erschöpft, anzuführen, welche Betriebskostenaufwendungen ihr nicht zugute gekommen seien. Das entsprechende Begehren sei daher abzuweisen, ebenso wie der Antrag auf Neufestsetzung des Betriebskostenschlüssels wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit.
Einem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die unter Punkt 3 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses vorgenommene Abweisung behob das Rekursgericht.
Weiters sprach das Rekursgericht aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 10.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Die Aufhebung des Punktes 3 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses (ein entsprechender Sachantrag war nicht gestellt worden), begründete das Rekursgericht damit, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nicht nur einen wesentlichen Verfahrensmangel, sondern einen in § 477 ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund darstelle.Die Aufhebung des Punktes 3 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses (ein entsprechender Sachantrag war nicht gestellt worden), begründete das Rekursgericht damit, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nicht nur einen wesentlichen Verfahrensmangel, sondern einen in Paragraph 477, ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund darstelle.
Im Übrigen habe das Erstgericht zu Recht das gesamte Begehren abgewiesen. Die Antragstellerin habe sich nämlich allein dadurch für beschwert erachtet, dass die Antragsgegnerin ihr im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß § 17 Abs 1 MRG vorgeschrieben habe. Sie strebe ein Abgehen von der Aufteilung der Betriebskosten nach dem Nutzflächenschlüssel und eine Neuverteilung der Betriebskosten nach getrennten Verrechnungskreisläufen an, wie dies die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen schon mehrfach für zulässig erachtet habe. Allerdings begehre die Antragstellerin diese "Neufestsetzung" ausdrücklich und ausschließlich für vergangene Abrechnungsperioden. Ein solches Begehren finde aber im Gesetz keine Deckung, wenn auch nach Ansicht des Rekursgerichtes das Recht, einen in der Vergangenheit anwendeten Betriebskostenschlüssel zu überprüfen, nicht nach drei Jahren verjähre, weil ein solcher Anspruch nicht unter § 27 Abs 3 MRG zu subsumieren sei.Im Übrigen habe das Erstgericht zu Recht das gesamte Begehren abgewiesen. Die Antragstellerin habe sich nämlich allein dadurch für beschwert erachtet, dass die Antragsgegnerin ihr im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, MRG vorgeschrieben habe. Sie strebe ein Abgehen von der Aufteilung der Betriebskosten nach dem Nutzflächenschlüssel und eine Neuverteilung der Betriebskosten nach getrennten Verrechnungskreisläufen an, wie dies die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen schon mehrfach für zulässig erachtet habe. Allerdings begehre die Antragstellerin diese "Neufestsetzung" ausdrücklich und ausschließlich für vergangene Abrechnungsperioden. Ein solches Begehren finde aber im Gesetz keine Deckung, wenn auch nach Ansicht des Rekursgerichtes das Recht, einen in der Vergangenheit anwendeten Betriebskostenschlüssel zu überprüfen, nicht nach drei Jahren verjähre, weil ein solcher Anspruch nicht unter Paragraph 27, Absatz 3, MRG zu subsumieren sei.
Im Gegensatz zur Auferlegung der Kosten eines erheblichen Mehrverbrauches zu Lasten des "mehrverbrauchenden Mieters", die stets nur ex post erfolge, könne die Neufestsetzung des Betriebskostenschlüssels aus Billigkeitsgründen immer nur pro futuro erfolgen. Im gegenteiligen Fall hätte ein Vermieter neue Abrechnungen für zurückliegende Abrechnungsperioden zu erstellen, woraus sich völlig geänderte Abrechnungsergebnisse im Sinn von geänderten Gutschriften und Nachzahlungserfordernissen ergeben könnten. Eine derartige Lösung entspreche aber nicht dem Gebot der Billigkeit, das alleiniges Argument der Zulässigkeit eines abgeänderten Betriebskostenschlüssels sei.
Inhaltlich spreche auch noch gegen die von der Antragstellerin angestrebte Abrechnung nach Verrechnungskreisen, dass diese sich nicht nur auf die EZ 1 sondern auch auf die EZ 6 Grundbuch Schönbrunn beziehen müssten, weil die Antragstellerin für alle von ihr gemieteten Objekte einen gemeinsamen Verrechnungskreis anstrebe.
Das Begehren auf Überprüfung der Richtigkeit von zwölf konkret genannten Betriebskostenpositionen mit dem Argument, bei Anwendung anderer Abrechnungseinheiten würden sich diesbezüglich Rückforderungsansprüche ergeben, sei daher ebenfalls abzuweisen.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung. Hilfsweise wird eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrags begehrt, in eventu Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht, hilfsweise an das Gericht erster Instanz.
Die Erstantragsgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die weiteren Antragsgegner, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, begehren ebenfalls, den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.