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Rechtssatz RS0069949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069949

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes Haus (Paragraphen 3, 17, ff MRG) bzw Liegenschaft (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG) kann die Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 121/86
    Veröff: SZ 59/122
  • 5 Ob 63/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 63/87
    Veröff: WoBl 1988,44
  • 5 Ob 105/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 105/87
    Auch; Beisatz: Hier: Vorschreibung von Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag. (T1)
  • 5 Ob 63/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88
    nur: Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. (T2)
    Veröff: MietSlg XL/24 = WoBl 1989,42 (Call)
  • 5 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 593/90
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnung im Sinne der §§ 1 Abs 4 Z 2, § 29 Abs 1 Z 3, 2. Fall und 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG. (T3)
  • 5 Ob 1095/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1095/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
    Beisatz: Keine Ausnahme davon ist zu machen, auch wenn - wie gegenständlich - das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnung zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T4)
  • 8 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92
    Auch; nur: Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. (T5)
    Beisatz: Hier: Tatsächlich und wirtschaftlich selbständiges Ausgedingshaus. (T6)
  • 5 Ob 2248/96s
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2248/96s
    Vgl auch
  • 5 Ob 156/01d
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 156/01d
    Vgl auch; nur T2
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
    Auch; nur T5; Beisatz: Eine Trennung von Verrechnungskreisen ist also dort denkbar, wo sich mehrere selbständige Objekte auf einer Liegenschaft befinden. (T7)
  • 5 Ob 172/04m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 172/04m
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T8)
  • 5 Ob 163/09w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 163/09w
    Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T9)
    Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T10)
    Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T11)
    Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T12)
  • 5 Ob 123/11s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
    Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis auch wie T7; Beis wie T9; Beis auch wie T10; Beisatz: Die Beurteilung ist typischer Weise eine des Einzelfalls. (T13)
  • 5 Ob 151/14p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
  • 5 Ob 228/14m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 228/14m
    Auch; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T14)
  • 5 Ob 176/15s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 176/15s
    Vgl auch
  • 5 Ob 37/16a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T15)
  • 8 Ob 22/19x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 22/19x
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Vgl
  • 5 Ob 40/22a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 40/22a
  • 7 Ob 100/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 100/24t
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
  • 5 Ob 47/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 5 Ob 47/25k
  • 5 Ob 31/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 31/25g
    nur T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00121_8600000_001