Die von der Beklagten erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf durchaus bereits gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung aufbauen konnte und daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Entscheidung ansteht:Die von der Beklagten erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf durchaus bereits gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung aufbauen konnte und daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Entscheidung ansteht:
1. Unter Abkehr von der vorher vorübergehend vertretenen (und von Call kritisierten) Auffassung in WoBl 1989/11 hat sich der Oberste Gerichtshof in WoBl 1991/12 (ähnlich bereits MietSlg 7978 und 7980) in einem vergleichbaren Fall der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus dazu bekannt, daß bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen sei und daher dieses Ausgedingshaus für sich allein als "Wohnhaus" im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu beurteilen sei.1. Unter Abkehr von der vorher vorübergehend vertretenen (und von Call kritisierten) Auffassung in WoBl 1989/11 hat sich der Oberste Gerichtshof in WoBl 1991/12 (ähnlich bereits MietSlg 7978 und 7980) in einem vergleichbaren Fall der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus dazu bekannt, daß bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen sei und daher dieses Ausgedingshaus für sich allein als "Wohnhaus" im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG zu beurteilen sei.
2. Das Berufungsgericht konnte bei der Beurteilung, ob sich im Ausgedingshaus mehr als zwei selbständige Wohneinheiten befinden, auf einer durchaus ausreichenden ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauen. Es ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Verkehrsauffassung und den baulichen Gegebenheiten zu beurteilen, ob mehr als zwei abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen, die der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen dienen (vgl JBl 1987, 321; MietSlg 37.235 ua). Der Umstand, daß einer der Räume im Obergeschoß nicht zu der dort befindlichen Wohneinheit gehört, sondern an die Mieter der Erdgeschoßwohnung mitvermietet ist, führt nicht dazu, mehr als zwei selbständige Wohneinheiten anzunehmen. Folgte man der Argumentation der Beklagten (gemeinsamer Gang im Obergeschoß, vgl hiezu JBl 1985, 238), führte deren Auslegung dazu, daß nicht einmal zwei selbständige Wohneinheiten vorhanden wären.2. Das Berufungsgericht konnte bei der Beurteilung, ob sich im Ausgedingshaus mehr als zwei selbständige Wohneinheiten befinden, auf einer durchaus ausreichenden ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauen. Es ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Verkehrsauffassung und den baulichen Gegebenheiten zu beurteilen, ob mehr als zwei abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen, die der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen dienen vergleiche JBl 1987, 321; MietSlg 37.235 ua). Der Umstand, daß einer der Räume im Obergeschoß nicht zu der dort befindlichen Wohneinheit gehört, sondern an die Mieter der Erdgeschoßwohnung mitvermietet ist, führt nicht dazu, mehr als zwei selbständige Wohneinheiten anzunehmen. Folgte man der Argumentation der Beklagten (gemeinsamer Gang im Obergeschoß, vergleiche hiezu JBl 1985, 238), führte deren Auslegung dazu, daß nicht einmal zwei selbständige Wohneinheiten vorhanden wären.
3. Der schriftliche Mietvertrag und seine beiden Verlängerungen sind eindeutig mit einem bestimmten Datum befristet; eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall nicht (MietSlg 31.478, 37.397 ua). Im Mietvertrag und seinen Verlängerungen findet sich - wie es die Beklagte fordert - "schwarz auf weiß", daß der Mietvertrag mit diesem Termin endet.
4. Der erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand der Beklagten, der Zweitklägerin hätte die Verlängerungsvereinbarungen nicht unterschrieben, sodaß die Befristung unwirksam sei, ist schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Gleiches gilt von dem Einwand, die Kläger hätten die Frist des § 569 ZPO nicht eingehalten.Gleiches gilt von dem Einwand, die Kläger hätten die Frist des Paragraph 569, ZPO nicht eingehalten.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren den Klägern zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.