Rechtssatz RS0069376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069376
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 63/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88
Veröff: WoBl 1989,42 (Call) = MietSlg XL/24
- 8 Ob 601/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92
Abweichend; Beisatz: Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (T1)
- 5 Ob 141/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
Vgl auch; Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
- 5 Ob 134/99p
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt. (T3)
Beisatz: Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente. (T4)
- 7 Ob 87/16v
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v
Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 116/17t
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T5)
- 5 Ob 177/20w
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 167/21v
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
Beis wie T5
- 5 Ob 31/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 31/25g
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069376
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0050OB00063_8800000_001