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Rechtssatz RS0069376×

Rechtssatz RS0069376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069376

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88
    Veröff: WoBl 1989,42 (Call) = MietSlg XL/24
  • 8 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92
    Abweichend; Beisatz: Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (T1)
  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
    Vgl auch; Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
  • 5 Ob 134/99p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt. (T3)
    Beisatz: Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente. (T4)
  • 7 Ob 87/16v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 116/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
    Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T5)
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 167/21v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
    Beis wie T5
  • 5 Ob 31/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 31/25g
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00063_8800000_001