Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 4***** KG Linz, auf der, wie jetzt feststeht, nach gänzlichem Abriß des alten Baubestandes auf Grund einer Baubewilligung vom 2. 2. 1989 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ein neues Gebäude (das Geschäftszentrum "G*****hof") errichtet wurde. Der Antragsteller war ab 12. 7. 1990 Mieter des in diesem neuen Gebäude gelegenen Geschäftslokals II.Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 4***** KG Linz, auf der, wie jetzt feststeht, nach gänzlichem Abriß des alten Baubestandes auf Grund einer Baubewilligung vom 2. 2. 1989 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ein neues Gebäude (das Geschäftszentrum "G*****hof") errichtet wurde. Der Antragsteller war ab 12. 7. 1990 Mieter des in diesem neuen Gebäude gelegenen Geschäftslokals römisch zwei.
Mit Sachantrag vom 12. 7. 1994 begehrte der Antragsteller die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses von S 5.900,-- monatlich. Der hierüber abgeführte erste Rechtsgang endete mit der Entscheidung des OGH vom 13. 3. 1996, 5 Ob 2033/96y (EWr I/1/74 = immolex 1997, 4/1 = WoBl 1998, 13/1 mit Anm von Dirnbacher), auf die verwiesen werden kann. Damals war noch nicht geklärt, ob nicht ein vermietbarer (73,84m2 großer) Raum des alten Baubestandes der Liegenschaft EZ 4***** der KG Linz erhalten geblieben und als Lokal VIId in das neue Geschäftszentrum integriert worden ist. Die deshalb als notwendig erachtete Verfahrensergänzung hat jedoch ergeben, daß sich das fragliche Geschäftslokal VIId zur Gänze in einem auf der Nachbarliegenschaft (EZ 9***** der KG Linz) stehenden Gebäude befindet. Es handelt sich dabei um einen Gewölbekeller, der 1989 von der Antragsgegnerin angemietet wurde, um ihn dem geplanten Geschäftszentrum nutzbar zu machen. Der Antragsgegnerin wurde vertraglich gestattet, bauliche Veränderungen jeglicher Art und Adaptierungen am Bestandobjekt vorzunehmen, allerdings mit der Verpflichtung, den (geplanten und derzeit - auf Grund einer ergänzten Baubewilligung - bestehenden) Durchbruch und Zugang zur Liegenschaft EZ 4***** der KG Linz nach Beendigung des Bestandverhältnisses wieder zu schließen.Mit Sachantrag vom 12. 7. 1994 begehrte der Antragsteller die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses von S 5.900,-- monatlich. Der hierüber abgeführte erste Rechtsgang endete mit der Entscheidung des OGH vom 13. 3. 1996, 5 Ob 2033/96y (EWr I/1/74 = immolex 1997, 4/1 = WoBl 1998, 13/1 mit Anmerkung von Dirnbacher), auf die verwiesen werden kann. Damals war noch nicht geklärt, ob nicht ein vermietbarer (73,84m2 großer) Raum des alten Baubestandes der Liegenschaft EZ 4***** der KG Linz erhalten geblieben und als Lokal römisch sieben d in das neue Geschäftszentrum integriert worden ist. Die deshalb als notwendig erachtete Verfahrensergänzung hat jedoch ergeben, daß sich das fragliche Geschäftslokal römisch sieben d zur Gänze in einem auf der Nachbarliegenschaft (EZ 9***** der KG Linz) stehenden Gebäude befindet. Es handelt sich dabei um einen Gewölbekeller, der 1989 von der Antragsgegnerin angemietet wurde, um ihn dem geplanten Geschäftszentrum nutzbar zu machen. Der Antragsgegnerin wurde vertraglich gestattet, bauliche Veränderungen jeglicher Art und Adaptierungen am Bestandobjekt vorzunehmen, allerdings mit der Verpflichtung, den (geplanten und derzeit - auf Grund einer ergänzten Baubewilligung - bestehenden) Durchbruch und Zugang zur Liegenschaft EZ 4***** der KG Linz nach Beendigung des Bestandverhältnisses wieder zu schließen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes wiesen beide Vorinstanzen den Sachantrag des Antragstellers, eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses im Zeitraum 1. 7. 1990 bis 30. 6. 1992 festzustellen, (erneut) ab. Die weitgehend übereinstimmenden Entscheidungsgründe lassen sich an Hand der Rechtsausführungen des Rekursgerichtes wie folgt darstellen:
Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG gelte gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind. Es sei daher zu prüfen, was unter einem "Gebäude" zu verstehen ist, das sich, wie hier, über zwei selbständige Grundbuchskörper erstreckt.Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, aF MRG gelte gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind. Es sei daher zu prüfen, was unter einem "Gebäude" zu verstehen ist, das sich, wie hier, über zwei selbständige Grundbuchskörper erstreckt.
Zutreffend habe das Erstgericht erkannt, daß allein schon die Komplikationen, die entstehen können, wenn sich Eigentümer- und Vermieterstellung nicht decken, eine Gesetzesauslegung ausschließe, die die Liegenschaftsgrenzen außer Betracht läßt (vgl WoBl 1993/123 und 5 Ob 141/95). Das bedeute aber nichts anderes, als daß bloß wirtschaftliche Kriterien - hier die bauliche, also bloß faktische Eingliederung des Gewölbekellers eines Hauses in ein auf einem anderen Grundbuchskörper befindliches Geschäftszentrum - nicht ausschlaggebend sind.Zutreffend habe das Erstgericht erkannt, daß allein schon die Komplikationen, die entstehen können, wenn sich Eigentümer- und Vermieterstellung nicht decken, eine Gesetzesauslegung ausschließe, die die Liegenschaftsgrenzen außer Betracht läßt vergleiche WoBl 1993/123 und 5 Ob 141/95). Das bedeute aber nichts anderes, als daß bloß wirtschaftliche Kriterien - hier die bauliche, also bloß faktische Eingliederung des Gewölbekellers eines Hauses in ein auf einem anderen Grundbuchskörper befindliches Geschäftszentrum - nicht ausschlaggebend sind.
Im konkreten Fall sei daher für die Frage, ob eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliegt, nur jener Gebäudeteil zu betrachten, der der EZ 4***** KG Linz zugehört. Dieser sei neu errichtet worden. Ob der auf der EZ 9***** KG Linz gelegene zugemietete Gewölbekeller baulich in das Geschäftszentrum integriert wurde, sei unbeachtlich (vgl zu § 17 MRG 5 Ob 107/95).Im konkreten Fall sei daher für die Frage, ob eine Neuerrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliegt, nur jener Gebäudeteil zu betrachten, der der EZ 4***** KG Linz zugehört. Dieser sei neu errichtet worden. Ob der auf der EZ 9***** KG Linz gelegene zugemietete Gewölbekeller baulich in das Geschäftszentrum integriert wurde, sei unbeachtlich vergleiche zu Paragraph 17, MRG 5 Ob 107/95).
Damit komme die Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zur Anwendung, sodaß das Erstgericht den Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers zu Recht abgewiesen habe.Damit komme die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zur Anwendung, sodaß das Erstgericht den Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers zu Recht abgewiesen habe.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es liege zwar höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Begriffe "Haus" iSd § 17 MRG sowie "Wohnhaus" iSd § 1 Abs 4 Z 2 MRG, nicht aber zur hier anstehenden Rechtsfrage vor, ob bei einem "Gebäude" iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG auf Liegenschaftsgrenzen Bedacht zu nehmen ist. Daß ein Gebäude iSd § 17 MRG nicht über Liegenschaftsgrenzen gehen könne, sei nicht automatisch auf den in § 1 Abs 4 Z 1 MRG verwendeten Begriff des Gebäudes zu übertragen (5 Ob 124/98s; 5 Ob 107/95).Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es liege zwar höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Begriffe "Haus" iSd Paragraph 17, MRG sowie "Wohnhaus" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, nicht aber zur hier anstehenden Rechtsfrage vor, ob bei einem "Gebäude" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf Liegenschaftsgrenzen Bedacht zu nehmen ist. Daß ein Gebäude iSd Paragraph 17, MRG nicht über Liegenschaftsgrenzen gehen könne, sei nicht automatisch auf den in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verwendeten Begriff des Gebäudes zu übertragen (5 Ob 124/98s; 5 Ob 107/95).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen stellt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs mit dem Argument in Frage, daß es nach der Vorentscheidung 5 Ob 2033/96y für die Verneinung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur darauf ankommen könne, ob mehr als nur einzelne Mauern eines alten Objektes, nämlich ein als Geschäftslokal nutzbarer ganzer Raum in das neue Geschäftszentrum integriert wurde. Ob es sich bei diesem Raum um einen Bestandteil der Nachbarliegenschaft handelt, sei unerheblich. Die von den Vorinstanzen befürchteten Komplikationen bei einem Auseinanderfallen von Eigentümer- und Vermieterstellung könnten die Annahme des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht rechtfertigen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Sachbeschluß der zweiten Instanz so abzuändern, daß dem Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der Überschreitungsbeträge verurteilt wird; hilfsweise soll der rekursgerichtliche Sachbeschluß (allenfalls unter Einschluß des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen stellt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs mit dem Argument in Frage, daß es nach der Vorentscheidung 5 Ob 2033/96y für die Verneinung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur darauf ankommen könne, ob mehr als nur einzelne Mauern eines alten Objektes, nämlich ein als Geschäftslokal nutzbarer ganzer Raum in das neue Geschäftszentrum integriert wurde. Ob es sich bei diesem Raum um einen Bestandteil der Nachbarliegenschaft handelt, sei unerheblich. Die von den Vorinstanzen befürchteten Komplikationen bei einem Auseinanderfallen von Eigentümer- und Vermieterstellung könnten die Annahme des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht rechtfertigen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Sachbeschluß der zweiten Instanz so abzuändern, daß dem Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der Überschreitungsbeträge verurteilt wird; hilfsweise soll der rekursgerichtliche Sachbeschluß (allenfalls unter Einschluß des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.