Rechtssatz RS0068742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068742
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.Neuerrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 584/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 584/87
- 5 Ob 2033/96y
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
Vgl auch; Beisatz: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1)
- 5 Ob 43/97b
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 43/97b
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 124/98s
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 124/98s
Vgl auch; Beisatz: Die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes oder der bloße Umbau des Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume also genügt nicht. (T2)
- 5 Ob 122/98x
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 122/98x
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 134/99p
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T3)
- 7 Ob 27/00x
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x
Vgl auch; Beis ähnlich T3
- 5 Ob 229/00p
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 19/03k
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 284/03f
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
Vgl auch
- 10 Ob 52/08g
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g
Auch; nur: Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt. (T4)
- 7 Ob 54/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5)
- 6 Ob 140/10x
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 140/10x
Auch; Veröff: SZ 2010/124
- 5 Ob 152/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T6)
- 5 Ob 162/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 162/23v
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068742
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00584_8700000_001