Begründung:
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG *****, mit einem Mehrfamilienhaus. Die Antragstellerin ist auf Grund des Mietvertrages vom 1. 8. 1999 Mieterin der Wohnung top Nr 3, bestehend aus zwei Zimmern, Bad, WC und Küche, welche sich im "westlichsten, eingeschossigen Zubau des Hauses" befindet. An das bereits bestehende Haus wurde zwischen 1980 bis 1985 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ein Zubau mit den Grundflächenmaßen 6,75 x 6,80 m errichtet, der an der Südseite eine Verlängerung der Hausfront des Altbestandes bildet. Abgesehen davon, dass die westliche Außenmauer des Altbestandes die östliche Begrenzung dieses Zubaus bildet und bei der Errichtung des Zubaues eine Mauer der zuvor an dieser Stelle stehenden "Streuhütte" insoferne weiterverwendet wurde, als sie überbaut und dadurch verbreitert und erhöht und so zu einem Bestandteil der nördlichen Außenmauer des Zubaus wurde, wurde kein schon bestehender Teil eines Gebäudes verwendet. Strom-, Wärme- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung erfolgt über Zuleitungen aus dem Altbestand. Der Zubau wurde aus Betonhohlblockziegeln auf Stampfbetonfundamenten und einer mehrschichtigen Bodenkonstruktion neu errichtet und mit einem Flachdach aus Betonfertigteilen ausgestattet.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung "welcher Kategorie das Mietobjekt unterliegt und in welcher Höhe der Mietzins entsprechend den Bestimmungen der §§ 15 ff MRG angemessen scheint", die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG. Das Bestandobjekt unterliege den Mietzinsbestimmungen des MRG, es sei zumindest von der Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auszugehen.Die Antragstellerin begehrt die Feststellung "welcher Kategorie das Mietobjekt unterliegt und in welcher Höhe der Mietzins entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 15, ff MRG angemessen scheint", die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG. Das Bestandobjekt unterliege den Mietzinsbestimmungen des MRG, es sei zumindest von der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auszugehen.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Bestandobjekt in einem "Neubau in Form eines Zubaus" befinde, der ohne Verwendung öffentlicher Förderungsmittel und ohne Inanspruchnahme bestehender Gebäudeteile auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei. Es komme der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zum Tragen.Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Bestandobjekt in einem "Neubau in Form eines Zubaus" befinde, der ohne Verwendung öffentlicher Förderungsmittel und ohne Inanspruchnahme bestehender Gebäudeteile auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei. Es komme der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zum Tragen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG verwirklicht sei, da hier ein Gebäude ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden sei.Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verwirklicht sei, da hier ein Gebäude ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluss infolge Rekurses der Antragstellerin auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG jedenfalls dann nicht zur Anwendung komme, wenn nur ein einzelnes Mietobjekt errichtet worden sei. Würde man ein quaderförmiges Bauwerk mit den Grundflächen 6,75 x 6,8 m, das eine einzige Wohneinheit umfasse, als Gebäude auffassen, bliebe für das Tatbestandsmerkmal "Zubau" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG kein Anwendungsbereich.Das Rekursgericht hob den Beschluss infolge Rekurses der Antragstellerin auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG jedenfalls dann nicht zur Anwendung komme, wenn nur ein einzelnes Mietobjekt errichtet worden sei. Würde man ein quaderförmiges Bauwerk mit den Grundflächen 6,75 x 6,8 m, das eine einzige Wohneinheit umfasse, als Gebäude auffassen, bliebe für das Tatbestandsmerkmal "Zubau" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG kein Anwendungsbereich.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da nicht geklärt sei, ob es bei § 1 Abs 4 Z 1 MRG auf die Größe des Zubaus ankomme.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da nicht geklärt sei, ob es bei Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf die Größe des Zubaus ankomme.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Sachbeschluss wiederherzustellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin beteiligt sich am Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht.