Begründung:
Die Antragstellerin hat von den Miteigentümern P***** das Reihenhaus***** (EZ ***** GB*****) in ***** gemietet und zwar das gesamte Gebäude, bestehend aus Gastlokal "H***** H*****" und die im Obergeschoß gelegene Wohnung. Die Antragstellerin betreibt seit März 1998 an dieser Adresse das Gastlokal "H***** H*****" als Kaffeehaus. Mit Kaufvertrag vom 7. 3. 1998 hatte sie vom Antragsgegner, der der Vormieter des Lokales war, Investitionen und Einrichtungsgegenstände zu einem Preis von S 1,080.000 erworben. Welche Investitionen und Einrichtungsgegenstände Gegenstand des genannten Kaufvertrages wurden, ob allenfalls darüber hinausgehend Gegenstand des Kaufvertrages das gesamte Unternehmen war, steht nicht fest. Das Ehepaar P***** war zunächst Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und verkaufte Teile dieser Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1977 an die Firma S***** GmbH. Diese Gesellschaft errichtete aufgrund einer am 6. 5. 1977 vom Stadtamt ***** erteilten Baubewilligung auf den neu gebildeten Grundstücken 2790/94 bis 2790/164 eine Reihenhausanlage (S*****siedlung). Für sämtliche der genannten neugebildeten Grundstücksnummern wurden nachfolgend neue Einlagezahlen gebildet. Das Ehepaar P***** blieb Eigentümer eines Teiles dieser neu gebildeten Liegenschaften und den darauf neu errichteten Reihenhäusern. So auch des auf der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus Grundstück Nr 2790/101 gelegenen Hauses ***** in*****.
Ein Teil der auf den genannten neu gebildeten Grundstücksnummern neu errichteten Reihenhäuser wurde mit Mitteln der Wohnbauförderung finanziert. Für das Reihenhaus ***** erhielt das Ehepaar P***** keine Wohnbauförderungsmittel. Dieses Objekt wurde seit der Fertigstellung im Jahr 1977/1978 als Gastlokal "H***** H*****" vermietet. Im Zeitraum 1984 bis März 1998 war das Gastlokal an den Antragsgegner vermietet.Ein Teil der auf den genannten neu gebildeten Grundstücksnummern neu errichteten Reihenhäuser wurde mit Mitteln der Wohnbauförderung finanziert. Für das Reihenhaus ***** erhielt das Ehepaar P***** keine Wohnbauförderungsmittel. Dieses Objekt wurde seit der Fertigstellung im Jahr 1977 aus 1978, als Gastlokal "H***** H*****" vermietet. Im Zeitraum 1984 bis März 1998 war das Gastlokal an den Antragsgegner vermietet.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner EUR 47.237,34 mit der Behauptung, in diesem Umfang liege bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises vom 7. 3. 1998 eine verbotene Ablöse im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 MRG vor. Der Antragsgegner wendete dagegen ein, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliege und insofern § 27 MRG nicht anwendbar sei. Das Gebäude sei ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln aufgrund einer am 6. 5. 1977 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden. Darüber hinaus wendete der Antragsgegner ein, der mit der Antragstellerin für den Unternehmenskauf vereinbarte Kaufpreis sei angemessen, sodass auch insofern keine verbotene Leistung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 MRG vorliege.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner EUR 47.237,34 mit der Behauptung, in diesem Umfang liege bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises vom 7. 3. 1998 eine verbotene Ablöse im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vor. Der Antragsgegner wendete dagegen ein, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliege und insofern Paragraph 27, MRG nicht anwendbar sei. Das Gebäude sei ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln aufgrund einer am 6. 5. 1977 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden. Darüber hinaus wendete der Antragsgegner ein, der mit der Antragstellerin für den Unternehmenskauf vereinbarte Kaufpreis sei angemessen, sodass auch insofern keine verbotene Leistung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vorliege.
Die Antragstellerin hielt dem entgegen, dass es sich beim Haus ***** nicht um ein selbständiges Gebäude handle, sondern um einen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes, welcher teils aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, teils nicht. Sowohl in bautechnischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe eine Einheit der gesamten Reihenhausanlage. Das ergebe sich schon daraus, dass nach der Bauweise gemeinsame Trennwände und Brandmauern zwischen den einzelnen Objekten bestünden. Auch sei die Baubewilligung nicht für ein Reihenhaus erteilt worden, sondern für die gesamte Anlage. Darauf, ob für jedes Reihenhaus eine eigene Einlagezahl geschaffen worden sei, komme es nicht an. Maßgeblich für den Begriff "Gebäude" im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG seien die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche im vorliegenden Fall nicht zuließen, von einem selbständigen Bauwerk auszugehen. Das Erstgericht wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab. Sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG seien erfüllt. Maßgeblich für die Selbständigkeit des in Frage stehenden Gebäudes sei, dass dieses wie auch die anderen Reihenhäuser auf einer gesonderten Liegenschaft mit eigener Einlagezahl situiert sei. Grundbücherlich sei auch die Gewährung von Bauförderungsmitteln ausschließlich auf jenen Liegenschaften ersichtlich, bei welchen offensichtlich die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien Wohnbauförderungsmittel nicht zugeteilt worden. § 27 MRG sei daher auf das gegenständliche Bestandverhältnis nicht anzuwenden.Die Antragstellerin hielt dem entgegen, dass es sich beim Haus ***** nicht um ein selbständiges Gebäude handle, sondern um einen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes, welcher teils aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, teils nicht. Sowohl in bautechnischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe eine Einheit der gesamten Reihenhausanlage. Das ergebe sich schon daraus, dass nach der Bauweise gemeinsame Trennwände und Brandmauern zwischen den einzelnen Objekten bestünden. Auch sei die Baubewilligung nicht für ein Reihenhaus erteilt worden, sondern für die gesamte Anlage. Darauf, ob für jedes Reihenhaus eine eigene Einlagezahl geschaffen worden sei, komme es nicht an. Maßgeblich für den Begriff "Gebäude" im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG seien die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche im vorliegenden Fall nicht zuließen, von einem selbständigen Bauwerk auszugehen. Das Erstgericht wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab. Sämtliche Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG seien erfüllt. Maßgeblich für die Selbständigkeit des in Frage stehenden Gebäudes sei, dass dieses wie auch die anderen Reihenhäuser auf einer gesonderten Liegenschaft mit eigener Einlagezahl situiert sei. Grundbücherlich sei auch die Gewährung von Bauförderungsmitteln ausschließlich auf jenen Liegenschaften ersichtlich, bei welchen offensichtlich die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien Wohnbauförderungsmittel nicht zugeteilt worden. Paragraph 27, MRG sei daher auf das gegenständliche Bestandverhältnis nicht anzuwenden.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das MRG setze grundsätzlich den Begriff "Gebäude" mit Liegenschaft gleich. Es sei daher maßgeblich, dass für einzelne Häuser bzw Teile einer Reihenhausanlage eigene Liegenschaften gebildet worden seien. Bei einer Reihenhausanlage, die nicht in der Rechtsform des Wohnungseigentums konzipiert sei, gebe es keine allgemeinen Teile, sodass öffentliche Wohnbauförderung zielgerichtet so eingesetzt werden könne, dass sie nur bestimmten Objekten zugute komme. Deshalb sei auch bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG danach zu differenzieren, ob die einzelnen Reihenhäuser einer Gesamtanlage unter Verwendung von Förderungsmitteln errichtet worden seien oder nicht.Das MRG setze grundsätzlich den Begriff "Gebäude" mit Liegenschaft gleich. Es sei daher maßgeblich, dass für einzelne Häuser bzw Teile einer Reihenhausanlage eigene Liegenschaften gebildet worden seien. Bei einer Reihenhausanlage, die nicht in der Rechtsform des Wohnungseigentums konzipiert sei, gebe es keine allgemeinen Teile, sodass öffentliche Wohnbauförderung zielgerichtet so eingesetzt werden könne, dass sie nur bestimmten Objekten zugute komme. Deshalb sei auch bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG danach zu differenzieren, ob die einzelnen Reihenhäuser einer Gesamtanlage unter Verwendung von Förderungsmitteln errichtet worden seien oder nicht.
Feststehe jedenfalls, dass das Ehepaar P***** auf eigenen Liegenschaften durch die S***** GmbH Reihenhäuser errichten habe lassen, ohne dafür öffentliche Förderungsmittel zu beziehen. Dass daneben und gleichzeitig auf anderen Grundstücken Reihenhäuser unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet worden seien, nehme den frei finanzierten Objekten nicht die Qualifikation des § 1 Abs 4 Z 1 MRG.Feststehe jedenfalls, dass das Ehepaar P***** auf eigenen Liegenschaften durch die S***** GmbH Reihenhäuser errichten habe lassen, ohne dafür öffentliche Förderungsmittel zu beziehen. Dass daneben und gleichzeitig auf anderen Grundstücken Reihenhäuser unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet worden seien, nehme den frei finanzierten Objekten nicht die Qualifikation des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil bisher keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob bei einer sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Reihenhausanlage, deren Errichtung nur teilweise aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, einzelne, möglicherweise baulich verbundene Gebäude, für die keine Förderungsmittel in Anspruch genommen wurden, im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu behandeln seien oder nicht.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil bisher keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob bei einer sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Reihenhausanlage, deren Errichtung nur teilweise aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, einzelne, möglicherweise baulich verbundene Gebäude, für die keine Förderungsmittel in Anspruch genommen wurden, im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zu behandeln seien oder nicht.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Antrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.