Rechtssatz RS0069293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069293
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 160/92
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92
Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)
- 5 Ob 2033/96y
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
Vgl auch
- 5 Ob 240/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 240/97y
nur: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. (T1)
- 5 Ob 37/99y
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 37/99y
Auch
- 5 Ob 19/99a
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 19/99a
Vgl
- 5 Ob 109/99m
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 109/99m
Vgl; Beisatz: Die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind, etwa wie hier des WWF-Darlehens, führt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst wieder in einem das Haus der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren bekräftigt hat, nicht in die von der Antragsgegnerin reklamierte Teilausnahme vom Geltungsbereich des MRG. (T2)
- 6 Ob 72/99b
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 72/99b
Vgl auch
- 5 Ob 112/99b
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 112/99b
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 134/99p
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p
Vgl auch; nur: Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. (T3); Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T4)
- 7 Ob 27/00x
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x
Vgl auch; Beis ähnlich T4
- 5 Ob 192/00x
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x
Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/36
- 5 Ob 65/02y
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 10 Ob 52/08g
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g
- 5 Ob 100/09f
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 100/09f
Beis wie T4; Beisatz: Beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst. (T5)
- 7 Ob 54/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
Vgl
- 5 Ob 56/21b
Entscheidungstext OGH 20.05.2021 5 Ob 56/21b
- 5 Ob 162/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 162/23v
vgl; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069293
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_002