Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Hauses P*****gasse ***** in ***** W*****, die Beklagten sind seit 1974 Mitmieter der Wohnung top Nr 3 auf Stiege 1 dieses Hauses.
Aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 war das Gebäude unter Zuhilfenahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägerin hat das diesbezügliche Förderungsdarlehen im April 1996 zurückgezahlt.
Für das Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Höhe der zulässigen Hauptmietzinse und/oder der Zuschläge zu diesen für das Jahr 1996 von Bedeutung.
Die Beklagten zahlten im Jahr 1996 monatlich S 785,54 an Hauptmietzins und S 994,28 an Tilgungsraten für das WWF-Darlehen, insgesamt S 1.779,82, im gesamten Jahr 1996 daher S 21.357,84 zuzüglich USt, also S 23.493,52.
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum Jänner bis April 1996, also bis zur Rückzahlung des WWF-Darlehens von den Beklagten monatlich S 1.000 an Hauptmietzins, S 1.504,93 an anteiliger Tilgungsrate sowie zusätzlich einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag auf Basis der Ausstattungskategorie A von monatlich S 2.294,53. Sie sei zur Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags neben Hauptmietzins und Tilgungsrate berechtigt.
Seit Mai 1996, also seit Rückzahlung des Wiederaufbaudarlehens seien die Mietzinsbeschränkungen für das Bestandobjekt der Beklagten weggefallen (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG), weshalb die Beklagten den monatlich angemessenen Hauptmietzins von S 15.000 zu zahlen verpflichtet seien. Die Beklagten schuldeten daher von Mai bis Dezember 1996 S 132.000 an Hauptmietzins.Seit Mai 1996, also seit Rückzahlung des Wiederaufbaudarlehens seien die Mietzinsbeschränkungen für das Bestandobjekt der Beklagten weggefallen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG), weshalb die Beklagten den monatlich angemessenen Hauptmietzins von S 15.000 zu zahlen verpflichtet seien. Die Beklagten schuldeten daher von Mai bis Dezember 1996 S 132.000 an Hauptmietzins.
Abzüglich der von den Beklagten geleisteten Zahlungen (S 23.493,62) ergebe sich daher ein Gesamtmietzinsrückstand von S 121.624 für das Jahr 1996.
Nicht Gegenstand des Rekursverfahrens ist das auf Nichtzahlung des Mietzinsrückstandes gestützte Räumungsbegehren.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten Abweisung der Klage. Vereinbart worden sei ein Hauptmietzins von S 1.000 inklusive USt, ohne daß ein Zusammenhang mit einem allfälligen Darlehen hergestellt worden sei, ebensowenig mit einem Hauptmietzins von S 6,30 pro m**2, wie von der Klägerin behauptet. Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge seien niemals in gesetzeskonformer Weise vorgeschrieben worden. Die Berechnung sei aus mehreren Gründen falsch, weil sich selbst bei Zugrundelegung der ausdrücklich bestrittenen Ausstattungskategorie A ein anderer Betrag ergebe. Entscheidend sei, daß die Tilgungsraten, sofern sie überhaupt überwälzbar seien, nicht kumulativ zum Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag begehrt werden dürften. Der gesetzlich zulässige Hauptmietzins habe S 235 betragen, sodaß die darüber hinausgehende Vereinbarung unwirksam sei. Die Beklagten hätten daher im Zeitraum Mai bis Dezember 1996 S 13.594,42 überbezahlt, welchen Betrag sie kompensando gegen den Klagsbetrag einwendeten.
Jedenfalls hätten die Beklagten ihre Zahlungsverpflichtung voll erfüllt. Eine Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins nach Rückzahlung des Fondsdarlehens sei bei bestehenden Verträgen unzulässig. Auch dürfe keine Tilgungsrate mehr überwälzt werden.
Darüber hinaus wendeten die Beklagten eine Gegenforderung von zumindest S 100.000 gegen die Klagsforderung ein, weil sie aufgrund eines unrichtigen Betriebskostenschlüssels von 1990 bis 1996 in diesem Ausmaß zu viel an Betriebskosten bezahlt hätten.
Die Klägerin hielt dem entgegen, daß die Ausstattungskategorie der Wohnung mit A im Verfahren 4 Msch 35/97d festgestellt worden sei. Außerdem habe der gesetzliche Mietzins ab 1. 1. 1969 S 3 pro Friedenskrone und danach S 6,30 pro m**2 betragen.
Die Beklagten hätten jedenfalls weder den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag noch die ursprüngliche Tilgungsrate bezahlt. Eine Unzulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach Rückzahlung des WWF-Darlehens würde dem Eigentumsschutz widersprechen.
Die Gegenforderungen wurden bestritten.
Zu 4 Msch 64/94i des Bezirksgerichtes Josefstadt ist ein Verfahren zur Mietzinsüberprüfung anhängig, in dem ein Zwischensachbeschluß über die Überwälzbarkeit der Tilgungsraten auf die Mieter ergangen ist. Zu 4 Msch 35/97d des Bezirksgerichtes Josefstadt ist ua ein Zwischensachbeschluß über die Ausstattungskategorie der gegenständlichen Wohnung ergangen.
Das gegenständliche Verfahren wurde hinsichtlich der strittigen Beträge von S 12.688,37 und S 6.233,83 sA jeweils bis zur Rechtskraft der oben bezeichneten Außerstreitverfahren des BG Josefstadt gemäß § 41 MRG unterbrochen.Das gegenständliche Verfahren wurde hinsichtlich der strittigen Beträge von S 12.688,37 und S 6.233,83 sA jeweils bis zur Rechtskraft der oben bezeichneten Außerstreitverfahren des BG Josefstadt gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen.
Ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht mit Teilurteil das Zahlungsbegehren im Umfang von S 116.935,63 sA ab. In diesem Umfang bestehe das Klagebegehren jedenfalls nicht zu Recht. Selbst wenn man dem Standpunkt der Klägerin folge, daß sie zur Überwälzung der Tilgungsraten berechtigt gewesen sei, die formalen Voraussetzungen der Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages im Jahr 1996 eingehalten habe, die Wohnung der Ausstattungskategorie A zuzuordnen sei und die Vorschreibung eines Hauptmietzinses neben der anteiligen Tilgungsrate zulässig sei, ergebe sich folgendes:
Schreibe der Vermieter dem Mieter Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vor, so stelle dieser eine Differenz zwischen den bisherigen Mietzinsbestandteilen einschließlich der anteiligen Tilgungsrate und dem in § 45 MRG normierten Maximalbetrag von S 21,80 pro m**2 im Jahr 1996 dar. Für die Monate Jänner bis April 1996 sei daher maximal der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von S 3.213,32 zulässig.Schreibe der Vermieter dem Mieter Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vor, so stelle dieser eine Differenz zwischen den bisherigen Mietzinsbestandteilen einschließlich der anteiligen Tilgungsrate und dem in Paragraph 45, MRG normierten Maximalbetrag von S 21,80 pro m**2 im Jahr 1996 dar. Für die Monate Jänner bis April 1996 sei daher maximal der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von S 3.213,32 zulässig.
Für die Zeiträume nach Rückzahlung des Darlehens komme weder eine Überwälzung von Tilgungsraten in Betracht noch eine Anhebung des Hauptmietzinses durch den Vermieter auf S 15.000 monatlich. Eine solche Berechtigung könne nicht aus § 1 Abs 4 Z 1 MRG abgeleitet werden, weil ja die Rückzahlung des Darlehens nichts an der seinerzeitigen Errichtung des Gebäudes unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ändere.Für die Zeiträume nach Rückzahlung des Darlehens komme weder eine Überwälzung von Tilgungsraten in Betracht noch eine Anhebung des Hauptmietzinses durch den Vermieter auf S 15.000 monatlich. Eine solche Berechtigung könne nicht aus Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG abgeleitet werden, weil ja die Rückzahlung des Darlehens nichts an der seinerzeitigen Errichtung des Gebäudes unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ändere.
Für den Zeitraum ab Rückzahlung erachtete das Erstgericht einen Gesamtmietzins von S 1.504,93 für zulässig.
Insgesamt stehe der Klägerin daher im Jahr 1996 maximal ein Hauptmietzins von S 32.892,72 zu, worauf die Beklagten S 21.357,84 bezahlt hätten. Ein maximaler Rückstand errechne sich mit S 12.688,37.
Das Erstgericht sprach daher dem Klagebegehren im Umfang von S 116.935,63 jedwede Berechtigung ab und erkannte darüber mit Teilurteil.
Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge, bestätigte die mit Teilurteil vorgenommene Abweisung des Klagsbetrags im Umfang von S 110.701,80 sA und sprach hinsichtlich des übersteigenden Betrags von S 6.233,83 aus, daß das Verfahren auch diesbezüglich gemäß § 41 MRG unterbrochen sei.Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge, bestätigte die mit Teilurteil vorgenommene Abweisung des Klagsbetrags im Umfang von S 110.701,80 sA und sprach hinsichtlich des übersteigenden Betrags von S 6.233,83 aus, daß das Verfahren auch diesbezüglich gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen sei.
Das Berufungsgericht verneinte die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel. Der Abweisung eines Teils des Klagebegehrens lägen ohnedies ausschließlich die von der Klägerin erstatteten Prozeßbehauptungen zugrunde. Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil dem Begehren in diesem Umfang die Rechtsgrundlage fehle.
Der Klägerin stehe als Hauptmietzins im Jahr 1996 höchstens der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu, dies allerdings - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - auch für den Zeitraum nach Rückzahlung des Darlehens. Stelle man diesem Gesamtbetrag (inklusive USt) von S 42.415,82 die von den Beklagten (laut Klagsvorbringen) geleisteten Zahlungen dieses Jahres von S 23.493,62 gegenüber, verbleibe eine Differenz von S 18.922,20, die im fortgesetzten Verfahren aufzuklären sein werde. Darüber hinaus sei das Zahlungsbegehren aber spruchreif im Sinn einer Abweisung.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, eine bedingte Zinsanpassungsklausel (in § 3 Punkt 3 des Mietvertrags) berechtige die Klägerin zur Anhebung des Hauptmietzinses nach Rückzahlung des Fondsdarlehens, sei als Neuerung unbeachtlich. Das treffe auch auf die Behauptung einer stillschweigenden derartigen Vereinbarung zu. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Klägerin kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Zur einseitigen Mietzinserhöhung nach Rückzahlung des Fondsdarlehens sei die Klägerin nicht berechtigt. Ein derartiger einseitiger Eingriff in einen bestehenden Mietvertrag sei nicht zulässig. Nicht einmal vor Rückzahlung des WWF-Darlehens getroffene unwirksame Mietzinsvereinbarungen lebten nach der Darlehensrückzahlung wieder auf, sondern blieben unwirksam (5 Ob 348/97s; Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu WWG III D). Auch aus § 1 Abs 4 Z 1 MRG könne die Klägerin ein solches Recht nicht ableiten. Die Berufung auf § 53 MRG sei verfehlt. Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 idF BGBl 1980/481 und nur dann,wenn das Darlehen bis zum 31. 12. 1982 zurückgezahlt worden sei, könne § 12 Abs 3 RBG 1971 idF § 53 MRG angewendet werden. Selbst diese Bestimmung erlaube keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag, sondern stelle nur auf die Zulässigkeit von Zinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung ab.Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, eine bedingte Zinsanpassungsklausel (in Paragraph 3, Punkt 3 des Mietvertrags) berechtige die Klägerin zur Anhebung des Hauptmietzinses nach Rückzahlung des Fondsdarlehens, sei als Neuerung unbeachtlich. Das treffe auch auf die Behauptung einer stillschweigenden derartigen Vereinbarung zu. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Klägerin kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Zur einseitigen Mietzinserhöhung nach Rückzahlung des Fondsdarlehens sei die Klägerin nicht berechtigt. Ein derartiger einseitiger Eingriff in einen bestehenden Mietvertrag sei nicht zulässig. Nicht einmal vor Rückzahlung des WWF-Darlehens getroffene unwirksame Mietzinsvereinbarungen lebten nach der Darlehensrückzahlung wieder auf, sondern blieben unwirksam (5 Ob 348/97s; Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu WWG römisch drei D). Auch aus Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG könne die Klägerin ein solches Recht nicht ableiten. Die Berufung auf Paragraph 53, MRG sei verfehlt. Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 in der Fassung BGBl 1980/481 und nur dann,wenn das Darlehen bis zum 31. 12. 1982 zurückgezahlt worden sei, könne Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung Paragraph 53, MRG angewendet werden. Selbst diese Bestimmung erlaube keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag, sondern stelle nur auf die Zulässigkeit von Zinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung ab.
Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Rückzahlung zu bestimmten Terminen unter Einhaltung bestimmter Fristen begünstigt habe, sei damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur dieser Tatbestand, nicht aber auch andere, einer Regelung zugeführt worden sei, sodaß eine ungewollte Gesetzeslücke nicht vorliege. Es verbiete sich daher eine Analogie auf andere Sachverhalte.
Auch eine Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 901 ABGB versage.Auch eine Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage nach Paragraph 901, ABGB versage.
Aus der Sicht des Eigentumsschutzes (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZPMRK) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mietzinsbeschränkungen, weil diese Eigentumsbeschränkungen, nicht aber eine Enteignung darstellten.Aus der Sicht des Eigentumsschutzes (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des 1. ZPMRK) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mietzinsbeschränkungen, weil diese Eigentumsbeschränkungen, nicht aber eine Enteignung darstellten.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin werde der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nicht nur durch den Hauptmietzins, sondern auch durch andere Mietzinsbestandteile gemindert, wie etwa durch Tilgungsraten nach § 33 Abs 3 oder 4 StadtErnG idF des 1. WÄG (vgl Würth in Rummel**2 Rz 3b zu § 45 MRG).Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin werde der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nicht nur durch den Hauptmietzins, sondern auch durch andere Mietzinsbestandteile gemindert, wie etwa durch Tilgungsraten nach Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 StadtErnG in der Fassung des 1. WÄG vergleiche Würth in Rummel**2 Rz 3b zu Paragraph 45, MRG).
Das Berufungsgericht erklärte die Revision gegen das Teilurteil für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob neben dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag noch Tilgungsraten oder erhöhte Tilgungsraten nach dem WWG bzw § 33 StadtErnG auf den Mieter überwälzt werden dürften.Das Berufungsgericht erklärte die Revision gegen das Teilurteil für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob neben dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag noch Tilgungsraten oder erhöhte Tilgungsraten nach dem WWG bzw Paragraph 33, StadtErnG auf den Mieter überwälzt werden dürften.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.