Rechtssatz RS0111970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111970
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände, für die nicht WGG gilt, trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbaren Anwendung des MRG bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des § 16 MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des § 15 WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzung war aber, daß die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden und spätestens bis 30. 9. 1982 darum angesucht wurde.Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände, für die nicht WGG gilt, trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbaren Anwendung des MRG bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des Paragraph 16, MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des Paragraph 15, WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzung war aber, daß die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden und spätestens bis 30. 9. 1982 darum angesucht wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/99a
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 19/99a
- 5 Ob 104/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.07.2026 5 Ob 104/25t
Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971 setzt die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraus. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen und das (gesamte) Darlehen aus welchen Gründen immer in dem dafür offen stehenden Zeitraum getilgt wurde. (T1)
Beisatz: Die vorzeitige Fälligstellung eines WWF-Darlehens ist der Erledigung des Begehrens nach § 8 RBG 1971 nicht gleichzusetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111970
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_005