[17] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
[18] 1. Durch § 53 MRG wurde das RBG 1971 idF BGBl Nr 481/1980 dahin abgeändert, dass dessen § 12 Abs 3 zu lauten hat: „Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung gilt § 16 MRG nicht.“ 1. Durch Paragraph 53, MRG wurde das RBG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 481 aus 1980, dahin abgeändert, dass dessen Paragraph 12, Absatz 3, zu lauten hat: „Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung gilt Paragraph 16, MRG nicht.“
[19] Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände bei einer Vermietung nach Rückzahlung also trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbarer Anwendung des MRG nicht den Vorschriften des § 16 MRG (5 Ob 19/99a; 5 Ob 49/02w; 5 Ob 108/15s; RS0111970; RS0117356; vgl auch RS0069536). Anliegen des Gesetzgebers des RBG war es, einen Anreiz für den beschleunigten Rückfluss der Darlehensmittel zu schaffen und dem öffentlichen Wohnbau dadurch Finanzierungsmittel in vermehrtem Umfang zuzuführen (5 Ob 108/15s mwN). Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände bei einer Vermietung nach Rückzahlung also trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbarer Anwendung des MRG nicht den Vorschriften des Paragraph 16, MRG (5 Ob 19/99a; 5 Ob 49/02w; 5 Ob 108/15s; RS0111970; RS0117356; vergleiche auch RS0069536). Anliegen des Gesetzgebers des RBG war es, einen Anreiz für den beschleunigten Rückfluss der Darlehensmittel zu schaffen und dem öffentlichen Wohnbau dadurch Finanzierungsmittel in vermehrtem Umfang zuzuführen (5 Ob 108/15s mwN).
[20] 2. Der durch § 12 Abs 3 1. Satz RBG idF des § 53 MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsobergrenzen ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch § 15 WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des § 16 MRG unterworfen wurden. Ein davon nicht erfasstes Objekt ist daher nicht dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 1. Satz RBG idF des § 53 MRG zu unterstellen, sondern nach jenen mietzinsrechtlichen Vorschriften zu behandeln, die sich aus den Tatbeständen der §§ 1 und 16 MRG ergeben (5 Ob 108/15s; RS0069952). 2. Der durch Paragraph 12, Absatz 3, 1. Satz RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsobergrenzen ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch Paragraph 15, WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des Paragraph 16, MRG unterworfen wurden. Ein davon nicht erfasstes Objekt ist daher nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, 1. Satz RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG zu unterstellen, sondern nach jenen mietzinsrechtlichen Vorschriften zu behandeln, die sich aus den Tatbeständen der Paragraphen eins und 16 MRG ergeben (5 Ob 108/15s; RS0069952).
[21] Damit ist im Fall eines Darlehens nach dem WWG zu prüfen, welche seiner Fassungen zum Tragen kam, da diese Verweisungen verschieden weit waren. Wenn das zurückgezahlte Darlehen im Geltungsbereich des WWG 1948 idF der Novelle 1952, BGBl 1952/106, allenfalls auch noch in der Fassung der späteren Novellen zum WWG 1948 (BGBl 1954/154; BGBl 1967/54) gewährt wurde, gilt im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG in Häusern, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, für alle Wohnungen. In dem Fall jedoch, dass die Entscheidung über das Fondsansuchen – anders als hier – vor dem 1. 9. 1952 erging (maßgeblich dafür ist das Datum des Bescheids über die Zusicherung des Darlehens), kann die Befreiung von den Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 MRG im Hinblick auf § 15 Abs 6 WWG idF der WWGN 1950 nur für solche Objekte in Anspruch genommen werden, die selbst mit Fondsmitteln wiederhergestellt wurden (5 Ob 108/15s mwN; RS0069995). Damit ist im Fall eines Darlehens nach dem WWG zu prüfen, welche seiner Fassungen zum Tragen kam, da diese Verweisungen verschieden weit waren. Wenn das zurückgezahlte Darlehen im Geltungsbereich des WWG 1948 in der Fassung der Novelle 1952, BGBl 1952/106, allenfalls auch noch in der Fassung der späteren Novellen zum WWG 1948 (BGBl 1954/154; BGBl 1967/54) gewährt wurde, gilt im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 16, MRG in Häusern, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, für alle Wohnungen. In dem Fall jedoch, dass die Entscheidung über das Fondsansuchen – anders als hier – vor dem 1. 9. 1952 erging (maßgeblich dafür ist das Datum des Bescheids über die Zusicherung des Darlehens), kann die Befreiung von den Mietzinsbildungsvorschriften des Paragraph 16, MRG im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 6, WWG in der Fassung der WWGN 1950 nur für solche Objekte in Anspruch genommen werden, die selbst mit Fondsmitteln wiederhergestellt wurden (5 Ob 108/15s mwN; RS0069995).
[22] 3. Der Ausnahmetatbestand des § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971 setzt die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraus. In diesem Sinn hat der Fachsenat bereits wiederholt (5 Ob 19/99a = RS0111970; 5 Ob 108/15s) ausgesprochen, dass im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 Mietgegenstände bei einer Vermietung nach Rückzahlung nur dann nicht den Vorschriften des § 16 MRG unterliegen, wenn die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden (§ 6 Abs 2 RBG 1971 idF BGBl Nr 481/1980) und spätestens bis 30. 9. 1982 darum angesucht wurde (§ 7 Abs 3 RBG 1971 idF BGBl Nr 481/1980). Auch die Literatur betont diese formalen Voraussetzungen (Gruber/Reithofer/Sammer, Mietzinsbildung bei gefördertem Wiederaufbau nach Kriegsschäden, immolex 2016, 214; Würth in Rummel ABGB3 § 53 MRG Rz 1; Vonkilch in Hausmann/A. Vonkilch, MRG4 § 53 MRG Rz 2; Schinnagl in GeKo Wohnrecht I2 § 53 MRG Rz 5; dies in Illedits, Wohnrecht TaKo4 § 53 Rz 1 MRG). 3. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 53, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 setzt die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraus. In diesem Sinn hat der Fachsenat bereits wiederholt (5 Ob 19/99a = RS0111970; 5 Ob 108/15s) ausgesprochen, dass im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 Mietgegenstände bei einer Vermietung nach Rückzahlung nur dann nicht den Vorschriften des Paragraph 16, MRG unterliegen, wenn die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden (Paragraph 6, Absatz 2, RBG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 481 aus 1980,) und spätestens bis 30. 9. 1982 darum angesucht wurde (Paragraph 7, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 481 aus 1980,). Auch die Literatur betont diese formalen Voraussetzungen (Gruber/Reithofer/Sammer, Mietzinsbildung bei gefördertem Wiederaufbau nach Kriegsschäden, immolex 2016, 214; Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 53, MRG Rz 1; Vonkilch in Hausmann/A. Vonkilch, MRG4 Paragraph 53, MRG Rz 2; Schinnagl in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 53, MRG Rz 5; dies in Illedits, Wohnrecht TaKo4 Paragraph 53, Rz 1 MRG).
[23] Eine begünstigte Rückzahlung nach den Bestimmungen des RBG 1971 fand im hier zu beurteilenden Fall nicht statt. Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners als Darlehensnehmer stellte keinen Antrag auf (vorzeitige) begünstigte Rückzahlung und diesem wurde Folge dessen auch keine vorzeitige begünstigte Rückzahlung gewährt. Nach den getroffenen Feststellungen hat er das zufolge Kündigung des Darlehensvertrags mit dem gesamten aushaftenden Betrag fällig gestellte Darlehen letztlich getilgt, um eine Zwangsversteigerung abzuwenden.
[24] Ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs 3 RBG 1971 iVm § 53 MRG („nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung“) liegen damit die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand nicht vor. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in Verbindung mit Paragraph 53, MRG („nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung“) liegen damit die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand nicht vor.
[25] Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, dass für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 16 MRG ausschließlich auf die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens abzustellen sei und es auf eine Antragstellung und Gewährung der Begünstigung nicht ankomme. Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, dass für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 16, MRG ausschließlich auf die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens abzustellen sei und es auf eine Antragstellung und Gewährung der Begünstigung nicht ankomme.
[26] Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Vermieters nach § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971, bei der Mietzinsbildung nicht an die Obergrenzen des § 16 MRG gebunden zu sein, ausdrücklich an die Voraussetzung der gänzlichen Tilgung des Darlehens „aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung“ iSd RBG 1971 geknüpft. Dass jede, aus welchen Gründen auch immer vorgenommene tatsächliche Rückzahlung des (gesamten) Darlehensbetrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums jedenfalls dann ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen, ist vom Wortlaut des § 53 MRG bzw des § 12 Abs 3 RBG 1971 nicht gedeckt. Auch der Zweck des RBG 1971, einen besonderen Anreiz für den beschleunigten Rückfluss der Darlehensmittel zu schaffen, spricht dagegen, die Tilgung von Darlehen, die ohnehin – also auch ohne Inanspruchnahme der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung nach dem im RBG 1971 vorgesehenen Verfahren – vorgenommen wurde, genauso zu privilegieren. Eine für einen allfälligen Analogieschluss notwendige planwidrige Gesetzeslücke ist daher nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Vermieters nach Paragraph 53, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971, bei der Mietzinsbildung nicht an die Obergrenzen des Paragraph 16, MRG gebunden zu sein, ausdrücklich an die Voraussetzung der gänzlichen Tilgung des Darlehens „aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung“ iSd RBG 1971 geknüpft. Dass jede, aus welchen Gründen auch immer vorgenommene tatsächliche Rückzahlung des (gesamten) Darlehensbetrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums jedenfalls dann ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen, ist vom Wortlaut des Paragraph 53, MRG bzw des Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 nicht gedeckt. Auch der Zweck des RBG 1971, einen besonderen Anreiz für den beschleunigten Rückfluss der Darlehensmittel zu schaffen, spricht dagegen, die Tilgung von Darlehen, die ohnehin – also auch ohne Inanspruchnahme der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung nach dem im RBG 1971 vorgesehenen Verfahren – vorgenommen wurde, genauso zu privilegieren. Eine für einen allfälligen Analogieschluss notwendige planwidrige Gesetzeslücke ist daher nicht zu erkennen.
[27] Der Antragsgegner beruft sich auf schon bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Aus den beiden Entscheidungen, auf die er sich stützt, ist für seinen Prozessstandpunkt allerdings nichts zu gewinnen.
[28] In der Entscheidung zu 6 Ob 646/84 ging es (im gegebenen Zusammenhang) um die Frage, ab welchem Zeitpunkt – bei Inanspruchnahme der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung – freie Mietzinsvereinbarungen zulässig sind (vgl RS0072506). Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Sonderbegünstigung ankommen könne, weil der Eigentümer von der Möglichkeit vorzeitiger Darlehenstilgung zwar Gebrauch machen kann, er aber dazu nicht verpflichtet ist. Erst mit der Überweisung des bekanntgegebenen Teilbetrags des ihn treffenden Anteils am noch aushaftenden Fondsdarlehen stehe fest, dass er nun nicht mehr im Genuss des zinsen- und kostenbegünstigten Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds stehe. Dass das Ansuchen auf Gewährung der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung und die Erledigung des Begehrens (§ 8 RBG 1971) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 RBG 1971 ist, war zu 6 Ob 646/84 nicht ausdrücklich auszusprechen, weil ohnehin ein Ansuchen gestellt worden war. In der Entscheidung zu 6 Ob 646/84 ging es (im gegebenen Zusammenhang) um die Frage, ab welchem Zeitpunkt – bei Inanspruchnahme der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung – freie Mietzinsvereinbarungen zulässig sind vergleiche RS0072506). Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Sonderbegünstigung ankommen könne, weil der Eigentümer von der Möglichkeit vorzeitiger Darlehenstilgung zwar Gebrauch machen kann, er aber dazu nicht verpflichtet ist. Erst mit der Überweisung des bekanntgegebenen Teilbetrags des ihn treffenden Anteils am noch aushaftenden Fondsdarlehen stehe fest, dass er nun nicht mehr im Genuss des zinsen- und kostenbegünstigten Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds stehe. Dass das Ansuchen auf Gewährung der vorzeitigen begünstigten Rückzahlung und die Erledigung des Begehrens (Paragraph 8, RBG 1971) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 ist, war zu 6 Ob 646/84 nicht ausdrücklich auszusprechen, weil ohnehin ein Ansuchen gestellt worden war.
[29] Auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 303/79 trifft keine Aussage zu der im hier geführten Verfahren strittigen Frage. In dieser (insolvenzrechtlichen) Entscheidung ging es um die Berechtigung der im Konkurs angemeldeten Darlehensforderung. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz dem nach diesen Bestimmungen begünstigten Darlehensschuldner, wenn kein Begünstigungshindernis nach § 8 Abs 2 RBG vorliege, einen erforderlichenfalls auch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch gebe, im Fall der vorzeitigen Darlehensrückzahlung den für den einzelnen Fall in § 2 Abs 2 leg cit vorgesehenen Nachlass zu bekommen. Sei dem beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Darlehensschuldnerin der für die vorzeitige Zurückzahlung des restlichen Darlehens zustehende Nachlass in gesetzwidriger Weise nicht gewährt worden, könne der klagende Fonds jenen Darlehensforderungsteil, dessen Nachlass er in gesetzwidriger Weise verweigert hatte, nicht als Konkursforderung geltend machen. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 303/79 trifft keine Aussage zu der im hier geführten Verfahren strittigen Frage. In dieser (insolvenzrechtlichen) Entscheidung ging es um die Berechtigung der im Konkurs angemeldeten Darlehensforderung. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz dem nach diesen Bestimmungen begünstigten Darlehensschuldner, wenn kein Begünstigungshindernis nach Paragraph 8, Absatz 2, RBG vorliege, einen erforderlichenfalls auch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch gebe, im Fall der vorzeitigen Darlehensrückzahlung den für den einzelnen Fall in Paragraph 2, Absatz 2, leg cit vorgesehenen Nachlass zu bekommen. Sei dem beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Darlehensschuldnerin der für die vorzeitige Zurückzahlung des restlichen Darlehens zustehende Nachlass in gesetzwidriger Weise nicht gewährt worden, könne der klagende Fonds jenen Darlehensforderungsteil, dessen Nachlass er in gesetzwidriger Weise verweigert hatte, nicht als Konkursforderung geltend machen.
[30] 4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Ausnahmetatbestand des § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971 die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraussetzt. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen und das (gesamte) Darlehen aus welchen Gründen immer in dem dafür offen stehenden Zeitraum getilgt wurde. Mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts ist zu ergänzen, dass die vorzeitige Fälligstellung eines WWF-Darlehens somit der Erledigung des Begehrens nach § 8 RBG 1971 nicht gleichzusetzen ist. 4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 53, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraussetzt. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen und das (gesamte) Darlehen aus welchen Gründen immer in dem dafür offen stehenden Zeitraum getilgt wurde. Mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts ist zu ergänzen, dass die vorzeitige Fälligstellung eines WWF-Darlehens somit der Erledigung des Begehrens nach Paragraph 8, RBG 1971 nicht gleichzusetzen ist.
[31] 5. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen nicht aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung iSd RBG 1971 getilgt. Der Ausnahmetatbestand des § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971 ist demnach unabhängig davon nicht verwirklicht, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung iSd RBG 1971 theoretisch vorlagen oder nicht. Für die im hier geführten Mietzinsüberprüfungsverfahren maßgebliche Vorfrage der Anwendbarkeit des § 16 MRG ist es daher aus rechtlichen Gründen nicht relevant, ob die Kündigung und Fälligstellung des Darlehens rechtmäßig war oder nicht und welche Rechtsfolgen mit einer unberechtigten Kündigung und Fälligstellung verbunden wären. 5. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen nicht aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung iSd RBG 1971 getilgt. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 53, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 ist demnach unabhängig davon nicht verwirklicht, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung iSd RBG 1971 theoretisch vorlagen oder nicht. Für die im hier geführten Mietzinsüberprüfungsverfahren maßgebliche Vorfrage der Anwendbarkeit des Paragraph 16, MRG ist es daher aus rechtlichen Gründen nicht relevant, ob die Kündigung und Fälligstellung des Darlehens rechtmäßig war oder nicht und welche Rechtsfolgen mit einer unberechtigten Kündigung und Fälligstellung verbunden wären.
[32] Das Rekursgericht hat demnach im Ergebnis zu Recht nicht geprüft, ob die Kündigung im Jahre 1978 wirksam war, ob also die Darlehensgeberin sich rechtmäßig auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten berufen hat, die sie zu einer vorzeitigen Aufkündigung des Darlehens berechtigt hat. Dies deshalb nur im Ergebnis zu Recht, weil diese Prüfung hier mangels Präjudizialität unterbleiben kann und nicht wegen der jüngsten Rechtsprechung des Fachsenats zur Vorfragenprüfung, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der zivilrechtlichen Gültigkeit von Wertsicherungsklauseln.
[33] Diese Rechtsprechung (grundlegend 5 Ob 166/24h; RS0135378) lässt sich auf die vorliegende Konstellation nämlich nicht übertragen. Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 8 und 9 MRG ist die Frage, ob die gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften eingehalten wurden. Es geht um die Feststellung, ob der ursprünglich vereinbarte oder begehrte (§ 16 Abs 8 MRG) bzw der in Anwendung einer vereinbarten Wertsicherung erhöhte Hauptmietzins (§ 16 Abs 9 MRG) den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Ob das Mietverhältnis solchen zwingenden Bestimmungen überhaupt unterliegt, ob also die Mietzinsbeschränkungen des MRG zur Anwendung kommen, ist daher in diesem Verfahren zu prüfen und die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen sind in diesem zu klären. Diese Rechtsprechung (grundlegend 5 Ob 166/24h; RS0135378) lässt sich auf die vorliegende Konstellation nämlich nicht übertragen. Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 8 und 9 MRG ist die Frage, ob die gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften eingehalten wurden. Es geht um die Feststellung, ob der ursprünglich vereinbarte oder begehrte (Paragraph 16, Absatz 8, MRG) bzw der in Anwendung einer vereinbarten Wertsicherung erhöhte Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz 9, MRG) den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Ob das Mietverhältnis solchen zwingenden Bestimmungen überhaupt unterliegt, ob also die Mietzinsbeschränkungen des MRG zur Anwendung kommen, ist daher in diesem Verfahren zu prüfen und die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen sind in diesem zu klären.
[34] 6. Der Revisionsrekurs ist somit nicht berechtigt.
[35] Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss vorgenommen werden (RS0123011 [T1]). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss vorgenommen werden (RS0123011 [T1]).