Rechtssatz RS0117356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117356
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Wird das Fondsdarlehen nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorzeitig zurückbezahlt, so ergibt sich eine Ausnahme von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes nur nach §53 MRG, nämlich in die Richtung, dass §16 MRG nicht gilt. Die übrigen Bestimmungen des MRG sind jedoch anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/02w
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 49/02w
- 5 Ob 108/15s
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 108/15s
Beisatz: Insbesondere ist § 25 MRG auch auf Fälle der vorzeitigen Rückzahlung anzuwenden. (T1)
- 5 Ob 104/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.07.2026 5 Ob 104/25t
Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG 1971 setzt die im RBG 1971 – materiell- und verfahrensrechtlich – geregelte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraus. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen einer begünstigten Rückzahlung (bloß) theoretisch vorlagen und das (gesamte) Darlehen aus welchen Gründen immer in dem dafür offen stehenden Zeitraum getilgt wurde. (T2)
Beisatz: Die vorzeitige Fälligstellung eines WWF-Darlehens ist der Erledigung des Begehrens nach § 8 RBG 1971 nicht gleichzusetzen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117356
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20021203_OGH0002_0050OB00049_02W0000_003