Rechtssatz RS0069995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069995
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Norm
MRG §16
MRG §58 Abs4
RBG 1971 allg
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15
Rechtssatz
Die Judikatur, der zufolge die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 für alle Wohnungen in Häusern gilt, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, bezieht sich auf Darlehen, die im Geltungsbereich des WWG 1948 idF der Novelle 1952, BGBl 1952/106, gewährt wurden und könnte allenfalls noch für spätere Novellen zum WWG 1948 (BGBl 1954/154; BGBl 1967/54) Geltung beanspruchen; erging jedoch die Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 01.09.1952, war § 15 Abs 6 WWG idF der WWGN 1950 zu beachten, der nur die "mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume)" den Bestimmungen des MG (mit hier nicht zu erörternden Sonderregelungen) und über § 58 Abs 4 MRG letztlich auch dem MRG unterwarf. Nicht betroffen waren also solche Objekte, denen Fondsmittel nur zur Wiederherstellung allgemeiner Teile des Hauses zugute gekommen waren.Die Judikatur, der zufolge die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 16, MRG im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 für alle Wohnungen in Häusern gilt, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, bezieht sich auf Darlehen, die im Geltungsbereich des WWG 1948 in der Fassung der Novelle 1952, BGBl 1952/106, gewährt wurden und könnte allenfalls noch für spätere Novellen zum WWG 1948 (BGBl 1954/154; BGBl 1967/54) Geltung beanspruchen; erging jedoch die Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 01.09.1952, war Paragraph 15, Absatz 6, WWG in der Fassung der WWGN 1950 zu beachten, der nur die "mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume)" den Bestimmungen des MG (mit hier nicht zu erörternden Sonderregelungen) und über Paragraph 58, Absatz 4, MRG letztlich auch dem MRG unterwarf. Nicht betroffen waren also solche Objekte, denen Fondsmittel nur zur Wiederherstellung allgemeiner Teile des Hauses zugute gekommen waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 137/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 137/91
Veröff: WoBl 1992,35 (Würth)
- 5 Ob 157/06h
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 157/06h
- 5 Ob 104/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.07.2026 5 Ob 104/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069995
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00137_9100000_002