Begründung:
Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden.Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG gerichtsanhängig geworden.
Die Antragsgegner haben dem entgegengehalten, daß die fragliche Wohnung gemäß § 53 MRG iVm § 12 Abs 3 RBG, BGBl. 1971/336, nicht den Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 MRG unterliege, weil sie von der Möglichkeit einer begünstigten vorzeitigen Rückzahlung ihres WWF-Darlehens Gebrauch gemacht hätten.Die Antragsgegner haben dem entgegengehalten, daß die fragliche Wohnung gemäß Paragraph 53, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, RBG, BGBl. 1971/336, nicht den Mietzinsbildungsvorschriften des Paragraph 16, MRG unterliege, weil sie von der Möglichkeit einer begünstigten vorzeitigen Rückzahlung ihres WWF-Darlehens Gebrauch gemacht hätten.
Die Antragstellerin replizierte mit Rechtsausführungen, die die Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes in § 12 Abs. 3 RBG idF des § 53 MRG belegen sollen; darüber hinaus hat sie aber noch vorgebracht, daß das von ihr angemietete Objekt von der mit Fondsmitteln durchgeführten Sanierung gar nicht betroffen gewesen sei. Auf das von den Antragsgegnern vorzeitig zurückgezahlte Darlehen sei das WWG 1948 idF der Novelle 1950, BGBl. 1951/26, anzuwenden, dessen § 15 Abs. 6 nur die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des MG (mit hier nicht relevanten Sonderregelungen) unterworfen habe. Unter Berücksichtigung einer teleologisch-restriktiven Interpretation könnten daher Mietobjekte, die nicht mit Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, von der begünstigenden Ausnahme bei der Anwendung des § 16 MRG gar nicht betroffen sein.Die Antragstellerin replizierte mit Rechtsausführungen, die die Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes in Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG belegen sollen; darüber hinaus hat sie aber noch vorgebracht, daß das von ihr angemietete Objekt von der mit Fondsmitteln durchgeführten Sanierung gar nicht betroffen gewesen sei. Auf das von den Antragsgegnern vorzeitig zurückgezahlte Darlehen sei das WWG 1948 in der Fassung der Novelle 1950, BGBl. 1951/26, anzuwenden, dessen Paragraph 15, Absatz 6, nur die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des MG (mit hier nicht relevanten Sonderregelungen) unterworfen habe. Unter Berücksichtigung einer teleologisch-restriktiven Interpretation könnten daher Mietobjekte, die nicht mit Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, von der begünstigenden Ausnahme bei der Anwendung des Paragraph 16, MRG gar nicht betroffen sein.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin ab; das Rekursgericht bestätigte mit dem Beisatz, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es wurde als erwiesen angenommen, daß die Antragsgegner ein auf der Liegenschaft haftendes WWF-Darlehen entsprechend dem RBG 1971 vor dem 31. Dezember 1982 begünstigt zurückbezahlt haben, was wie folgt zu beurteilen sei:
Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 RBG 1971 idF des § 53 MRG sei für sämtliche nach begünstigter Rückzahlung erfolgte Vermietungsfälle die Zinsschutzbestimmung des § 16 MRG unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Mietobjekt einst gefördert wiederhergestellt wurde.Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung des Paragraph 53, MRG sei für sämtliche nach begünstigter Rückzahlung erfolgte Vermietungsfälle die Zinsschutzbestimmung des Paragraph 16, MRG unanwendbar, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Mietobjekt einst gefördert wiederhergestellt wurde.
Das Rekursgericht teilte auch nicht die Bedenken der Antragstellerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzesbestimmung. Vor Inkrafttreten des MRG habe § 12 Abs. 3 RBG die gemäß §§ 16 und 16 a MG zulässigen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses auf den Fall der Weitervermietung einer Wohnung nach gänzlicher Tilgung des Darlehens auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung ausgedehnt. Bei Einhaltung der Wiedervermietungsfrist des § 16 Abs. 1 Z 4 MG sei ein Mietvertrag - sofern er nicht eine Substandardwohnung zum Gegenstand hatte - nach begünstigter Rückzahlung hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung lediglich den Schranken des ABGB unterlegen. Die durch § 53 MRG geänderte Fassung des § 12 Abs 3 RBG habe dann für diese Objekte die Einführung sondergesetzlicher Hauptmietzins-Beschränkungen durch das MRG verhindert. Zugunsten des rückzahlungsbegünstigten Vermieters sei außerdem die bis dahin bestehende 6-Monate-Wiedervermietungsfrist weggefallen. Daß bei späteren weiteren "einmaligen Sonderbegünstigungen" für die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (BGBl. 1987/340) sukzessiv geringere Sonderbegünstigungen gewährt wurden, worauf sich die Antragstellerin beruft, lasse die frühere, hier anzuwendende Begünstigung keineswegs bedenklich erscheinen. Während § 1 Abs 4 MRG bestimmte privilegierte Mietverhältnisse aus dem gesamten Anwendungsbereich des Zinsschutzes des MRG ausnimmt und damit nur den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schranken unterwirft, nehme die hier zu beurteilende Sonderbegünstigung Mietverhältnisse ohnehin nur von einer Beschränkung der Hauptmietzinsvereinbarungen, nicht aber von sonstigen Zinsschutzbestimmungen aus. Trotz vorzeitiger, nach dem Willen des Gesetzgebers zu begünstigenden Rückzahlung der Darlehen habe also für die Vermietung von Gebäuden, die aus Fondsmitteln wiedererrichtet wurden, weit weniger Zinsschutzfreiheit geherrscht als zB für Mietverträge über Gebäude, die auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden (§ 1 Abs. 4 Z 1 MRG).Das Rekursgericht teilte auch nicht die Bedenken der Antragstellerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzesbestimmung. Vor Inkrafttreten des MRG habe Paragraph 12, Absatz 3, RBG die gemäß Paragraphen 16 und 16 a MG zulässigen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses auf den Fall der Weitervermietung einer Wohnung nach gänzlicher Tilgung des Darlehens auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung ausgedehnt. Bei Einhaltung der Wiedervermietungsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG sei ein Mietvertrag - sofern er nicht eine Substandardwohnung zum Gegenstand hatte - nach begünstigter Rückzahlung hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung lediglich den Schranken des ABGB unterlegen. Die durch Paragraph 53, MRG geänderte Fassung des Paragraph 12, Absatz 3, RBG habe dann für diese Objekte die Einführung sondergesetzlicher Hauptmietzins-Beschränkungen durch das MRG verhindert. Zugunsten des rückzahlungsbegünstigten Vermieters sei außerdem die bis dahin bestehende 6-Monate-Wiedervermietungsfrist weggefallen. Daß bei späteren weiteren "einmaligen Sonderbegünstigungen" für die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (BGBl. 1987/340) sukzessiv geringere Sonderbegünstigungen gewährt wurden, worauf sich die Antragstellerin beruft, lasse die frühere, hier anzuwendende Begünstigung keineswegs bedenklich erscheinen. Während Paragraph eins, Absatz 4, MRG bestimmte privilegierte Mietverhältnisse aus dem gesamten Anwendungsbereich des Zinsschutzes des MRG ausnimmt und damit nur den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Schranken unterwirft, nehme die hier zu beurteilende Sonderbegünstigung Mietverhältnisse ohnehin nur von einer Beschränkung der Hauptmietzinsvereinbarungen, nicht aber von sonstigen Zinsschutzbestimmungen aus. Trotz vorzeitiger, nach dem Willen des Gesetzgebers zu begünstigenden Rückzahlung der Darlehen habe also für die Vermietung von Gebäuden, die aus Fondsmitteln wiedererrichtet wurden, weit weniger Zinsschutzfreiheit geherrscht als zB für Mietverträge über Gebäude, die auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG).
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie so abzuändern, daß auf der Basis der Ausstattungskategorie "C" ein Rückzahlungstitel für den zuviel gezahlten Mietzins geschaffen wird; in eventu sei der rekursgerichtliche Sachbeschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den ersten Satz des Abs. 3 des § 12 RBG idF des § 53 MRG als verfassungswidrig aufzuheben und das Rechtsmittelverfahren bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen.Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie so abzuändern, daß auf der Basis der Ausstattungskategorie "C" ein Rückzahlungstitel für den zuviel gezahlten Mietzins geschaffen wird; in eventu sei der rekursgerichtliche Sachbeschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den ersten Satz des Absatz 3, des Paragraph 12, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG als verfassungswidrig aufzuheben und das Rechtsmittelverfahren bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen.
Den Antragsgegnern wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; sie haben die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragt.
Der Revisionsrekurs ist aus den noch darzulegenden Gründen zulässig und auch begründet.