Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens („unrichtige Lösung von Rechtsfragen des Verfahrensrechtes“) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens („unrichtige Lösung von Rechtsfragen des Verfahrensrechtes“) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger beharrt auch in der Revision auf der Zulässigkeit freier Mietzinsvereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Tilgung des Fondsdarlehens, insbesondere in solchen Fällen, in welchen dieser Zeitpunkt und die tatsächliche Darlehenstilgung zeitlich nahe beieinander lägen. Es ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, dass schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 9 WWG (bzw § 12 Abs 3 RBG) ausschließlich die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens für die Zulässigkeit von freien Zinsvereinbarungen bedeutsam ist. Der Kläger weist selbst auf den Zweck dieser Bestimmungen – die Verhinderung von Spekulationen mit geförderten Wohnungen – in der Revision hin. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Sonderbegünstigung kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Wohnungseigentümer von der Möglichkeit vorzeitiger Darlehenstilgung zwar Gebrauch machen kann, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Erst mit der Überweisung des bekanntgegebenen Teilbetrags des ihn treffenden Anteils am noch aushaftenden Fondsdarlehen steht fest, dass er nun nicht mehr im Genuss des zinsen- und kostenbegünstigten Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds steht.Der Kläger beharrt auch in der Revision auf der Zulässigkeit freier Mietzinsvereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Tilgung des Fondsdarlehens, insbesondere in solchen Fällen, in welchen dieser Zeitpunkt und die tatsächliche Darlehenstilgung zeitlich nahe beieinander lägen. Es ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, dass schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 9, WWG (bzw Paragraph 12, Absatz 3, RBG) ausschließlich die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens für die Zulässigkeit von freien Zinsvereinbarungen bedeutsam ist. Der Kläger weist selbst auf den Zweck dieser Bestimmungen – die Verhinderung von Spekulationen mit geförderten Wohnungen – in der Revision hin. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Sonderbegünstigung kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Wohnungseigentümer von der Möglichkeit vorzeitiger Darlehenstilgung zwar Gebrauch machen kann, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Erst mit der Überweisung des bekanntgegebenen Teilbetrags des ihn treffenden Anteils am noch aushaftenden Fondsdarlehen steht fest, dass er nun nicht mehr im Genuss des zinsen- und kostenbegünstigten Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds steht.
Da nun unbestritten feststeht, dass der Mietvertrag zwischen den Streitteilen vor der Darlehenstilgung errichtet wurde, war bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens die Vereinbarung eines höheren als des nach § 15 Abs 9 ff WWG zulässigen Mietzinses jedenfalls unwirksam, während die Zulässigkeit einer nach der (vorzeitigen begünstigten) Rückzahlung des Darlehens getroffenen Zinsvereinbarung nach § 12 Abs 3 RBG zu beurteilen ist. Durch die letztgenannte Bestimmung sollte nochmals (wie schon im § 15 Abs 9 WWG) ausdrücklich klargestellt werden, dass Vereinbarungen über die Zinshöhe bei der Wohnungsmiete auch nach (vorzeitiger) Darlehenstilgung – nach der hier maßgeblichen Fassung des § 12 Abs 3 RBG (vor Inkrafttreten des § 53 MRG) – rechtswirksam nur innerhalb der Grenzen der §§ 16,16a MG getroffen werden konnten. Nach einhelliger Rechtsprechung (vor allem MietSlg 33.521/21) ließ § 12 Abs 3 RBG für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (am 1. 1. 1982 – §§ 58 Abs 1, 53 MRG) bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 16, 16a MG freie Zinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vor der begünstigten Rückzahlung des Fondsdarlehens begründet wurden und nach Tilgung des Darlehens fortgesetzt werden.Da nun unbestritten feststeht, dass der Mietvertrag zwischen den Streitteilen vor der Darlehenstilgung errichtet wurde, war bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens die Vereinbarung eines höheren als des nach Paragraph 15, Absatz 9, ff WWG zulässigen Mietzinses jedenfalls unwirksam, während die Zulässigkeit einer nach der (vorzeitigen begünstigten) Rückzahlung des Darlehens getroffenen Zinsvereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 3, RBG zu beurteilen ist. Durch die letztgenannte Bestimmung sollte nochmals (wie schon im Paragraph 15, Absatz 9, WWG) ausdrücklich klargestellt werden, dass Vereinbarungen über die Zinshöhe bei der Wohnungsmiete auch nach (vorzeitiger) Darlehenstilgung – nach der hier maßgeblichen Fassung des Paragraph 12, Absatz 3, RBG (vor Inkrafttreten des Paragraph 53, MRG) – rechtswirksam nur innerhalb der Grenzen der Paragraphen 16,,16a MG getroffen werden konnten. Nach einhelliger Rechtsprechung (vor allem MietSlg 33.521/21) ließ Paragraph 12, Absatz 3, RBG für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (am 1. 1. 1982 – Paragraphen 58, Absatz eins, 53, MRG) bei Zutreffen der Voraussetzungen der Paragraphen 16, 16 a, MG freie Zinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vor der begünstigten Rückzahlung des Fondsdarlehens begründet wurden und nach Tilgung des Darlehens fortgesetzt werden.
Die Vereinbarung eines höheren als des nach § 15 Abs 9 ff WWG zulässigen Mietzinses war vor der (begünstigten) gänzlichen Darlehensrückzahlung (am 2. 12. 1977) jedenfalls unwirksam. Mit der Tilgung des Fondsdarlehens ist zwar eine neue Rechtslage eingetreten: Trotz der bisher unwirksamen Zinsabmachung stand es den Mietvertragsparteien iSd des § 12 Abs 3 RBG frei, unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16a MG – hier kommt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur § 16 Abs 1 Z 4 MG in Betracht – nach Ablauf einer halbjährigen Bestanddauer eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe treffen.Die Vereinbarung eines höheren als des nach Paragraph 15, Absatz 9, ff WWG zulässigen Mietzinses war vor der (begünstigten) gänzlichen Darlehensrückzahlung (am 2. 12. 1977) jedenfalls unwirksam. Mit der Tilgung des Fondsdarlehens ist zwar eine neue Rechtslage eingetreten: Trotz der bisher unwirksamen Zinsabmachung stand es den Mietvertragsparteien iSd des Paragraph 12, Absatz 3, RBG frei, unter den Voraussetzungen der Paragraphen 16, 16 a, MG – hier kommt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG in Betracht – nach Ablauf einer halbjährigen Bestanddauer eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe treffen.
Eine solche Vereinbarung lässt sich jedoch den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen. Als ausdrückliche Vereinbarung käme lediglich die fernmündliche Besprechung der Ehegattin des Klägers mit der Zweitbeklagten um den 15. 10. 1980 in Betracht, bei welcher die Beiden die Fortsetzung des Mietverhältnisses erörterten: Ulrike N***** bot der Zweitbeklagten an, die Bestimmungen des Mietvertrags (selbstverständlich ohne die Befristung) unverändert zu belassen, und in der Folge wurde das Mietverhältnis auch tatsächlich in diesem Sinne fortgesetzt. Diese Verhaltensweise der Streitteile kann nur als stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags iSd §§ 1114f ABGB beurteilt werden, die jedoch nicht den Abschluss eines neuen Vertrags, sondern die Fortsetzung des alten bedeutet, der für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend blieb (JBl 1965, 206; EvBl 1960/271; MietSlg 34.245; Klang in seinem Komm2 V 103).Eine solche Vereinbarung lässt sich jedoch den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen. Als ausdrückliche Vereinbarung käme lediglich die fernmündliche Besprechung der Ehegattin des Klägers mit der Zweitbeklagten um den 15. 10. 1980 in Betracht, bei welcher die Beiden die Fortsetzung des Mietverhältnisses erörterten: Ulrike N***** bot der Zweitbeklagten an, die Bestimmungen des Mietvertrags (selbstverständlich ohne die Befristung) unverändert zu belassen, und in der Folge wurde das Mietverhältnis auch tatsächlich in diesem Sinne fortgesetzt. Diese Verhaltensweise der Streitteile kann nur als stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags iSd Paragraphen 1114 f, ABGB beurteilt werden, die jedoch nicht den Abschluss eines neuen Vertrags, sondern die Fortsetzung des alten bedeutet, der für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend blieb (JBl 1965, 206; EvBl 1960/271; MietSlg 34.245; Klang in seinem Komm2 V 103).
Möglich ist allerdings auch eine schlüssige Mietzinsvereinbarung. Hiezu genügt es aber nicht, dass es die Parteien bei der unzulässigen Vereinbarung insofern bewenden ließen, als sie nicht angefochten wurde. Der Vermieter muss in einem solchen Fall den vereinbarten höheren Mietzins vorschreiben und der Mieter muss ihn – in Kenntnis der bisher unwirksamen Vereinbarung – auch zumindest ohne Widerspruch laufend bezahlen (MietSlg 29.290/27; 16.265/39). Diese für die Annahme einer stillschweigenden nachträglichen Mietzinsvereinbarung unabdingbaren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es steht zunächst fest, dass den Beklagten nicht bekannt gegeben wurde, das Mietobjekt sei – jedenfalls bei Errichtung des Mietvertrags und zu Beginn des Bestandverhältnisses – den Zinsbeschränkungen geförderter Wohnungen unterlegen; außerdem ist im Punkt XII. des Vertrags ausdrücklich – aber unrichtig – festgehalten, dass die Wohnung keinen die Zinsbildung beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Schließlich ist – zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers – auch nicht festgestellt, den Beklagten sei späterhin bekannt geworden, dass ihnen ein gesetzlich unzulässig vereinbarter Zins vorgeschrieben wurde, den sie dennoch widerspruchslos bezahlten. Für die Schlüssigkeit des Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen (§ 863 ABGB; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 863), sodass bei diesem Sachverhalt auch die stillschweigende Vereinbarung eines höheren als des ursprünglich zulässigen Zinses verneint werden muss. Daran hat sich auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 53 MRG (1. 1. 1982) bis zum Ende des Bestandverhältnisses (30. 4. 1982) nichts geändert.Möglich ist allerdings auch eine schlüssige Mietzinsvereinbarung. Hiezu genügt es aber nicht, dass es die Parteien bei der unzulässigen Vereinbarung insofern bewenden ließen, als sie nicht angefochten wurde. Der Vermieter muss in einem solchen Fall den vereinbarten höheren Mietzins vorschreiben und der Mieter muss ihn – in Kenntnis der bisher unwirksamen Vereinbarung – auch zumindest ohne Widerspruch laufend bezahlen (MietSlg 29.290/27; 16.265/39). Diese für die Annahme einer stillschweigenden nachträglichen Mietzinsvereinbarung unabdingbaren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es steht zunächst fest, dass den Beklagten nicht bekannt gegeben wurde, das Mietobjekt sei – jedenfalls bei Errichtung des Mietvertrags und zu Beginn des Bestandverhältnisses – den Zinsbeschränkungen geförderter Wohnungen unterlegen; außerdem ist im Punkt römisch zwölf. des Vertrags ausdrücklich – aber unrichtig – festgehalten, dass die Wohnung keinen die Zinsbildung beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Schließlich ist – zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers – auch nicht festgestellt, den Beklagten sei späterhin bekannt geworden, dass ihnen ein gesetzlich unzulässig vereinbarter Zins vorgeschrieben wurde, den sie dennoch widerspruchslos bezahlten. Für die Schlüssigkeit des Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen (Paragraph 863, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 863,), sodass bei diesem Sachverhalt auch die stillschweigende Vereinbarung eines höheren als des ursprünglich zulässigen Zinses verneint werden muss. Daran hat sich auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Paragraph 53, MRG (1. 1. 1982) bis zum Ende des Bestandverhältnisses (30. 4. 1982) nichts geändert.
Die Vorinstanzen sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestandverhältnis während seiner gesamten Dauer den Zinsbeschränkungen des § 15 Abs 9 ff WWG unterlegen ist; der Revision musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben.Die Vorinstanzen sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestandverhältnis während seiner gesamten Dauer den Zinsbeschränkungen des Paragraph 15, Absatz 9, ff WWG unterlegen ist; der Revision musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.