Rechtssatz RS0111968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111968
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Erhöhungen des Hauptmietzinses führen zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und umgekehrt, sodaß das wirtschaftliche Ergebnis davon so lange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zuschlag nach Art XIII Z 1 EGuStG, wenn er eingehoben wird oder die nach § 33 Abs 3 StadtErnG idF des § 43 WSG (vgl LGZ Wien in MietSlg 40.603/38) bzw § 33 Abs 2 StadtErnG idF des 1. WÄG überwälzten Mehrleistungen.Erhöhungen des Hauptmietzinses führen zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und umgekehrt, sodaß das wirtschaftliche Ergebnis davon so lange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zuschlag nach Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, EGuStG, wenn er eingehoben wird oder die nach Paragraph 33, Absatz 3, StadtErnG in der Fassung des Paragraph 43, WSG vergleiche LGZ Wien in MietSlg 40.603/38) bzw Paragraph 33, Absatz 2, StadtErnG in der Fassung des 1. WÄG überwälzten Mehrleistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111968
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_003