Rechtssatz RS0111969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111969
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Norm
MRG §45 Abs1
StadtErnG §33 Abs3
WWG §15
Rechtssatz
Im Fall der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt die Überwälzung (als Erhöhung des Hauptmietzinses) von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen zu keiner Mehrbelastung des Mieters, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausmaß vermindert. Daß dadurch der für das Haus zur Verfügung stehende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vermindert wird, hat der Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111969
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_004