Rechtssatz RS0111967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111967
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Norm
StadtErnG idF 1.WÄG §33 Abs3
Rechtssatz
Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 33 Abs 3 StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111967
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_002