Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
In der Revision werden folgende Punkte in den Vordergrund gerückt:
Auf einen einheitlichen Mietvertrag über ein „Mischobjekt" sei die Bestimmung des § 16 Abs 9 MRG zur Gänze anzuwenden. Da die Halle 1 im Hinblick auf das Errichtungsdatum dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliege und die in der Halle 1 gelegenen Bestandräumlichkeiten, denen eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, selbständig vermietbar seien, unterliege der gesamte Mietvertrag dem § 16 Abs 9 MRG, der die Geltendmachung von Erhöhungsbeträgen aus einer Wertsicherung nur pro futuro zulasse. Im Übrigen sei aus der Vorschreibung und der widerspruchslosen Entgegennahme eines nicht valorisierten Mietzinses durch längere Zeit (hier: mehr als fünf Jahre) bei objektiver Betrachtung ein Verzicht auf die Nachforderung abzuleiten.Auf einen einheitlichen Mietvertrag über ein „Mischobjekt" sei die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG zur Gänze anzuwenden. Da die Halle 1 im Hinblick auf das Errichtungsdatum dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliege und die in der Halle 1 gelegenen Bestandräumlichkeiten, denen eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, selbständig vermietbar seien, unterliege der gesamte Mietvertrag dem Paragraph 16, Absatz 9, MRG, der die Geltendmachung von Erhöhungsbeträgen aus einer Wertsicherung nur pro futuro zulasse. Im Übrigen sei aus der Vorschreibung und der widerspruchslosen Entgegennahme eines nicht valorisierten Mietzinses durch längere Zeit (hier: mehr als fünf Jahre) bei objektiver Betrachtung ein Verzicht auf die Nachforderung abzuleiten.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus der unbeanstandeten Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe durch mehr als fünf Jahre für sich allein kein schlüssiger Verzicht auf rückständige Wertsicherungsbeträge abgeleitet werden könne, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus der unbeanstandeten Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe durch mehr als fünf Jahre für sich allein kein schlüssiger Verzicht auf rückständige Wertsicherungsbeträge abgeleitet werden könne, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
2. Zum Nicht-Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 5 MRG („Wirtschaftspark"):2. Zum Nicht-Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 5, MRG („Wirtschaftspark"):
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 5 MRG handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden (zur Definition siehe auch 1 Ob 34/99b = wobl 1999/109, 225 [Dirnbacher]). Ausgehend vom „normalen Sprachgebrauch" (9 Ob 47/04h = SZ 2004/161 = RIS-Justiz RS0110398 [T2]) dient die Vermietung von Flächen an „private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken (vgl auch 1 Ob 588/89 = JBl 1990, 48 = RIS-Justiz RS0066812 [T1]), weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff „Wirtschaftspark" ausscheidet.Nach der gesetzlichen Definition in Paragraph eins, Absatz 5, MRG handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden (zur Definition siehe auch 1 Ob 34/99b = wobl 1999/109, 225 [Dirnbacher]). Ausgehend vom „normalen Sprachgebrauch" (9 Ob 47/04h = SZ 2004/161 = RIS-Justiz RS0110398 [T2]) dient die Vermietung von Flächen an „private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken vergleiche auch 1 Ob 588/89 = JBl 1990, 48 = RIS-Justiz RS0066812 [T1]), weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff „Wirtschaftspark" ausscheidet.
3. Zur Frage des Vorliegens eines frei finanzierten Neubaus nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG:3. Zur Frage des Vorliegens eines frei finanzierten Neubaus nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG:
3.1. § 1 Abs 4 Z 1 MRG sieht eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG für Mietgegenstände vor, „die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind". Abgestellt wird eindeutig auf die Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstands selbst (5 Ob 2033/96y = wobl 1998/1, 13 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0069293). Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt (RIS-Justiz RS0068742).3.1. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG sieht eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG für Mietgegenstände vor, „die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind". Abgestellt wird eindeutig auf die Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstands selbst (5 Ob 2033/96y = wobl 1998/1, 13 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0069293). Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt (RIS-Justiz RS0068742).
Die Halle 2 sowie das Verwaltungs- und Bürogebäude wurden jeweils ohne öffentliche Förderungsmittel in den 60er- bzw 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet und würden daher grundsätzlich der Teilanwendung des MRG nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG unterliegen. Die in der Halle 1 gelegenen Bestandräumlichkeiten würden dagegen im Hinblick auf das Errichtungsdatum des Gebäudes in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen. Nach dem im Akt erliegenden Plan Blg ./B hat die Halle 1 eine Fläche von ca 2500 m2 und ist damit nicht als bloß unbedeutendes Nebengebäude anzusehen.Die Halle 2 sowie das Verwaltungs- und Bürogebäude wurden jeweils ohne öffentliche Förderungsmittel in den 60er- bzw 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet und würden daher grundsätzlich der Teilanwendung des MRG nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG unterliegen. Die in der Halle 1 gelegenen Bestandräumlichkeiten würden dagegen im Hinblick auf das Errichtungsdatum des Gebäudes in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen. Nach dem im Akt erliegenden Plan Blg ./B hat die Halle 1 eine Fläche von ca 2500 m2 und ist damit nicht als bloß unbedeutendes Nebengebäude anzusehen.
3.2. Wegen der grundsätzlichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft im MRG (5 Ob 28/91 = wobl 1992/111, 154 [Call] = RIS-Justiz RS0070018; 5 Ob 13/93 = wobl 1993/123, 183; RIS-Justiz RS0069823) schadet der klagenden Vermieterin, die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG beruft, bereits der Umstand, dass es sich bei der gesamten Halle 1 um Altbestand handelt; dass sich das Mietobjekt in Halle 1 in einem rechtlich eigenständigen Gebäude befand, wurde von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei (RIS-Justiz RS0069235 [T5]) nicht geltend gemacht und ist nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen, ist doch das Bürogebäude an die Halle 1 angebaut; die gemieteten Räumlichkeiten in Halle 1 sind in diese hineingebaut.3.2. Wegen der grundsätzlichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft im MRG (5 Ob 28/91 = wobl 1992/111, 154 [Call] = RIS-Justiz RS0070018; 5 Ob 13/93 = wobl 1993/123, 183; RIS-Justiz RS0069823) schadet der klagenden Vermieterin, die sich auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG beruft, bereits der Umstand, dass es sich bei der gesamten Halle 1 um Altbestand handelt; dass sich das Mietobjekt in Halle 1 in einem rechtlich eigenständigen Gebäude befand, wurde von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei (RIS-Justiz RS0069235 [T5]) nicht geltend gemacht und ist nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen, ist doch das Bürogebäude an die Halle 1 angebaut; die gemieteten Räumlichkeiten in Halle 1 sind in diese hineingebaut.
3.3. Auch das mit (bloß) 50 - 70 m2 festgestellte Ausmaß der „geschützten", in die Halle 1 eingebauten Räumlichkeiten ist dem Ausnahmetatbestand schädlich. Auf eine mangelnde „selbständige" Verwertbarkeit dieser Räumlichkeiten im Sinne einer eigenständigen Vermietbarkeit (von der das Erstgericht ausgeht) kommt es nicht an. Ist die Halle 1 grundsätzlich vermietbar (was im vorliegenden Fall nicht weiter strittig ist), liegt es an den Dispositionen des Vermieters, ob er die nun von der beklagten Partei gemieteten Räumlichkeiten - nach gewissen baulichen Adaptierungen - beispielsweise an einen in der Halle 1 etablierten Mieter oder an den Mieter des Bürogebäudes vermietet. In diesem Sinn kommt den an die beklagte Partei vermieteten Gebäudeteilen der Halle 1 unter dem Aspekt der Vermietbarkeit sehr wohl „selbständige" Bedeutung zu, weil sie nicht nur an den Mieter ganz bestimmter Räumlichkeiten mitvermietet werden können (vgl 5 Ob 19/03k, wonach der Vollanwendung „umschlossene Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Weitervermietbarkeit jedoch keinerlei selbständige Bedeutung zukommt", unschädlich sind). Keinesfalls ist es auch so, dass der gesamte „alte" Gebäudeteil (hier: Halle 1) für sich allein unvermietbar ist.3.3. Auch das mit (bloß) 50 - 70 m2 festgestellte Ausmaß der „geschützten", in die Halle 1 eingebauten Räumlichkeiten ist dem Ausnahmetatbestand schädlich. Auf eine mangelnde „selbständige" Verwertbarkeit dieser Räumlichkeiten im Sinne einer eigenständigen Vermietbarkeit (von der das Erstgericht ausgeht) kommt es nicht an. Ist die Halle 1 grundsätzlich vermietbar (was im vorliegenden Fall nicht weiter strittig ist), liegt es an den Dispositionen des Vermieters, ob er die nun von der beklagten Partei gemieteten Räumlichkeiten - nach gewissen baulichen Adaptierungen - beispielsweise an einen in der Halle 1 etablierten Mieter oder an den Mieter des Bürogebäudes vermietet. In diesem Sinn kommt den an die beklagte Partei vermieteten Gebäudeteilen der Halle 1 unter dem Aspekt der Vermietbarkeit sehr wohl „selbständige" Bedeutung zu, weil sie nicht nur an den Mieter ganz bestimmter Räumlichkeiten mitvermietet werden können vergleiche 5 Ob 19/03k, wonach der Vollanwendung „umschlossene Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Weitervermietbarkeit jedoch keinerlei selbständige Bedeutung zukommt", unschädlich sind). Keinesfalls ist es auch so, dass der gesamte „alte" Gebäudeteil (hier: Halle 1) für sich allein unvermietbar ist.
4. Angesichts des Mietvertragsinhalts und der festgestellten räumlichen Verhältnisse besteht kein Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandobjekts. In einem solchen Fall sind - neben den Kündigungsschutzbestimmungen (8 Ob 550/91 = MietSlg 43.130; RIS-Justiz RS0020298) - auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden (H. Böhm in Schwimann, ABGB2 IV § 1 MRG Rz 37).4. Angesichts des Mietvertragsinhalts und der festgestellten räumlichen Verhältnisse besteht kein Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandobjekts. In einem solchen Fall sind - neben den Kündigungsschutzbestimmungen (8 Ob 550/91 = MietSlg 43.130; RIS-Justiz RS0020298) - auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden (H. Böhm in Schwimann, ABGB2 römisch vier Paragraph eins, MRG Rz 37).
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht hinsichtlich des gesamten Bestandobjekts verwirklicht ist, unterliegt dieses insgesamt dem Vollanwendungsbereich des MRG, weshalb auch die Bestimmung des § 16 Abs 9 MRG anzuwenden ist, die die Geltendmachung von Erhöhungsbeträgen aus einer Wertsicherungsvereinbarung nur pro futuro zulässt (5 Ob 531/86 = SZ 59/48; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 16 MRG Rz 37 mwN).Im Hinblick auf den Umstand, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht hinsichtlich des gesamten Bestandobjekts verwirklicht ist, unterliegt dieses insgesamt dem Vollanwendungsbereich des MRG, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG anzuwenden ist, die die Geltendmachung von Erhöhungsbeträgen aus einer Wertsicherungsvereinbarung nur pro futuro zulässt (5 Ob 531/86 = SZ 59/48; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 16, MRG Rz 37 mwN).
5. Damit erweist sich das auf Wertsicherungsbeträge aus der Vergangenheit gerichtete Klagebegehren als unberechtigt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.