Begründung:
Die Antragsgegnerin ist seit 1990 Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 755, 756/1, 756/2, 757 und 758. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein zweigeschoßiges Geschäftszentrum (der "Grabenhof"), das sich über alle Grundstücke erstreckt. Der Antragsteller war ab 1.7.1990 Mieter des in dem genannten Objekt befindlichen Geschäftslokales II und als solcher laut Mietvertrag verpflichtet, einen Hauptmietzins von S 5.900,-- sowie monatliche Betriebskosten von S 1.540,-- zu bezahlen.Die Antragsgegnerin ist seit 1990 Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 755, 756/1, 756/2, 757 und 758. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein zweigeschoßiges Geschäftszentrum (der "Grabenhof"), das sich über alle Grundstücke erstreckt. Der Antragsteller war ab 1.7.1990 Mieter des in dem genannten Objekt befindlichen Geschäftslokales römisch zwei und als solcher laut Mietvertrag verpflichtet, einen Hauptmietzins von S 5.900,-- sowie monatliche Betriebskosten von S 1.540,-- zu bezahlen.
Mit Sachantrag vom 12.7.1994 begehrte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 MRG die Überprüfung dieses Mietzinses. Das Objekt habe sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befunden, insbesondere seien an Decke und Außenfassade zentimetergroße Risse vorhanden gewesen. Die Räumlichkeiten seien unverputzt gewesen, dazu hätten Elektro- oder Wasserinstallationen gänzlich gefehlt. Die Abschlußleisten an beiden Dachfenstern seien immer wieder heruntergefallen und die Dachkuppen hätten sich nicht öffnen lassen, sodaß es in den Sommermonaten unerträglich heiß geworden sei. Das Objekt "Grabenhof" sei bereits vor Jahrzehnten, zumindest vor 1945, errichtet worden; daß im Jahre 1988 baubewilligungspflichtige Umbauarbeiten vorgenommen worden seien, ändere nichts an der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (insbesondere des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG).Mit Sachantrag vom 12.7.1994 begehrte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Überprüfung dieses Mietzinses. Das Objekt habe sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befunden, insbesondere seien an Decke und Außenfassade zentimetergroße Risse vorhanden gewesen. Die Räumlichkeiten seien unverputzt gewesen, dazu hätten Elektro- oder Wasserinstallationen gänzlich gefehlt. Die Abschlußleisten an beiden Dachfenstern seien immer wieder heruntergefallen und die Dachkuppen hätten sich nicht öffnen lassen, sodaß es in den Sommermonaten unerträglich heiß geworden sei. Das Objekt "Grabenhof" sei bereits vor Jahrzehnten, zumindest vor 1945, errichtet worden; daß im Jahre 1988 baubewilligungspflichtige Umbauarbeiten vorgenommen worden seien, ändere nichts an der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (insbesondere des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, aF MRG).
Die Antragsgegnerin bestritt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG und beantragte die Zurückweisung des Sachantrages, hilfsweise dessen Abweisung und Feststellung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses. Sie brachte vor, daß sich das Bestandobjekt in einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Bau des Geschäftshauses sei im Jahre 1988 in Angriff genommen worden, und aus dieser Zeit stamme auch die Baubewilligung. Das Objekt sei ohne Förderungsmittel zur Gänze neu errichtet worden, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zum Tragen komme.Die Antragsgegnerin bestritt die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, aF MRG und beantragte die Zurückweisung des Sachantrages, hilfsweise dessen Abweisung und Feststellung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses. Sie brachte vor, daß sich das Bestandobjekt in einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Bau des Geschäftshauses sei im Jahre 1988 in Angriff genommen worden, und aus dieser Zeit stamme auch die Baubewilligung. Das Objekt sei ohne Förderungsmittel zur Gänze neu errichtet worden, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zum Tragen komme.
Die Schlichtungsstelle beurteilte das Objekt Graben 29 als Neubau (neu errichtetes Gebäude iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG) und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.1994 mit, daß der Antrag zurückgewiesen werde, sollte er nicht bis 4.11.1994 zurückgezogen werden. Da eine Zurückziehung nicht erfolgte und innerhalb von 3 Monaten auch keine Entscheidung der Schlichtungsstelle erging, machte schließlich die Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs 2 MRG mit Schriftsatz vom 28.11.1994 das Verfahren unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens bei Gericht anhängig.Die Schlichtungsstelle beurteilte das Objekt Graben 29 als Neubau (neu errichtetes Gebäude iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.1994 mit, daß der Antrag zurückgewiesen werde, sollte er nicht bis 4.11.1994 zurückgezogen werden. Da eine Zurückziehung nicht erfolgte und innerhalb von 3 Monaten auch keine Entscheidung der Schlichtungsstelle erging, machte schließlich die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG mit Schriftsatz vom 28.11.1994 das Verfahren unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens bei Gericht anhängig.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrundelegte:
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist mit keinerlei Pfandrechten belastet, aus denen sich die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für die Errichtung des Geschäftszentrums ergäbe.
Am 26.7.1988 erließ das Baurechtsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Abbruchbewilligung für ein auf der EZ ***** stehendes ebenerdiges Geschäftslokal, ein zweigeschoßiges Werkstättengebäude mit ausgebautem Dachgeschoß und geringfügiger Unterkellerung, ein ebenerdiges Garagenprojekt und ein zweigeschoßiges Lagergebäude. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2.2.1989 wurde dann für das Bauvorhaben "zweigeschoßiges Geschäftszentrum mit Fernwärmeanschluß" auf den zum Gutsbestand der genannten Liegenschaft gehörigen Grundstücken die Baubewilligung erteilt. Die Bauarbeiten begannen am 6.3.1989. Die Neuaufführung des Geschäftszentrums betraf alle Grundstücke der Liegenschaft EZ *****.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG für Mietgegenstände in ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichteten Gebäuden lediglich der Kündigungsschutz gelte, nicht hingegen § 16 MRG. Diese nicht geförderten Neubauten seien von den Neubauten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG bzw den dort umschriebenen Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten zu trennen. Zur Auslegung des Begriffes "Neubau" im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG sei auf § 41 Abs 2 lit c der oö BauO zurückzugreifen, wonach es sich bei der Herstellung eines Gebäudes auch dann um einen Neubau handle, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt würden. Bei der zu beurteilenden Bauführung handle es sich daher nicht um baubewilligungspflichtige Umbauarbeiten, sondern stelle der "Grabenhof", da alle Objekte aufgrund der Abbruchbewilligung geschliffen worden seien, einen Neubau im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar. Eine Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses sei bei dieser Sachlage nicht möglich.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG für Mietgegenstände in ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichteten Gebäuden lediglich der Kündigungsschutz gelte, nicht hingegen Paragraph 16, MRG. Diese nicht geförderten Neubauten seien von den Neubauten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG bzw den dort umschriebenen Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten zu trennen. Zur Auslegung des Begriffes "Neubau" im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG sei auf Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, der oö BauO zurückzugreifen, wonach es sich bei der Herstellung eines Gebäudes auch dann um einen Neubau handle, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt würden. Bei der zu beurteilenden Bauführung handle es sich daher nicht um baubewilligungspflichtige Umbauarbeiten, sondern stelle der "Grabenhof", da alle Objekte aufgrund der Abbruchbewilligung geschliffen worden seien, einen Neubau im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dar. Eine Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses sei bei dieser Sachlage nicht möglich.
Das Rekursgericht hatte sich unter anderem mit dem in einer Tatsachen- und Beweisrüge vorgetragenen Argument des Antragstellers zu beschäftigen, Teile des alten Objektes, insbesondere das 73,84 m2 große, mit "VIId" bezeichnete Geschäftslokal im Erdgeschoß des Geschäftszentrums, seien in Wahrheit bestehen geblieben. Dem hielt das Rekursgericht entgegen, daß sich zwar aus den im Bauakt Nr. 1 erliegenden, zum Inhalt des Sachbeschlusses gemachten Einreichplänen hinsichtlich des Geschäftes VIId (73,84 m2) aus den dort grau schraffierten Mauerflächen eine Einbeziehung alten Mauerwerks ergebe, jedoch in einem derart geringfügigen Ausmaß, daß dies an der Qualifikation "Neuerrichtung eines Gebäudes" im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nichts ändere. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz aus folgenden rechtlichen Erwägungen:Das Rekursgericht hatte sich unter anderem mit dem in einer Tatsachen- und Beweisrüge vorgetragenen Argument des Antragstellers zu beschäftigen, Teile des alten Objektes, insbesondere das 73,84 m2 große, mit "VIId" bezeichnete Geschäftslokal im Erdgeschoß des Geschäftszentrums, seien in Wahrheit bestehen geblieben. Dem hielt das Rekursgericht entgegen, daß sich zwar aus den im Bauakt Nr. 1 erliegenden, zum Inhalt des Sachbeschlusses gemachten Einreichplänen hinsichtlich des Geschäftes römisch sieben d (73,84 m2) aus den dort grau schraffierten Mauerflächen eine Einbeziehung alten Mauerwerks ergebe, jedoch in einem derart geringfügigen Ausmaß, daß dies an der Qualifikation "Neuerrichtung eines Gebäudes" im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nichts ändere. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gelten für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, nur die Vorschriften über die Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 29 bis 36) und den Eintritt von Todes wegen (§ 14 iVm § 46) sowie über Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 45), nicht hingegen die übrigen Bestimmungen des MRG.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG gelten für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, nur die Vorschriften über die Beendigung des Mietverhältnisses (Paragraphen 29 bis 36) und den Eintritt von Todes wegen (Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 46,) sowie über Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Paragraph 45,), nicht hingegen die übrigen Bestimmungen des MRG.
Unbestritten stehe fest, daß das in Rede stehende Projekt "Grabenhof" ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahre 1989 geschaffen worden ist. Es bleibe daher nur zu prüfen, inwieweit es sich bei diesem Bauvorhaben um eine Neuerrichtung gehandelt hat oder um bloße Ausbauten bzw Umbauten im Sinne einer Weiterverwendung bestehender Räume.
Die Weiterverwendung von Mauern schließe den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dann nicht aus, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen seien. Dies könne nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teilen eines schon bestehenden Gebäudes beurteilt werden (5 Ob 85/93). So sei etwa der Umbau einer ehemaligen Scheune in eine Reparaturwerkstätte ebensowenig eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG wie die Adaptierung eines Stall- und Tennengebäudes für Zwecke eines Verbrauchermarktes (5 Ob 80/85). Demgegenüber sei aber gegenständlich die völlige Neuerrichtung eines Geschäftszentrums anstatt (Abbruchbewilligung) eines Komplexes von Werkstätten-, Lager-, Garagen- und Geschäftsräumlichkeiten erfolgt. Das minimale Bestehenbleiben von Mauerwerk hinsichtlich eines Geschäftes bei insgesamt 12 Geschäften, einem Cafe, einem Friseur, 3 Büros und einem Lager (bei einer Gesamtgeschoßfläche von 838 m2) schließe die Annahme einer Gebäudeneuerrichtung nicht aus. Nur wenn erhebliche Teile des ursprünglichen Gebäudes bestehen geblieben wären, würde das einer Neuerrichtung entgegenstehen (vgl ImmZ 1989, 203 = MietSlg 40.222), so etwa wenn nur einzelne Wohnungen oder Geschäftsräume in einem sonst gleich gebliebenen Haus neu geschaffen worden wären. Aus den Einreichplänen ergebe sich aber eine fast gänzliche Neuerrichtung des Gebäudekomplexes.Die Weiterverwendung von Mauern schließe den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dann nicht aus, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen seien. Dies könne nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teilen eines schon bestehenden Gebäudes beurteilt werden (5 Ob 85/93). So sei etwa der Umbau einer ehemaligen Scheune in eine Reparaturwerkstätte ebensowenig eine Neuerrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG wie die Adaptierung eines Stall- und Tennengebäudes für Zwecke eines Verbrauchermarktes (5 Ob 80/85). Demgegenüber sei aber gegenständlich die völlige Neuerrichtung eines Geschäftszentrums anstatt (Abbruchbewilligung) eines Komplexes von Werkstätten-, Lager-, Garagen- und Geschäftsräumlichkeiten erfolgt. Das minimale Bestehenbleiben von Mauerwerk hinsichtlich eines Geschäftes bei insgesamt 12 Geschäften, einem Cafe, einem Friseur, 3 Büros und einem Lager (bei einer Gesamtgeschoßfläche von 838 m2) schließe die Annahme einer Gebäudeneuerrichtung nicht aus. Nur wenn erhebliche Teile des ursprünglichen Gebäudes bestehen geblieben wären, würde das einer Neuerrichtung entgegenstehen vergleiche ImmZ 1989, 203 = MietSlg 40.222), so etwa wenn nur einzelne Wohnungen oder Geschäftsräume in einem sonst gleich gebliebenen Haus neu geschaffen worden wären. Aus den Einreichplänen ergebe sich aber eine fast gänzliche Neuerrichtung des Gebäudekomplexes.
Auch die Baubehörden hätten, wie sich aus dem Bauakt Nr. 1 ergebe, das Projekt "Grabenhof" als Neubau qualifiziert. So hätten die Ausschreibungen zu den öffentlichen Bauverhandlungen vom 17.8. und 11.11.1988 den Neubau eines Geschäftszentrums in *****, zum Gegenstand gehabt. Im Bescheid betreffend Erleichterungen in der Frage der Stellplätze nach der 00. Stellplatzverordnung habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde das beantragte Bauvorhaben in Abgrenzung zu Zu- und Umbauten ausdrücklich als Neubau im Sinn des § 41 Abs 1 lit a oö BauO qualifiziert. Dazu komme noch eine die Gesamtliegenschaft betreffende Abbruchbewilligung iVm der dem Bauansuchen auf Errichtung eines Geschäftszentrums entsprechenden Baubewilligung.Auch die Baubehörden hätten, wie sich aus dem Bauakt Nr. 1 ergebe, das Projekt "Grabenhof" als Neubau qualifiziert. So hätten die Ausschreibungen zu den öffentlichen Bauverhandlungen vom 17.8. und 11.11.1988 den Neubau eines Geschäftszentrums in *****, zum Gegenstand gehabt. Im Bescheid betreffend Erleichterungen in der Frage der Stellplätze nach der 00. Stellplatzverordnung habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde das beantragte Bauvorhaben in Abgrenzung zu Zu- und Umbauten ausdrücklich als Neubau im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, Litera a, oö BauO qualifiziert. Dazu komme noch eine die Gesamtliegenschaft betreffende Abbruchbewilligung in Verbindung mit der dem Bauansuchen auf Errichtung eines Geschäftszentrums entsprechenden Baubewilligung.
Zur Annahme einer Gebäudeneuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG komme man aber auch, wenn man, wie das Rekursgericht unter Berufung auf die Entscheidung JBl 1987, 321 schon einmal ausgesprochen habe, als Orientierungshilfe bei der Auslegung des Begriffes "Neubau" auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Verkehrsauffassung und die Bauvorschriften abstelle. Nach § 41 Abs 2 lit c oö BauO sei unter Neubau die Herstellung eines Gebäudes auch dann zu verstehen, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Daraus ergebe sich, daß das Bestehenbleiben von einzelnem Mauerwerk der Beurteilung eines Bauvorhabens als Neubau nicht entgegenstehe. Beim bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des § 41 Abs 2 lit e oö BauO hingegen komme es zu keiner Herstellung eines Gebäudes auch Abtragung bestehender baulicher Anlagen, sondern zu einer bloßen baulichen Änderung. Eine wertende Gesamtschau im Sinne der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lasse im vorliegenden Fall keine andere Qualifikation als die der Neuerrichtung des Gebäudekomplexes ***** zu. Da das (ehemalige) Mietobjekt des Antragstellers sich somit iSd Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG in einem Gebäude befinde, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, komme der § 16 MRG zur Frage der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses nicht zur Anwendung.Zur Annahme einer Gebäudeneuerrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG komme man aber auch, wenn man, wie das Rekursgericht unter Berufung auf die Entscheidung JBl 1987, 321 schon einmal ausgesprochen habe, als Orientierungshilfe bei der Auslegung des Begriffes "Neubau" auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Verkehrsauffassung und die Bauvorschriften abstelle. Nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, oö BauO sei unter Neubau die Herstellung eines Gebäudes auch dann zu verstehen, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Daraus ergebe sich, daß das Bestehenbleiben von einzelnem Mauerwerk der Beurteilung eines Bauvorhabens als Neubau nicht entgegenstehe. Beim bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Litera e, oö BauO hingegen komme es zu keiner Herstellung eines Gebäudes auch Abtragung bestehender baulicher Anlagen, sondern zu einer bloßen baulichen Änderung. Eine wertende Gesamtschau im Sinne der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lasse im vorliegenden Fall keine andere Qualifikation als die der Neuerrichtung des Gebäudekomplexes ***** zu. Da das (ehemalige) Mietobjekt des Antragstellers sich somit iSd Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG in einem Gebäude befinde, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, komme der Paragraph 16, MRG zur Frage der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses nicht zur Anwendung.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Neuerrichtung eines Gebäudes nicht abgewichen worden sei. Die Entscheidung beruhe auf dem vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen wertenden Vergleich des vorliegenden Falles mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teilen eines schon bestehenden Gebäudes.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller ein Abweichen des Rekursgerichtes von jener Judikatur geltend, die die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG verneine, wenn Räume des alten Hauses bestehen geblieben sind und im "neuen" Haus weiterverwendet werden (MietSlg 34.376, 26.166 und 28.204; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 19, Rz 46 zu § 1 MRG). Im konkreten Fall sei laut Bauakt das im Erdgeschoß des Grabenhofs befindliche, 73,84 m2 große Geschäft VIId erhalten geblieben und stehe auch noch in Verwendung; von der Einbeziehung alten Mauerwerks in einem äußerst geringfügigen, nicht ausnahmeschädlichen Ausmaß könne daher keine Rede sein. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer Stattgebung des Mietzinsüberprüfungsantrages abzuändern oder aber - allenfalls unter Einschluß der erstinstanzlichen Entscheidung - aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller ein Abweichen des Rekursgerichtes von jener Judikatur geltend, die die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verneine, wenn Räume des alten Hauses bestehen geblieben sind und im "neuen" Haus weiterverwendet werden (MietSlg 34.376, 26.166 und 28.204; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 19, Rz 46 zu Paragraph eins, MRG). Im konkreten Fall sei laut Bauakt das im Erdgeschoß des Grabenhofs befindliche, 73,84 m2 große Geschäft römisch sieben d erhalten geblieben und stehe auch noch in Verwendung; von der Einbeziehung alten Mauerwerks in einem äußerst geringfügigen, nicht ausnahmeschädlichen Ausmaß könne daher keine Rede sein. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer Stattgebung des Mietzinsüberprüfungsantrages abzuändern oder aber - allenfalls unter Einschluß der erstinstanzlichen Entscheidung - aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Antragsgegnerin wurde die Beantwortung dieses Rechtsmittels freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in einer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.