Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Bestandobjekt in einem Gebäude liegt, das nicht ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erst auf Grund einer nach dem 30.Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist sondern schon seit etwa 250 Jahren besteht. Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stall- und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im § 1 Abs 4 Z 1 MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes geforderte Neuerrichtung nicht ersetzen (vgl. § 16 Abs 1 Z 2 Fall 2 MRG). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Einwand des Vermieters abgelehnt, das Bestandverhältnis sei den Mietzinsvorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterworfen. Sachlich gelten daher alle Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, also auch § 16 Abs 1 Z 1 und § 16 Abs 5 MRG aber auch § 37 MRG für den Mietgegenstand. Nach § 43 Abs 1 MRG gilt das I.Hauptstück des Mietrechtsgesetzes auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1982) geschlossen worden sind. Die Zulässigkeit von Mietzinsvereinbarungen ist allerdings nach dem bei Abschluß geltenden Recht zu beurteilen. Soweit nicht die besondere Bestimmung des § 44 MRG über (am 1.1.1982) bestehende Mietverträge Anwendung findet, ist eine überprüfung der zulässig vor dem 1.1.1982 vereinbarten Höhe des Mietzinses nach dem § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht möglich, weil die Angemessenheitsobergrenze des § 16 Abs 1 MRG nur für nach dem 31.12.1981 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses gilt. Die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Willenseinigung geltenden Recht (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.6 zu § 16; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 365; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 43 MRG; SZ 56/110 = MietSlg.35.311/19, MietSlg.36.297).Zunächst ist festzuhalten, daß das Bestandobjekt in einem Gebäude liegt, das nicht ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erst auf Grund einer nach dem 30.Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist sondern schon seit etwa 250 Jahren besteht. Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stall- und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes geforderte Neuerrichtung nicht ersetzen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 MRG). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Einwand des Vermieters abgelehnt, das Bestandverhältnis sei den Mietzinsvorschriften des Mietrechtsgesetzes nicht unterworfen. Sachlich gelten daher alle Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, also auch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 5, MRG aber auch Paragraph 37, MRG für den Mietgegenstand. Nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt das römisch eins.Hauptstück des Mietrechtsgesetzes auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1982) geschlossen worden sind. Die Zulässigkeit von Mietzinsvereinbarungen ist allerdings nach dem bei Abschluß geltenden Recht zu beurteilen. Soweit nicht die besondere Bestimmung des Paragraph 44, MRG über (am 1.1.1982) bestehende Mietverträge Anwendung findet, ist eine überprüfung der zulässig vor dem 1.1.1982 vereinbarten Höhe des Mietzinses nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht möglich, weil die Angemessenheitsobergrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG nur für nach dem 31.12.1981 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses gilt. Die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Willenseinigung geltenden Recht (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.6 zu Paragraph 16,; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 365; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 43, MRG; SZ 56/110 = MietSlg.35.311/19, MietSlg.36.297).
Die vor dem 1.1.1982 getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für die Geschäftsräumlichkeiten war nach den vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig. Nur rechtsunwirksame Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht saniert (§ 43 Abs 2 MRG).Die vor dem 1.1.1982 getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für die Geschäftsräumlichkeiten war nach den vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig. Nur rechtsunwirksame Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht saniert (Paragraph 43, Absatz 2, MRG).
Der Angemessenheitsprüfung unterliegt die erst am 20.6.1983 zustande gekommene Vereinbarung, mit der die Höhe des Hauptmietzinses bei sonst im wesentlichen unverändert belassener Fortgeltung der früheren Vereinbarungen neu bestimmt wurde, und auch diese nur insoweit, als dadurch ein höherer als der nach dem früheren Vertrag zu leistende Monatsmietzins festgelegt wurde (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 16 MRG).Der Angemessenheitsprüfung unterliegt die erst am 20.6.1983 zustande gekommene Vereinbarung, mit der die Höhe des Hauptmietzinses bei sonst im wesentlichen unverändert belassener Fortgeltung der früheren Vereinbarungen neu bestimmt wurde, und auch diese nur insoweit, als dadurch ein höherer als der nach dem früheren Vertrag zu leistende Monatsmietzins festgelegt wurde (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 16, MRG).
In diesem Verfahren ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung wirksam geschlossen wurde und daher nicht zu untersuchen, ob ein Willensmangel dieser Annahme entgegensteht. Die Mieterin will die Feststellung erreichen, daß durch die neue Zinsvereinbarung die Obergrenze des § 16 Abs 1 Z 1 MRG überschritten und daher Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung eingetreten ist (§ 16 Abs 5 MRG). Im Revisionsrekursverfahren gibt sie zu erkennen, daß sie diese Grenze bei einem Monatsbetrag von S 21.722,-- erblickt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.9.1985, 5 Ob 70/85, ausgesprochen hat, ist der angemessene Hauptmietzins nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 16 MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 346). Kommen dabei ungewöhnliche Umstände dazu, wie hier die besonders gute Lage im Zentrum eines Fremdenverkehrsortes und die besondere Beschaffenheit des Gebäudes als vor etwa 250 Jahren errichtetes Stall- und Tennengebäude, muß die Obergrenze unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen bestimmt werden. Der Richter ist berechtigt, auch nach Einholung eines Gutachtens im konkreten Fall die Bemessung vorzunehmen (vgl.SZ 55/115).In diesem Verfahren ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung wirksam geschlossen wurde und daher nicht zu untersuchen, ob ein Willensmangel dieser Annahme entgegensteht. Die Mieterin will die Feststellung erreichen, daß durch die neue Zinsvereinbarung die Obergrenze des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG überschritten und daher Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung eingetreten ist (Paragraph 16, Absatz 5, MRG). Im Revisionsrekursverfahren gibt sie zu erkennen, daß sie diese Grenze bei einem Monatsbetrag von S 21.722,-- erblickt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.9.1985, 5 Ob 70/85, ausgesprochen hat, ist der angemessene Hauptmietzins nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 16, MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 346). Kommen dabei ungewöhnliche Umstände dazu, wie hier die besonders gute Lage im Zentrum eines Fremdenverkehrsortes und die besondere Beschaffenheit des Gebäudes als vor etwa 250 Jahren errichtetes Stall- und Tennengebäude, muß die Obergrenze unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach Paragraph 273, ZPO nach richterlichem Ermessen bestimmt werden. Der Richter ist berechtigt, auch nach Einholung eines Gutachtens im konkreten Fall die Bemessung vorzunehmen (vgl.SZ 55/115).
Die Mieterin wirft den Vorinstanzen zu Unrecht eine überschreitung des Ermessensspielraumes und die Berücksichtigung subjektiver Momente vor.
Die Angemessenheitsgrenze ist zwar nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen. Es kann daher weder die besondere Vorliebe des Mieters für den Mietgegenstand noch die Notwendigkeit eine Rolle spielen, das Bestandobjekt zu mieten. Besteht aber der besondere Anreiz in der günstigen Lage des Bestandgegenstandes, seiner Beschaffenheit oder seinem Ausstattungszustand, dann handelt es sich um objektive wertbestimmende Faktoren, die bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses heranzuziehen sind. Dieser kann auch nach Wertangaben durch den Sachverständigen vom Richter festgesetzt werden (§ 273 ZPO). Ob die von der Mieterin getätigten Aufwendungen auf den Bestandgegenstand außer Betracht zu lassen sind und der angemessene Hauptmietzins für die Geschäftsräumlichkeiten monatlich S 33.967,- beträgt, kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn der die Investitionen der Mieterin berücksichtigende Monatsbetrag von S 21.722,-, der noch um S 2.475,- für die Lagerräume und den Emballagenraum zu erhöhen wäre (= rund S 24.200,-) herangezogen wird, der vereinbarte Mietzins von S 26.000,-im Rahmen der Angemessenheit des § 16 Abs 1 MRG liegt.Die Angemessenheitsgrenze ist zwar nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen. Es kann daher weder die besondere Vorliebe des Mieters für den Mietgegenstand noch die Notwendigkeit eine Rolle spielen, das Bestandobjekt zu mieten. Besteht aber der besondere Anreiz in der günstigen Lage des Bestandgegenstandes, seiner Beschaffenheit oder seinem Ausstattungszustand, dann handelt es sich um objektive wertbestimmende Faktoren, die bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses heranzuziehen sind. Dieser kann auch nach Wertangaben durch den Sachverständigen vom Richter festgesetzt werden (Paragraph 273, ZPO). Ob die von der Mieterin getätigten Aufwendungen auf den Bestandgegenstand außer Betracht zu lassen sind und der angemessene Hauptmietzins für die Geschäftsräumlichkeiten monatlich S 33.967,- beträgt, kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn der die Investitionen der Mieterin berücksichtigende Monatsbetrag von S 21.722,-, der noch um S 2.475,- für die Lagerräume und den Emballagenraum zu erhöhen wäre (= rund S 24.200,-) herangezogen wird, der vereinbarte Mietzins von S 26.000,-im Rahmen der Angemessenheit des Paragraph 16, Absatz eins, MRG liegt.
Geht man aber davon aus, daß für den Bestandgegenstand bei Abschluß der neuen Mietzinsvereinbarung ein Mietzins von rund S 34.000,- oder mindestens S 24.000,- monatlich berechtigt gewesen wäre, kann von einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung des Hauptmietzinses mit S 26.000,- nicht gesprochen werden. Daß es grundsätzlich zulässig ist, den Geldwert des Mietzinses durch Wertsicherungsvereinbarungen zu erhalten, ergibt sich schon aus dem System des Mietrechtsgesetzes (§ 16 Abs 4 MRG; § 44 Abs 1 und Abs 3 letzter Satz MRG). Ob durch die Inanspruchnahme der Erhöhung auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung die Voraussetzungen des § 16 Abs 5 MRG erfüllt sind, kann erst geprüft werden, wenn die Vereinbarung infolge Erreichens der Änderung um 11 % wirksam wird. Es bestand daher derzeit keine Möglichkeit, die Zulässigkeit der Auswirkungen der Wertsicherungsvereinbarung in der Zukunft zu untersuchen.Geht man aber davon aus, daß für den Bestandgegenstand bei Abschluß der neuen Mietzinsvereinbarung ein Mietzins von rund S 34.000,- oder mindestens S 24.000,- monatlich berechtigt gewesen wäre, kann von einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung des Hauptmietzinses mit S 26.000,- nicht gesprochen werden. Daß es grundsätzlich zulässig ist, den Geldwert des Mietzinses durch Wertsicherungsvereinbarungen zu erhalten, ergibt sich schon aus dem System des Mietrechtsgesetzes (Paragraph 16, Absatz 4, MRG; Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, letzter Satz MRG). Ob durch die Inanspruchnahme der Erhöhung auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 5, MRG erfüllt sind, kann erst geprüft werden, wenn die Vereinbarung infolge Erreichens der Änderung um 11 % wirksam wird. Es bestand daher derzeit keine Möglichkeit, die Zulässigkeit der Auswirkungen der Wertsicherungsvereinbarung in der Zukunft zu untersuchen.
Der Antrag der Mieterin war im Ergebnis jedenfalls verfehlt, weil der von ihr mit dem Vermieter vereinbarte Monatshauptmietzins von S 26.000,- ab dem 1.7.1983 sich in dem durch § 16 Abs 1 Z 1 MRG abgesteckten Rahmen hielt. Daß das Erstgericht dies aussprach, und daß das Rekursgericht diesen Sachbeschluß bestätigte, geschah sohin ohne Rechtsirrtum. Die Vorinstanzen haben nämlich den gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten.Der Antrag der Mieterin war im Ergebnis jedenfalls verfehlt, weil der von ihr mit dem Vermieter vereinbarte Monatshauptmietzins von S 26.000,- ab dem 1.7.1983 sich in dem durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG abgesteckten Rahmen hielt. Daß das Erstgericht dies aussprach, und daß das Rekursgericht diesen Sachbeschluß bestätigte, geschah sohin ohne Rechtsirrtum. Die Vorinstanzen haben nämlich den gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten.
Der zugelassene Rekurs bleibt daher erfolglos.
Die Ansicht des Vermieters, der Rekurs wäre zurückzuweisen, ist ebenso unzutreffend wie seine Annahme, es lägen die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung nach § 37 Abs 3 Z 19 zweiter Halbsatz MRG vor. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten für das Rechtsmittelverfahren in Mietrechtssachen nach § 37 Abs 1 MRG gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur außerhalb der Spezialregelung nach § 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG (MietSlg.35.437/33 ua.). Grundsätzlich steht dem Mieter das Recht zu, das Gericht anzurufen, wenn er meint, es lägen wegen überschreitens der Angemessenheitsgrenze die Voraussetzungen des § 16 Abs 5 MRG vor. Es kann daher nicht unterstellt werden, die Mieterin habe die Kosten des Gegners durch Stellung nicht gerechtfertigter Anträge mutwillig verursacht. Auch die Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges ist ohne hier nicht gegebene besonderen Umstände nicht mutwillig, selbst wenn sich der Antrag und die Rechtsmittel als unberechtigt erweisen, weil der Partei das Recht zugebilligt werden muß, eine ihrem Begehren nicht Rechnung tragende Entscheidung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen. Ein Mutwille liegt nicht vor. Daher bleibt es bei der Regelung nach § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz, wonach jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung selbst zu tragen hat. Ein Ersatz der Eingabengebühr als Barauslage kommt deshalb nicht in Betracht, weil nach den hier noch geltenden Bestimmungen des GJGebGes eine Eingabengebühr nur für Rechtsmittel nicht aber für Rechtsmittelgegenschriften vorgesehen war (TP 8 b des Tarifes nach GJGebGes).Die Ansicht des Vermieters, der Rekurs wäre zurückzuweisen, ist ebenso unzutreffend wie seine Annahme, es lägen die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, zweiter Halbsatz MRG vor. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten für das Rechtsmittelverfahren in Mietrechtssachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur außerhalb der Spezialregelung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, MRG (MietSlg.35.437/33 ua.). Grundsätzlich steht dem Mieter das Recht zu, das Gericht anzurufen, wenn er meint, es lägen wegen überschreitens der Angemessenheitsgrenze die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 5, MRG vor. Es kann daher nicht unterstellt werden, die Mieterin habe die Kosten des Gegners durch Stellung nicht gerechtfertigter Anträge mutwillig verursacht. Auch die Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges ist ohne hier nicht gegebene besonderen Umstände nicht mutwillig, selbst wenn sich der Antrag und die Rechtsmittel als unberechtigt erweisen, weil der Partei das Recht zugebilligt werden muß, eine ihrem Begehren nicht Rechnung tragende Entscheidung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen. Ein Mutwille liegt nicht vor. Daher bleibt es bei der Regelung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz, wonach jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung selbst zu tragen hat. Ein Ersatz der Eingabengebühr als Barauslage kommt deshalb nicht in Betracht, weil nach den hier noch geltenden Bestimmungen des GJGebGes eine Eingabengebühr nur für Rechtsmittel nicht aber für Rechtsmittelgegenschriften vorgesehen war (TP 8 b des Tarifes nach GJGebGes).