Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist nicht berechtigt. Vor allem meinen die Vermieter, der vom Rekursgericht wahrgenommene Mangel von Tatsachenfeststellungen sei durch Heranziehung des Inhalts des Sachverständigengutachtens zu überbrücken und rechtfertige nicht die Aufhebung des erstrichterlichen Sachbeschlusses sondern sei durch eigene Feststellungen des Rekursgerichtes zu beheben.
Der Ansicht der Rekurswerber, durch den Hinweis auf das eingeholte Gutachten als eine der Entscheidungsgrundlagen sei dieses zum Bestandteil und zum Inhalt der erstrichterlichen Entscheidung geworden, kann nicht beigetreten werden. Der Erstrichter hat - abgesehen von den unstrittigen Tatsachen der Vertragsstellung der Parteien und dem Mietrechtsübergang - tatsächlich nur die rechtliche Folgerung aus dem Gutachten zum Inhalt der Entscheidung erhoben, für das Geschäftslokal sei ein monatlicher Hauptmietzins von S 6.000,-- angemessen. Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.60 zu § 37 MRG) rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde. Der Aufhebungsbeschluß ist daher zu Recht ergangen.Der Ansicht der Rekurswerber, durch den Hinweis auf das eingeholte Gutachten als eine der Entscheidungsgrundlagen sei dieses zum Bestandteil und zum Inhalt der erstrichterlichen Entscheidung geworden, kann nicht beigetreten werden. Der Erstrichter hat - abgesehen von den unstrittigen Tatsachen der Vertragsstellung der Parteien und dem Mietrechtsübergang - tatsächlich nur die rechtliche Folgerung aus dem Gutachten zum Inhalt der Entscheidung erhoben, für das Geschäftslokal sei ein monatlicher Hauptmietzins von S 6.000,-- angemessen. Die durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f, MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.60 zu Paragraph 37, MRG) rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde. Der Aufhebungsbeschluß ist daher zu Recht ergangen.
Gegen die darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten über die Vorgangsweise zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses wehren sich die Vermieter nur insoweit, als sie meinen, der angemessene Hauptmietzins werde auch davon bestimmt, wer für einen schlechten Erhaltungszustand des Mietgegenstandes verantwortlich sei. Sei nämlich die Hauptmieterin, die das im Bestandobjekt betriebene Unternehmen veräußerte, nach Inhalt des Mietvertrages unter Ausschluß der Vorschrift des § 1096 ABGB zur Instandhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet gewesen, könnten Schäden an dem Geschäftsraum nicht zum Nachteil des Vermieters zu einer Minderung des vom Unternehmenserwerber zu leistenden angemessenen Hauptmietzinses führen.Gegen die darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten über die Vorgangsweise zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses wehren sich die Vermieter nur insoweit, als sie meinen, der angemessene Hauptmietzins werde auch davon bestimmt, wer für einen schlechten Erhaltungszustand des Mietgegenstandes verantwortlich sei. Sei nämlich die Hauptmieterin, die das im Bestandobjekt betriebene Unternehmen veräußerte, nach Inhalt des Mietvertrages unter Ausschluß der Vorschrift des Paragraph 1096, ABGB zur Instandhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet gewesen, könnten Schäden an dem Geschäftsraum nicht zum Nachteil des Vermieters zu einer Minderung des vom Unternehmenserwerber zu leistenden angemessenen Hauptmietzinses führen.
Damit haben die Vermieter in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß immerhin die vom Rekursgericht dargelegte rechtliche Beurteilung bekämpft und ermöglichen deren überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, die ja durch den beigesetzten Rechtskraftvorbehalt eröffnet werden sollte. Die Ablehnung der Einbindung einer auf den dem Vermieter bekannten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten seines Hauses aufbauenden Kalkulation (RV 425 Blg NR 15.GP A II 3) ist berechtigt. Auch Zingher (Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung, ÖJZ 1982,116) muß zugeben, daß das Gesetz sich in Anlehnung an die Diktion der deutschen Gesetzgebung auf eine Aufzählung der die Mietzinshöhe bestimmenden Faktoren beschränkte, aber keinen Hinweis über die anzuwendende Berechnungsmethode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses enthält und daß eine allfällige Absicht des Gesetzgebers im Gesetzestext nicht Ausdruck gefunden hat. Abgesehen von den bedeutenden Veränderungen, denen der Entwurf zur Regierungsvorlage im Zuge der Gesetzwerdung unterworfen war, kann aus den allgemeinen Hinweisen zur Begründung der Fortdauer einer Beschränkung der Vertragsfreiheit, ja zur Erweiterung der Einschränkungen kein brauchbarer Ansatzpunkt für die Lösung des Problems des Angemessenheitsprinzips gewonnen werden, wird doch schon der Nachteil der Methode in der mangelnden Eignung zur raschen überbrückung und Lösung unterschiedlicher Auffassungen und in der Handhabung für die Mieterschichten eingestanden und deshalb für die Miete von Wohnungen weitgehend an Obergrenzen der Mietzinshöhe festgehalten (RV 425 BlgNR 15.GP A II 3). Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann (vgl.Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 1152 ABGB). Der Ansicht, daß dies nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu geschehen hat, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen, wird beigepflichtet (so schon Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 16 MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG,346). Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde.Damit haben die Vermieter in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß immerhin die vom Rekursgericht dargelegte rechtliche Beurteilung bekämpft und ermöglichen deren überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, die ja durch den beigesetzten Rechtskraftvorbehalt eröffnet werden sollte. Die Ablehnung der Einbindung einer auf den dem Vermieter bekannten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten seines Hauses aufbauenden Kalkulation Regierungsvorlage 425 Blg NR 15.Gesetzgebungsperiode A römisch zwei 3) ist berechtigt. Auch Zingher (Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung, ÖJZ 1982,116) muß zugeben, daß das Gesetz sich in Anlehnung an die Diktion der deutschen Gesetzgebung auf eine Aufzählung der die Mietzinshöhe bestimmenden Faktoren beschränkte, aber keinen Hinweis über die anzuwendende Berechnungsmethode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses enthält und daß eine allfällige Absicht des Gesetzgebers im Gesetzestext nicht Ausdruck gefunden hat. Abgesehen von den bedeutenden Veränderungen, denen der Entwurf zur Regierungsvorlage im Zuge der Gesetzwerdung unterworfen war, kann aus den allgemeinen Hinweisen zur Begründung der Fortdauer einer Beschränkung der Vertragsfreiheit, ja zur Erweiterung der Einschränkungen kein brauchbarer Ansatzpunkt für die Lösung des Problems des Angemessenheitsprinzips gewonnen werden, wird doch schon der Nachteil der Methode in der mangelnden Eignung zur raschen überbrückung und Lösung unterschiedlicher Auffassungen und in der Handhabung für die Mieterschichten eingestanden und deshalb für die Miete von Wohnungen weitgehend an Obergrenzen der Mietzinshöhe festgehalten Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode A römisch zwei 3). Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann (vgl.Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu Paragraph 1152, ABGB). Der Ansicht, daß dies nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu geschehen hat, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen, wird beigepflichtet (so schon Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 16, MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG,346). Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde.
Die Lösung nach § 12 Abs 3 MRG, zur Verhinderung des Entstehens gespaltener Mietverhältnisse einen Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräumlichkeiten als Folge der Unternehmensveräußerung zu bewirken, ermöglicht dem Vermieter, dem der Mieterwechsel aufgezwungen wird, das Begehren auf Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag zu stellen. Ab dem auf den Zugang des Begehrens folgenden Zinstermin hat der in den Mietvertrag eingetretene Unternehmenserwerber den für den Geschäftsraum angemessenen Hauptmietzins zu entrichten. Die dem Vermieter eingeräumte Befugnis der Anhebung des Hauptmietzinses bis auf den die Obergrenze nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG bildenden angemessenen Betrag, soll ihn im Falle der Unternehmensveräußerung zumindest in Ansehung der Mietzinshöhe nicht schlechter stellen, als wäre er zu einer Neuvermietung in der Lage. Der angemessene Betrag nach § 12 Abs 3 und nach § 16 Abs 1 MRG ist daher gleich hoch. Damit fehlt der Forderung der Vermieter jede Berechtigung, bei Ermittlung der Höhe des angemessenen Betrages eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. Denn auch bei einer Neuvermietung könnte der angemessene Betrag nach § 16 Abs 1 MRG nicht dadurch beeinflußt werden, daß der Vormieter für einen schlechten Erhaltungszustand verantwortlich war. Rechtsansprüche, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, werden dadurch nicht berührt, können aber über die objektiv abzuklärenden Ermittlungskriterien nach § 12 Abs 2 und § 16 Abs 1 MRG hinaus die Mietzinshöhe nicht verändern.Die Lösung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, zur Verhinderung des Entstehens gespaltener Mietverhältnisse einen Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräumlichkeiten als Folge der Unternehmensveräußerung zu bewirken, ermöglicht dem Vermieter, dem der Mieterwechsel aufgezwungen wird, das Begehren auf Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag zu stellen. Ab dem auf den Zugang des Begehrens folgenden Zinstermin hat der in den Mietvertrag eingetretene Unternehmenserwerber den für den Geschäftsraum angemessenen Hauptmietzins zu entrichten. Die dem Vermieter eingeräumte Befugnis der Anhebung des Hauptmietzinses bis auf den die Obergrenze nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG bildenden angemessenen Betrag, soll ihn im Falle der Unternehmensveräußerung zumindest in Ansehung der Mietzinshöhe nicht schlechter stellen, als wäre er zu einer Neuvermietung in der Lage. Der angemessene Betrag nach Paragraph 12, Absatz 3 und nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG ist daher gleich hoch. Damit fehlt der Forderung der Vermieter jede Berechtigung, bei Ermittlung der Höhe des angemessenen Betrages eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. Denn auch bei einer Neuvermietung könnte der angemessene Betrag nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht dadurch beeinflußt werden, daß der Vormieter für einen schlechten Erhaltungszustand verantwortlich war. Rechtsansprüche, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, werden dadurch nicht berührt, können aber über die objektiv abzuklärenden Ermittlungskriterien nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, MRG hinaus die Mietzinshöhe nicht verändern.
Der im Mietrechtsgesetz zum Ausdruck kommende Gedanke, eine Versteinerung der Mietzinsobergrenzen zu vermeiden, sondern eine Anpassung an den Geldwert vorzusehen, damit es nicht zu einem Auseinanderklaffen von Reparaturkosten und Mietzinseingängen kommt (Rieder, Mietrechtsgesetz,23), rechtfertigt es auch, daß der angemessene Betrag des Hauptmietzinses einer Wertsicherung unterworfen wird (Zingher, Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung, ÖJZ 1982,117; in diesem Sinne auch 5 Ob 66/84).
Da der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ohne Erfolg blieb, kann ein Kostenersatzanspruch der Rechtsmittelwerber insoweit auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr in Betracht kommen (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG; § 40 und 50 ZPO).Da der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ohne Erfolg blieb, kann ein Kostenersatzanspruch der Rechtsmittelwerber insoweit auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr in Betracht kommen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG; Paragraph 40 und 50 ZPO).