Rechtssatz RS0070532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070532
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde.Die durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f, MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 70/85
Veröff: SZ 58/137 = MietSlg XXXVII/34
- 5 Ob 128/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 128/86
Auch; Beisatz: Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet. (T1)
- 5 Ob 81/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 81/88
Veröff: MietSlg XL/31
- 5 Ob 102/88
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 5 Ob 102/88
Beis wie T1; Beisatz: Würdigt das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise anders, ohne in mündlicher Rekursverhandlung eine Beweiswiederholung durchzuführen, ist ein Verfahren mangelhaft. (T2) Veröff: WoBl 1989,119
- 5 Ob 196/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 196/98d
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070532
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00070_8500000_003