Nach § 37 Abs 3 Z 17 lit g) MRG gilt für die Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die Z 12 des § 37 Abs 3 MRG. Danach hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung nur dann voranzugehen, wenn zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig sind. Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es somit nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet (RIS-Justiz RS0070532, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 45 zu § 37 MRG). Da das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich erachtete, war die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung trotz eines darauf gerichteten Antrages nicht erforderlich, sodaß ihr Unterbleiben keine Verfahrensnichtigkeit nach sich ziehen kann.Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera g,) MRG gilt für die Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die Ziffer 12, des Paragraph 37, Absatz 3, MRG. Danach hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung nur dann voranzugehen, wenn zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig sind. Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es somit nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet (RIS-Justiz RS0070532, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 45 zu Paragraph 37, MRG). Da das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich erachtete, war die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung trotz eines darauf gerichteten Antrages nicht erforderlich, sodaß ihr Unterbleiben keine Verfahrensnichtigkeit nach sich ziehen kann.
Selbst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Umgehungshandlung durch Vermieter und Hauptmieter vorliegen, steht dem Antragsgegner gemäß § 2 Abs 3 MRG jedenfalls die Möglichkeit offen, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Ob ein Hauptmietvertrag unter den im Einzelfall festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (WoBl 1997/60 uva). Wenn nun das Rekursgericht auf Grund der festgestellten Absicht der Erstantragsgegnerin, die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines von mehreren ihrer Kinder anzumieten und des Umstandes, daß zwei von ihnen zur Zeit der Untervermietung bereits 20 bzw 18 Jahre alt waren, sowohl eine bei Abschluß des Hauptmietvertrages schon vorhandene als auch eine später gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60) ausgeschlossen hat, zumal das Alter der Kinder der Erstantragsgegnerin selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar machte (WoBl 1993/122), liegt darin keine solche Fehlbeurteilung, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.Selbst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Umgehungshandlung durch Vermieter und Hauptmieter vorliegen, steht dem Antragsgegner gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG jedenfalls die Möglichkeit offen, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Ob ein Hauptmietvertrag unter den im Einzelfall festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (WoBl 1997/60 uva). Wenn nun das Rekursgericht auf Grund der festgestellten Absicht der Erstantragsgegnerin, die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines von mehreren ihrer Kinder anzumieten und des Umstandes, daß zwei von ihnen zur Zeit der Untervermietung bereits 20 bzw 18 Jahre alt waren, sowohl eine bei Abschluß des Hauptmietvertrages schon vorhandene als auch eine später gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60) ausgeschlossen hat, zumal das Alter der Kinder der Erstantragsgegnerin selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar machte (WoBl 1993/122), liegt darin keine solche Fehlbeurteilung, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.