Rechtssatz RS0069733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069733
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
§ 2 Abs 3 MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3.WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind.Paragraph 2, Absatz 3, MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3.WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 59/94
- 5 Ob 110/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 110/94
nur: Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. (T1)
- 5 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 24/95
Beisatz: Hier: Generalvermietung des Hauses zu Zwecken der "gewerblichen Untervermietung" indiziert Umgehungsabsicht. (T2)
- 5 Ob 148/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 148/95
Vgl auch
- 5 Ob 478/97y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 5 Ob 478/97y
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Hauptmietvertrag unter festgestellten konkreten Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter zwecks Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechten geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (MietSlg 46.215, 47.191). (T3)
- 5 Ob 420/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
Auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden. (T4); Beisatz: Durch das 3. WÄG wurde die Judikatur zu § 2 Abs 3 aF MRG festgeschrieben (vgl immolex 1997, 197/100). (T5) Veröff: SZ 71/18
- 5 Ob 55/98v
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 55/98v
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 56/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 56/98s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Indiz für die Umgehungsabsicht liegt in der Vermietung von mehr als einer Wohnung durch denselben Hauptmieter. (T6)
- 5 Ob 196/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 196/98d
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 216/02d
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 216/02d
nur T1
- 5 Ob 75/06z
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 75/06z
nur T1
- 5 Ob 231/22i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 5 Ob 231/22i
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
- 5 Ob 61/25v
Entscheidungstext OGH 23.09.2025 5 Ob 61/25v
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069733
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00059_9400000_002