Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1.7.1990 Mieter einer im ersten Stock des Hauses D*****straße 30 in H***** gelegenen Wohnung. Eigentümer dieses Hauses ist der Erstantragsgegner, dessen Generalmieter die Drittantragsgegnerin. Der Zweitantragsgegner war beim Abschluß des Mietvertrages mit dem Antragsteller lediglich als Vertreter des Vermieters eingeschaltet.
Der Antragsteller hat in einem zunächst nur gegen den Erst- und Zweitantragsgegner eingeleiteten Mietrechtsverfahren die Überprüfung des Mietzinses begehrt und mit diesem Sachantrag mehrere Eventualanträge verbunden, darunter das (jedenfalls in diesem Sinn aufgefaßte) Begehren, als Hauptmieter der Wohnung anerkannt zu werden. Dem Verfahren wurde dann später einvernehmlich noch die Drittantragsgegnerin als formelle Hauptmieterin zugezogen.
Mit einem "Teil- und Zwischensachbeschluß" wies das Erstgericht sämtliche Sachanträge "hinsichtlich des Erst- und Zweitantragsgegners" ab. Es gelangte zum Schluß, daß dem Erstantragsgegner bei der Vermietung des ganzen Hauses an die Drittantragsgegnerin, die wiederum die einzelnen Wohnungen an türkische Gastarbeiterfamilien weitervermietete, keine Umgehungsabsicht angelastet werden könne. Er sei daher nicht Vermieter des Antragstellers und für den Mietzinsüberprüfungsantrag passiv nicht legitimiert. Der Zweitantragsgegner, der lediglich als Vertreter der Drittantragsgegnerin eingeschritten sei, komme schon gar nicht als Vermieter des Antragstellers in Frage. Auszugehen sei vielmehr von einem Untermietverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Drittantragsgegnerin. Eine Überprüfung des Untermietzinses sei zwar ebenfalls eventualiter beantragt worden, zweckmäßigerweise aber erst nach Rechtskraft der Feststellung vorzunehmen, daß kein Scheinuntermietverhältnis vorliegt.
Die Abweisung der Sachanträge gegen den Zweitantragsgegner ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die Abweisung hinsichtlich des Erstantragsgegners bestätigte das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen:
Gemäß Art II, II. Abschnitt (Übergangsbestimmungen) des 3. WÄG gelte der I. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Für die Frage, ob bzw wessen Hauptmieter der Antragsteller ist bzw ob ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs 3 MRG vorliegt - davon hänge die passive Antragslegitimation zumindest des Erstantragsgegners ab - sei insofern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. WÄG (1.3.1994) abzustellen, als eine vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes geschlossene und nach dem damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ... ihre Rechtswirksamkeit behält, während eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses rechtsunwirksam bleibt (vgl Pt. 5 Art II Abschn 113 WÄG). Da die Höhe des rechtswirksam zu vereinbarenden Mietzinses unter anderem aber von der Frage abhängt, ob auf Seiten des Antragstellers Haupt- oder Untermiete vorliegt, sei sohin auch diese Problematik im Lichte der Übergangsbestimmungen des 3. WÄG zu lösen.Gemäß Artikel römisch zwei,, römisch zwei. Abschnitt (Übergangsbestimmungen) des 3. WÄG gelte der römisch eins. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Für die Frage, ob bzw wessen Hauptmieter der Antragsteller ist bzw ob ein Umgehungsgeschäft nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorliegt - davon hänge die passive Antragslegitimation zumindest des Erstantragsgegners ab - sei insofern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. WÄG (1.3.1994) abzustellen, als eine vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes geschlossene und nach dem damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ... ihre Rechtswirksamkeit behält, während eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses rechtsunwirksam bleibt vergleiche Pt. 5 Artikel römisch zwei, Abschn 113 WÄG). Da die Höhe des rechtswirksam zu vereinbarenden Mietzinses unter anderem aber von der Frage abhängt, ob auf Seiten des Antragstellers Haupt- oder Untermiete vorliegt, sei sohin auch diese Problematik im Lichte der Übergangsbestimmungen des 3. WÄG zu lösen.
Demnach könne nicht zweifelhaft sein, daß ab dem 1.3.1994 der § 2 MRG idgF auf das verfahrensgegenständliche Mietverhältnis anzuwenden ist, was zur Folge habe, daß der Antragsteller jedenfalls seitdem Hauptmieter der Drittantragsgegnerin ist, und zwar infolge des Abs 1 der zuletzt zitierten Bestimmung, da die Drittantragsgegnerin Mieterin des gesamten Hauses ist.Demnach könne nicht zweifelhaft sein, daß ab dem 1.3.1994 der Paragraph 2, MRG idgF auf das verfahrensgegenständliche Mietverhältnis anzuwenden ist, was zur Folge habe, daß der Antragsteller jedenfalls seitdem Hauptmieter der Drittantragsgegnerin ist, und zwar infolge des Absatz eins, der zuletzt zitierten Bestimmung, da die Drittantragsgegnerin Mieterin des gesamten Hauses ist.
Für den Mietzeitraum vor dem 1.3.1994 sei auf die seinerzeitige Rechtslage abzustellen, also nach § 2 Abs 3 aF MRG auf eine allfällige Umgehungsabsicht zwischen Eigentümer und Hauptmieter zum Nachteil des Untermieters. Eine solche Umgehungsabsicht habe aber das Erstgericht nach den Verfahrensergebnissen zu Recht nicht angenommen. An der Untermietereigenschaft des Antragstellers für den Zeitraum vor dem 1.3.1994 sei demnach nicht zu zweifeln. Die zulässige Mietzinsobergrenze werde den Gegenstand des ohnehin noch gegen die Drittantragsgegnerin fortzusetzenden weiteren erstinstanzlichen Verfahrens zu bilden haben.Für den Mietzeitraum vor dem 1.3.1994 sei auf die seinerzeitige Rechtslage abzustellen, also nach Paragraph 2, Absatz 3, aF MRG auf eine allfällige Umgehungsabsicht zwischen Eigentümer und Hauptmieter zum Nachteil des Untermieters. Eine solche Umgehungsabsicht habe aber das Erstgericht nach den Verfahrensergebnissen zu Recht nicht angenommen. An der Untermietereigenschaft des Antragstellers für den Zeitraum vor dem 1.3.1994 sei demnach nicht zu zweifeln. Die zulässige Mietzinsobergrenze werde den Gegenstand des ohnehin noch gegen die Drittantragsgegnerin fortzusetzenden weiteren erstinstanzlichen Verfahrens zu bilden haben.
Mangels passiver Antragslegitimation des Erstantragsgegners hinsichtlich der Feststellung eines zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Hauptmietverhältnisses sei die Abweisung aller übrigen gegen ihn gerichteten Sachanträge zu Recht erfolgt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der klaren Rechtslage, aus der sich die mangelnde Passivlegitimation des Erstantragsgegners ergebe. Auch die angesprochene Übergangsbestimmung des 3. WÄG erfordere keine Behandlung durch den OGH.
Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß das Rekursgericht die Übergangsproblematik des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG verkannt habe. Die Änderung des § 2 Abs 1 MRG habe nicht bewirkt, daß der Untermieter des Generalmieters eines ganzen Hauses automatisch zum Hauptmieter wurde. Es bleibe daher zu prüfen, ob der Antragsteller gemäß § 2 Abs 3 MRG als Hauptmieter des Erstantragsgegners anzuerkennen sei. Hier wiederum sei zu wenig beachtet worden, daß der bestehende Generalmietvertrag die Umgehungsabsicht beim Erstantragsgegner indiziere. Es wäre an ihm gelegen, diesen Verdacht zu entkräften, wovon nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein könne.Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß das Rekursgericht die Übergangsproblematik des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG verkannt habe. Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG habe nicht bewirkt, daß der Untermieter des Generalmieters eines ganzen Hauses automatisch zum Hauptmieter wurde. Es bleibe daher zu prüfen, ob der Antragsteller gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG als Hauptmieter des Erstantragsgegners anzuerkennen sei. Hier wiederum sei zu wenig beachtet worden, daß der bestehende Generalmietvertrag die Umgehungsabsicht beim Erstantragsgegner indiziere. Es wäre an ihm gelegen, diesen Verdacht zu entkräften, wovon nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein könne.
Der Revisionsrekursantrag geht erschließbar dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen entweder so abzuändern, daß den Sachanträgen des Antragstellers, ihn als Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung anzuerkennen und den hiefür zu zahlenden Mietzins bzw die Ausstattungskategorie der Wohnung festzustellen, in Ansehung des Erstantragsgegners stattgegeben wird, oder aber die Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dem Erstantragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.Dem Erstantragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.