Rechtssatz RS0006254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006254
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs 3 MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird.Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 30/83
Veröff: SZ 56/109 = JBl 1985,43 = MietSlg 35290(18) = MietSlg 35428
- 5 Ob 42/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 42/83
- 5 Ob 71/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 71/83
Beisatz: Parteistellung ist aber nicht den übrigen Hauptmietern der Liegenschaft zu gewähren. (T1)
- 5 Ob 74/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 74/85
- 5 Ob 140/86
Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 140/86
Auch; Beisatz: Eine Beiziehung der Untervermieter kann jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (Auflösung es zwischen den Untervermietern und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrages durch die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage; Zahlung des Mietzinses durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin) unterbleiben. (T2) Veröff: MietSlg 38/37
- 5 Ob 16/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 16/93
- 5 Ob 110/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 110/94
Auch; Beisatz: Auch alle Vermieter haben Parteistellung. (T3)
- 5 Ob 2433/96x
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 2433/96x
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für den Fruchtnießer eines ganzen Hauses. (T4)
- 5 Ob 55/98v
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 55/98v
Auch; Beisatz: Erwirkt ein Untermieter gemäß § 2 Abs 3 MRG seine Anerkennung als Hauptmieter, scheidet der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. (T5); Beisatz: Hauseigentümer und Untervermieter sind in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar. (T6)
- 5 Ob 56/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 56/98s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 185/99p
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 185/99p
Vgl; Beisatz: Im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua). (T7)
- 5 Ob 223/99a
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 223/99a
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 196/02p
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 196/02p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: An der Zulässigkeit der nachträglichen Beiziehung des formellen Hauptmieters (Untervermieters) ist auch dann festzuhalten, wenn man die Parteien des formellen Hauptmietverhältnisses – Hauseigentümer und Untervermieter – wie notwendige Streitgenossen behandelt. Das bedeutet nur, dass eine für beide Parteien gleichlautende Entscheidung zu fällen ist und keine Teilentscheidung ergehen darf, weshalb vor einer Entscheidung – sei es durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht - beide dem Verfahren beizuziehen sind, doch ist eine Anrufung des Gerichtes bei obligatorisch vorgeschalteter Schlichtungsstelle auch dann möglich, wenn die Schlichtungsstelle keine Entscheidung gefällt hat. (T8)
- 5 Ob 60/03i
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i
Vgl auch
- 5 Ob 121/08t
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
Vgl; Beisatz: Im Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG kommt sowohl dem Eigentümer, gegen den der Feststellungsanspruch gerichtet ist, als auch dem Hauptmieter und „Untervermieter" Parteistellung zu. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006254
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00030_8300000_001