Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Antragsteller mit seinem ausdrücklich auf § 2 Abs 3 MRG gestützten Antrag gegen seine Vermieterin durchdringen kann, ihn für die Dauer seines Mietverhältnisses vom 1.Juni 1990 bis 31.Mai 1991 - so die Eingrenzung im Protokollarantrag - als Hauptmieter der Wohnung anzuerkennen. Dazu steht fest, daß bei Abschluß des Mietvertrages das Pachtverhältnis der Pächterin der ganzen Liegenschaft mit dem dort seit langem geführten gastgewerblichen Betrieb mit den damaligen Eigentümern aufrecht war und der Antragsteller nicht behauptete, es bestehe bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der Hauptbestandvertrag (= Pachtvertrag) nur zur Untervermietung durch den Hauptbestandnehmer und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden sei. Der Antragsteller hat, was das Erstgericht verkannte, sich gar nicht darauf gestützt, es liege schon ein Hauptmietvertrag nach § 2 Abs 1 MRG vor. Dies träfe auch nicht zu, denn nach dem eigenen Vorbringen und der Feststellung des Erstgerichtes kam der (erste) Mietvertrag nicht mit den Eigentümern der Liegenschaft oder dem Fruchtnießer der Liegenschaft zustande sondern mit der Pächterin. Die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion, durch Gleichbehandlung des "Generalmieters" (oder "Generalpächters") der ganzen Liegenschaft mit deren Eigentümer dem "nominellen" Untermieter den Schutz eines Hauptmieters zu verschaffen, ist für den Bereich des MRG nicht aufrecht zu halten. Der Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses ist Bestandnehmer und nicht Eigentümer oder Fruchtnießer. Er begründet daher Unterbestandverhältnisse und nicht Hauptmiete. Der Schutz vor Umgehungshandlungen kann nur im Wege des § 2 Abs 3 MRG gesucht werdenDer Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Antragsteller mit seinem ausdrücklich auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestützten Antrag gegen seine Vermieterin durchdringen kann, ihn für die Dauer seines Mietverhältnisses vom 1.Juni 1990 bis 31.Mai 1991 - so die Eingrenzung im Protokollarantrag - als Hauptmieter der Wohnung anzuerkennen. Dazu steht fest, daß bei Abschluß des Mietvertrages das Pachtverhältnis der Pächterin der ganzen Liegenschaft mit dem dort seit langem geführten gastgewerblichen Betrieb mit den damaligen Eigentümern aufrecht war und der Antragsteller nicht behauptete, es bestehe bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der Hauptbestandvertrag (= Pachtvertrag) nur zur Untervermietung durch den Hauptbestandnehmer und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden sei. Der Antragsteller hat, was das Erstgericht verkannte, sich gar nicht darauf gestützt, es liege schon ein Hauptmietvertrag nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG vor. Dies träfe auch nicht zu, denn nach dem eigenen Vorbringen und der Feststellung des Erstgerichtes kam der (erste) Mietvertrag nicht mit den Eigentümern der Liegenschaft oder dem Fruchtnießer der Liegenschaft zustande sondern mit der Pächterin. Die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion, durch Gleichbehandlung des "Generalmieters" (oder "Generalpächters") der ganzen Liegenschaft mit deren Eigentümer dem "nominellen" Untermieter den Schutz eines Hauptmieters zu verschaffen, ist für den Bereich des MRG nicht aufrecht zu halten. Der Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses ist Bestandnehmer und nicht Eigentümer oder Fruchtnießer. Er begründet daher Unterbestandverhältnisse und nicht Hauptmiete. Der Schutz vor Umgehungshandlungen kann nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, MRG gesucht werden
(Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 4 zu § 2 MRG; EvBl 1988/4 = WoBl(Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 4 zu Paragraph 2, MRG; EvBl 1988/4 = WoBl
1988/67 = MietSlg. 40.225/4). Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Antragsteller komme im Zeitraum vom 1.Juni 1990 bis zum 31.Mai 1991 schon deshalb Hauptmieterstellung zu, weil er mit der Pächterin der ganzen Liegenschaft abschloß, ist überholt. Das Anliegen, als Hauptmieter anerkannt zu werden, weil Hauptmiete iSd § 2 Abs 1 MRG vorliege, wird von der zur Bekämpfung der Umgehungen des MRG geschaffenen Vorschrift des § 2 Abs 3 MRG, die sich auf Schein- und Umgehungsgeschäfte zur Vermeidung der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte beschränkt, nicht umfaßt (ImmZ 1992, 149 = EvBl 1992/41). Das Rekursgericht hat auch schon zutreffend aufgezeigt, daß der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG und § 37 Abs 1 Z 1 MRG) gegen den Vermieter, hier also gegen den/die Eigentümer der Liegenschaft zu richten gewesen wäre, wenn auch dem "Untervermieter" Parteistellung einzuräumen ist (SZ 56/109; MietSlg 35.428/18; MietSlg. 37.511). Der Antrag nach § 2 Abs 3 MRG muß schon daran scheitern, daß gar nicht behauptet wurde, die Verpachtung an die Antragsgegnerin sei ein Schein- oder Umgehungsgeschäft gewesen, um einen Bestandnehmer um seine ihm sonst als Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte zu bringen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die zu amtswegiger Aufklärung veranlassen hätten müssen.1988/67 = MietSlg. 40.225/4). Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Antragsteller komme im Zeitraum vom 1.Juni 1990 bis zum 31.Mai 1991 schon deshalb Hauptmieterstellung zu, weil er mit der Pächterin der ganzen Liegenschaft abschloß, ist überholt. Das Anliegen, als Hauptmieter anerkannt zu werden, weil Hauptmiete iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG vorliege, wird von der zur Bekämpfung der Umgehungen des MRG geschaffenen Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 3, MRG, die sich auf Schein- und Umgehungsgeschäfte zur Vermeidung der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte beschränkt, nicht umfaßt (ImmZ 1992, 149 = EvBl 1992/41). Das Rekursgericht hat auch schon zutreffend aufgezeigt, daß der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) gegen den Vermieter, hier also gegen den/die Eigentümer der Liegenschaft zu richten gewesen wäre, wenn auch dem "Untervermieter" Parteistellung einzuräumen ist (SZ 56/109; MietSlg 35.428/18; MietSlg. 37.511). Der Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG muß schon daran scheitern, daß gar nicht behauptet wurde, die Verpachtung an die Antragsgegnerin sei ein Schein- oder Umgehungsgeschäft gewesen, um einen Bestandnehmer um seine ihm sonst als Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte zu bringen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die zu amtswegiger Aufklärung veranlassen hätten müssen.
Da der (erste) Bestandvertrag des Antragstellers mit der Antragsgegnerin als Pächterin der Liegenschaft zustande kam, war der Antragsteller Untermieter und kann mangels der Voraussetzungen nach § 2 Abs 3 MRG auch nicht im außerstreitigen Verfahren seine Anerkennung als Hauptmieter erreichen. Daß die Gesellschafter der Pächterin zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum an der Liegenschaft erwarben, ändert daran nichts, weil der gesellschaftsrechtliche Trennungsgrundsatz die Unterscheidung zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der als Kapitalhandelsgesellschaft Rechtspersönlichkeit zukommt, und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern gebietet.Da der (erste) Bestandvertrag des Antragstellers mit der Antragsgegnerin als Pächterin der Liegenschaft zustande kam, war der Antragsteller Untermieter und kann mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch nicht im außerstreitigen Verfahren seine Anerkennung als Hauptmieter erreichen. Daß die Gesellschafter der Pächterin zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum an der Liegenschaft erwarben, ändert daran nichts, weil der gesellschaftsrechtliche Trennungsgrundsatz die Unterscheidung zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der als Kapitalhandelsgesellschaft Rechtspersönlichkeit zukommt, und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern gebietet.
Die weiteren Anträge setzen dann voraus, daß der Antragsteller im Zeitraum vom 1.Juni 1990 bis 31.Mai 1991 Hauptmieter der Wohnung war, weil nur dann die Vorschriften über die Hauptmietzinsbildung und die Rechnungslegungsverpflichtungen des Vermieters gelten.
Es wurden daher auch diese weiteren Anträge im Ergebnis zutreffend abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Mietgegenstand in einem Gebäude mit nicht mehr als vier selbständigen Wohnungen gelegen ist (dazu ImmZ 1991, 408 = WoBl 1992/50 - Call -, ob also im Gebäude nur vier Bestandobjekte bestehen, gleich ob Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, und ob vermietet, verpachtet oder vom Vermieter selbst benützt), und ob nicht schon die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 4 MRG vorlagen.Es wurden daher auch diese weiteren Anträge im Ergebnis zutreffend abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Mietgegenstand in einem Gebäude mit nicht mehr als vier selbständigen Wohnungen gelegen ist (dazu ImmZ 1991, 408 = WoBl 1992/50 - Call -, ob also im Gebäude nur vier Bestandobjekte bestehen, gleich ob Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, und ob vermietet, verpachtet oder vom Vermieter selbst benützt), und ob nicht schon die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG vorlagen.