Begründung:
Der Erstantragsgegner ist Eigentümer des Hauses H*****straße 30 in Wien; sämtliche Erträge dieses Hauses fließen jedoch seiner Ehefrau zu. Grundlage hiefür ist eine Vereinbarung des Erstantragsgegners mit seiner Ehefrau, wonach ihr durch die Zuwendung der Hauserträgnisse die Mitarbeit in seinem Betrieb abgegolten werden soll.
Die Zweitantragsgegnerin wurde am 28.2.1991 von Zeyenel S***** und Ayden S***** gegründet. Die beiden waren ursprünglich die beiden einzigen Gesellschafter, wobei Ayden S***** auch als Geschäftsführer fungierte. Die Gesellschaft betrieb eine Videothek, doch war beabsichtigt, den Unternehmensgegenstand zu ändern und das Baugewerbe auszuüben. Der Plan scheiterte daran, daß es nicht gelang, eine Baugewerbekonzession zu erhalten. Derzeitiger Geschäftsführer der GmbH ist Zeyenel S*****.
Die Immobilienmaklerin Hannelore B*****, die vom Erstantragsgegner beauftragt war, einen Mieter für das aus den Wohnungen top Nr. 9, 10 und 11 des Hauses H*****straße 30 zusammengelegte Objekt aufzutreiben, wobei beabsichtigt war, es als Dienstwohnung oder zu Zwecken der Fremdenbeherbergung zu verwenden, gelangte in Kontakt mit der Zweitantragsgegnerin. Es wurde vereinbart, daß die Zweitantragsgegnerin die Wohnung zur Unterbringung ihrer Firmenangehörigen bzw Angestellten anmietet. Der Mietvertrag (er trägt das Datum 19.3.1991) wurde für die Zeit vom 1.3.1991 bis 28.2.1996 abgeschlossen, sah einen wertgesicherten monatlichen Pauschalmietzins von S 4.000,-- zuzüglich USt vor und enthielt ein ausdrückliches Untermietverbot. Ayden S*****, der damalige Geschäftsführer der Zweitantragsgegnerin, versicherte dem Erstantragsgegner, die Wohnung zur Beherbergung von Betriebsangehörigen zu benötigen, weil er beabsichtige, ein Bauunternehmen aufzumachen.
In der Folge wurde das Mietobjekt von Ayden S***** unter Mithilfe der beiden Antragsteller so umgestaltet, daß zwei separate Wohnungen entstanden. Die eine, und zwar die etwas größere, wurde dem Erstantragsteller, einem weitschichtigen Verwandten des Zeyenel S*****, untervermietet; die zweite an den Zweitantragsteller, der dringend eine Wohnung brauchte, nachdem er rund ein Jahr lang in der Wohnung des Zeyenel S*****, zeitweilig auch in einem Geschäftslokal der Zweitantragsgegnerin gewohnt hatte. Mit beiden Antragstellern wurde über Anraten eines Steuerberaters der Zweitantragsgegnerin detaillierte schriftliche Untermietverträge abgeschlossen. Es wurde vereinbart, daß der Erstantragsteller einen wertgesicherten Pauschalmietzins von S 2.400,--, der Zweitantragsteller einen solchen von S 2.000,-- zu zahlen hat. Die Mietzinszahlungen erfolgten anfangs bar an Zeyenel S*****, später überließ Zeyenel S***** den Antragstellern die Mietzinsvorschreibungen, die er vom Erstantragsgegner erhielt, mit dem Auftrag, den Betrag anteilig direkt einzuzahlen. Auf diese Weise wurden zumindest bis Herbst 1994 die Mietzinszahlungen unter dem Namen der Zweitantragsgegnerin erbracht; seither scheint auf den Einzahlungsbelegen zumeist kein Absender auf, vereinzelt wurde der Zweitantragsteller als Absender angegeben. Sämtliche Mietzinse wurde vom Erstantragsgegner, und zwar durch sein Hausverwalterbüro, ohne Beanstandung angenommen. Daß auf den Mietzinseingangsbelegen jemals andere Personen als die Zweitantragsgegnerin als Einzahler aufgeschienen wären, konnte nicht festgestellt werden.
Dem Erstantragsgegner wurde nicht zur Kenntnis gebracht, daß die verfahrensgegenständliche(n) Wohnung(en) in Untermiete an die Antragsteller weitergegeben wurde(n). Im März 1993 versuchte die Zweitantragsgegnerin, die Antragsteller zur Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen, indem sie ihnen Kündigungen sandte; die Wohnungen wurden jedoch bis heute nicht geräumt.
Daß und allenfalls zu welchem Zeitpunkt die Zweitantragstellerin die Wohnungen für eigene Betriebsangehörige, Gesellschafter oder Angestellte benötigt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Antragsteller haben die Kündigung ihrer Mietverträge zum Anlaß genommen, Ende August 1993 bei der Schlichtungsstelle für den 16. Gemeindebezirk in Wien die Anerkennung als Hauptmieter zu beantragen. Hilfsweise soll der jeweils von ihnen bezahlte Untermietzins auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. Das Verfahren ist sodann nach einem dem Begehren auf Anerkennung als Hauptmieter stattgegebenden Bescheid der Schlichtungsstelle auf Antrag des Erstantragsgegners gemäß § 40 Abs 1 MRG zu Gericht gelangt.Die Antragsteller haben die Kündigung ihrer Mietverträge zum Anlaß genommen, Ende August 1993 bei der Schlichtungsstelle für den 16. Gemeindebezirk in Wien die Anerkennung als Hauptmieter zu beantragen. Hilfsweise soll der jeweils von ihnen bezahlte Untermietzins auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. Das Verfahren ist sodann nach einem dem Begehren auf Anerkennung als Hauptmieter stattgegebenden Bescheid der Schlichtungsstelle auf Antrag des Erstantragsgegners gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG zu Gericht gelangt.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller, sie als Hauptmieter der Wohnung(en) Tür Nr. 9, 10 und 11 im Haus *****, H*****straße 30, anzuerkennen, auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab (Punkt 1 und 3), und stellte zudem noch fest, daß der den Antragstellern vorgeschriebene Untermietzins angemessen sei (Punkt 2 und 4). Voraussetzung für die Anerkennung als Hauptmieter sei nämlich, daß ein Umgehungsgeschäft beider Parteien des Hauptmietvertrages vorliege, was jedoch hinsichtlich des Erstantragsgegners zu verneinen sei. Von unangemessen hohen Untermietzinse könne angesichts der geringen Differenz zu dem von der Zweitantragsgegnerin bezahlten Hauptmietzins keine Rede sein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Anerkennung als Hauptmieter sei das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, wonach der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden ist. Wesentlich dabei sei nach nunmehr gefestigter Judikatur, daß die Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages vorliegt (vgl MietSlg 46.215; zuletzt OGH 30.4.1996, 5 Ob 2078/96s). Das Vorliegen einer Umgehungsabsicht beim Erstantragsgegner sei verneint worden. Ihm gegenüber scheitere damit der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter. Dadurch könne die offene Frage, wer tatsächlich auf Vermieterseite Partner des Mietvertrages vom 19.3.1991 mit der Zweitantragsgegnerin war, dahingestellt bleiben. Als Vermieterin scheine nämlich Ingeborg S***** auf, die nach Angaben der Immobilienmaklerin und des Erstantragsgegners obligatorische Fruchtgenußberechtigte der gesamten Liegenschaft ist. Unterfertigt sei jedoch der Mietvertrag mit der Stampiglie "Immobilien Mag.Walther S*****". Wäre nun Ingeborg S***** auf Grund ihres obligatorischen Fruchtgenußrechtes Vertragspartnerin, wäre der gegenständliche Mietvertrag zwischen ihr und der Zweitantragsgegnerin als Untermietvertrag (da vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen) zu beurteilen (vgl zuletzt OGH 4.6.1996, 1 Ob 2058/96w). In diesem Fall jedoch wäre der vorliegende Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (auch) gegen Ingeborg S***** als Unter(unter)vermieterin (vgl OGH 20.4.1990, 5 Ob 17/90) zu richten gewesen, um erfolgreich sein zu können. Da dies nicht erfolgte, sei der vorliegende Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht berechtigt.Materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Anerkennung als Hauptmieter sei das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, wonach der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden ist. Wesentlich dabei sei nach nunmehr gefestigter Judikatur, daß die Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages vorliegt vergleiche MietSlg 46.215; zuletzt OGH 30.4.1996, 5 Ob 2078/96s). Das Vorliegen einer Umgehungsabsicht beim Erstantragsgegner sei verneint worden. Ihm gegenüber scheitere damit der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter. Dadurch könne die offene Frage, wer tatsächlich auf Vermieterseite Partner des Mietvertrages vom 19.3.1991 mit der Zweitantragsgegnerin war, dahingestellt bleiben. Als Vermieterin scheine nämlich Ingeborg S***** auf, die nach Angaben der Immobilienmaklerin und des Erstantragsgegners obligatorische Fruchtgenußberechtigte der gesamten Liegenschaft ist. Unterfertigt sei jedoch der Mietvertrag mit der Stampiglie "Immobilien Mag.Walther S*****". Wäre nun Ingeborg S***** auf Grund ihres obligatorischen Fruchtgenußrechtes Vertragspartnerin, wäre der gegenständliche Mietvertrag zwischen ihr und der Zweitantragsgegnerin als Untermietvertrag (da vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen) zu beurteilen vergleiche zuletzt OGH 4.6.1996, 1 Ob 2058/96w). In diesem Fall jedoch wäre der vorliegende Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (auch) gegen Ingeborg S***** als Unter(unter)vermieterin vergleiche OGH 20.4.1990, 5 Ob 17/90) zu richten gewesen, um erfolgreich sein zu können. Da dies nicht erfolgte, sei der vorliegende Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht berechtigt.
Gegen die Feststellung der Angemessenheit des Untermietzinses der gegenständlichen Wohnungen hätten die Antragsteller im übrigen gar nichts mehr vorgebracht.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß das Rekursgericht ohnehin der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß sehr wohl eine erst zu überwindende Judikaturdifferenz zur Frage bestehe, ob die Anerkennung als Hauptmieter wirklich die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraussetze. Außerdem hätten die Vorinstanzen beim Erstantragsgegner zu Unrecht das Fehlen der Umgehungsabsicht angenommen, weil nach ständiger Judikatur dolus eventualis genüge und dem Erstantragsgegner - jedenfalls bei Verwertung gerichtsbekannter Ergebnisse eines Parallelverfahrens - das Inkaufnehmen der Untervermietung zu unterstellen sei. Die Umgehungsabsicht sei bei ihm schon allein dadurch indiziert, daß er der Zweitantragsgegnerin zwei Wohnungen - und nicht, wie aktenwidrig festgestellt, nur eine - vermietete. Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil ihm die Gattin des Erstantragsgegners nicht beigezogen wurde. Als Fruchtnießerin des ganzen Hauses habe sie der Zweitantragsgegnerin als Vermieterin nicht Untermietrechte, sondern Hauptmietrechte vermittelt. Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes weiche von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ab. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß den Sachanträgen der Antragsteller vollinhaltlich stattgegeben wird; in eventu soll die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß sehr wohl eine erst zu überwindende Judikaturdifferenz zur Frage bestehe, ob die Anerkennung als Hauptmieter wirklich die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG geforderte Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraussetze. Außerdem hätten die Vorinstanzen beim Erstantragsgegner zu Unrecht das Fehlen der Umgehungsabsicht angenommen, weil nach ständiger Judikatur dolus eventualis genüge und dem Erstantragsgegner - jedenfalls bei Verwertung gerichtsbekannter Ergebnisse eines Parallelverfahrens - das Inkaufnehmen der Untervermietung zu unterstellen sei. Die Umgehungsabsicht sei bei ihm schon allein dadurch indiziert, daß er der Zweitantragsgegnerin zwei Wohnungen - und nicht, wie aktenwidrig festgestellt, nur eine - vermietete. Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil ihm die Gattin des Erstantragsgegners nicht beigezogen wurde. Als Fruchtnießerin des ganzen Hauses habe sie der Zweitantragsgegnerin als Vermieterin nicht Untermietrechte, sondern Hauptmietrechte vermittelt. Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes weiche von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ab. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß den Sachanträgen der Antragsteller vollinhaltlich stattgegeben wird; in eventu soll die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Die Zweitantragsgegnerin hat dazu sofort eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses erstattet; dem Erstantragsgegner wurde die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt, doch hat er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.