Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (§ 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm) § 528 Abs 1 ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Richtig ist, daß die Rechtsprechung zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Frage in der Vergangenheit uneinheitlich war (vgl einerseits WoBl 1992, 238/160 = SZ 64/66 mwN, andererseits WoBl 1992, 241/161). Die in WoBl 1992, 238/160 vertretene Ansicht, die Umgehungsabsicht einer der Parteien des Hauptmietvertrages genüge, wurde in der Folge in MietSlg 45.207 und in WoBl 1994, 181/40 = MietSlg 46.215 ausdrücklich abgelehnt. An der Auffassung, die Umgehungsabsicht müsse bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein, wurde auch in WoBl 1995, 227/106 = MietSlg 46.218/30, 5 Ob 24-33/95, 5 Ob 81/95, 5 Ob 98/95 und 5 Ob 148/95 festgehalten. Die gleichlautende Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht daher einer seit einigen Jahren gefestigten, von der Lehre (Würth, WoBl 1992, 244; Dirnbacher, WoBl 1994, 182 f) mit zusätzlichem Argument; vgl weiters 5 Ob 2057/96b zur aus der Anerkennung als Hauptmieter resultierenden Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers) gebilligten Judikatur, weshalb insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN).Richtig ist, daß die Rechtsprechung zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Frage in der Vergangenheit uneinheitlich war vergleiche einerseits WoBl 1992, 238/160 = SZ 64/66 mwN, andererseits WoBl 1992, 241/161). Die in WoBl 1992, 238/160 vertretene Ansicht, die Umgehungsabsicht einer der Parteien des Hauptmietvertrages genüge, wurde in der Folge in MietSlg 45.207 und in WoBl 1994, 181/40 = MietSlg 46.215 ausdrücklich abgelehnt. An der Auffassung, die Umgehungsabsicht müsse bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein, wurde auch in WoBl 1995, 227/106 = MietSlg 46.218/30, 5 Ob 24-33/95, 5 Ob 81/95, 5 Ob 98/95 und 5 Ob 148/95 festgehalten. Die gleichlautende Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht daher einer seit einigen Jahren gefestigten, von der Lehre (Würth, WoBl 1992, 244; Dirnbacher, WoBl 1994, 182 f) mit zusätzlichem Argument; vergleiche weiters 5 Ob 2057/96b zur aus der Anerkennung als Hauptmieter resultierenden Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers) gebilligten Judikatur, weshalb insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN).
Daß die Generalvermietung eines Hauses ein Indiz für das Vorliegen der in § 2 Abs 3 MRG verpönten Absicht bildet (5 Ob 24-33/95), hindert die Entkräftung des Anscheines eines Umgehungsgeschäftes nicht, wie sie der Erstantragsgegnerin gelungen ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S. 7) ging die Erstantragsgegnerin nämlich davon aus, der Drittantragsgegner werde im Haus ein Espresso bzw eine Pizzeria einrichten, im 1. Stock ein Büro installieren und den 2. Stock an das Personal vermieten.Daß die Generalvermietung eines Hauses ein Indiz für das Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG verpönten Absicht bildet (5 Ob 24-33/95), hindert die Entkräftung des Anscheines eines Umgehungsgeschäftes nicht, wie sie der Erstantragsgegnerin gelungen ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S. 7) ging die Erstantragsgegnerin nämlich davon aus, der Drittantragsgegner werde im Haus ein Espresso bzw eine Pizzeria einrichten, im 1. Stock ein Büro installieren und den 2. Stock an das Personal vermieten.
Schließlich gehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur "Sanierungshauptmiete" ins Leere, weil das Rekursgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen ohnehin nicht ausgegangen ist.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.