Begründung:
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungstelle - seine Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) der Wohnung top Nr 6 im Haus *****. Der Erstantragsgegner sei Eigentümer dieses Hauses, der Zweitantragsgegner Hauptmieter der genannten Wohnung, in Wahrheit jedoch nur Strohmann für den Hauseigentümer.Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungstelle - seine Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) der Wohnung top Nr 6 im Haus *****. Der Erstantragsgegner sei Eigentümer dieses Hauses, der Zweitantragsgegner Hauptmieter der genannten Wohnung, in Wahrheit jedoch nur Strohmann für den Hauseigentümer.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Zweitantragsgegner hatte die Verfahrensgegenständliche Wohnung mit Mietvertrag vom 2.11.1960 vom damaligen Hauseigentümer gemietet. Er bewohnte diese 30 m2 große Wohnung der Ausstattungskategorie D (Friedenszins 1914: 384 Kronen pro Jahr) mit seiner Frau, seiner Mutter und den beiden Söhnen. Im Jahre 1965 zog der Zweitantragsgegner in eine Dienstwohnung in Baden. In der verfahrensgegenständlichen Wohnung blieb seine Mutter zurück, die am 31.5.1988 starb. Im Jahre 1985 bracht der Zweitantragsgegner gegen den Erstantragsgegner Anträge bei der Schlichtungsstelle zur Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Mietzinses ein. Im Jänner 1986 kam es zwischen den Antragsgegnern zu einer Einigung: Der Zweitantragsgegner erklärte sich mit den vorgeschriebenen Beträgen einverstanden und zog die Anträge zurück.
Nach dem Tod der Mutter des Zweitantragsgegners (im Mai 1988) meinte dieser, die Wohnung vorübergehend nicht zu benötigen. Einer seiner Söhne arbeitete in Ungarn, der andere bei U-Bahn-Revisionen in Wien. Dieser übernachtete gelegentlich in der Wohnung des Vaters. Der Zweitantragsgegner ging aber davon aus, daß der in Ungarn arbeitende Sohn eines Tages zurückkommen würde und im Falle von Nachtarbeit die Wohnung in Zukunft benötigen könnte. Ein näherer Zeitpunkt war diesbezüglich aber nicht bestimmt.
Am 25.Jänner 1989 erteilte der Erstantragsgegner dem Zweitantragsgegner für zwei Jahre die schriftliche Zustimmung zur Untervermietung. Es wurde aber vereinbart, daß sich die Zustimmung um weitere zwei Jahre verlängern würde, wenn nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist seitens des Erstantragsgegners die Beendigung der Bewilligung zur Untervermietung bekannt gegeben würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde vereinbart, daß der Untermietzins vom Sohn des Erstantragsgegners im Namen und für Rechnung des Zweitantragsgegners kassieren würde.
Der Antragsteller wohnte zunächst in der Wohnung Nr. 5 in diesem Haus. Im Jahre 1989 wurde ihm vom Sohn des Erstantragsgegners mitgeteilt, daß er die Wohnung top Nr. 5 verlassen müsse, daß er jedoch vorübergehend in die Wohnung top Nr. 6 ziehen können und daß ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine größere Wohnung zugeteilt würde. Einen schriftlichen Mietvertrag, in dem der Zweitantragsgegner als Vermieter aufschien, unterschrieb der Antragsteller nicht.
Tatsächlich zog der Antragsteller im Herbst 1989 in die Wohnung top Nr. 6 und zahlte an den Sohn des Erstantragsgegners zuerst monatlich S 1.750,-, ab Jänner 1993 S 1.830,- als Mietzins. Der Sohn des Erstantragsgegners kassierte den Mietzins in unregelmäßigen Abständen. Über die Zahlungen wurden Bestätigungen ausgestellt, in welchen als Hausverwaltung der Erstantragsgegner und als Mieter vorwiegend die Namen S***** - Ö***** eingesetzt sind. Der Zweitantragsgegner kümmerte sich weder um die Vermietung an den Antragsteller noch um das Inkasso. Der Sohn des Erstantragsgegners rechnete einmal jährlich in der Weise ab, daß er den Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer einbehielt und dem Zweitantragsgegner die Differenz übergab. Diese Differenz betrug in jedem Jahr zirka S 11.000,-.
Da es mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit einer anderen Wohnung Probleme gab, wünschte der Erstantragsgegner die Beendigung der Untervermietung an den Antragsteller. Der Sohn des Erstantragsgegners teilte daher dem Zweitantragsgegner dies und weiters noch mit, daß er im Jahre 1993 nicht mehr abrechnen wolle. Darüber hinaus kam im Jahre 1993 der Sohn des Zweitantragsgegners, der in Ungarn arbeitete nach Österreich zurück. Der Zweitantragsgegner benötigte die Wohnung für diesen Sohn und erklärte dies dem Erstantragsgegner.
Der Zweitantragsgegner verlangte vom Antragsteller die Räumung der Wohnung bis September 1993. Bereits im April 1993 hatte der Erstantragsgegner die gerichtliche Aufkündigung gegen den Zweitantragsgegner eingebracht. Die Räumungsexekution unterblieb jedoch wegen einer vom Antragsteller eingebrachten Exszindierungsklage.
Auf Grund dieses Sachverhaltes verneinte das Erstgericht eine Umgehungabsicht bei beiden Antragsgegnern.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Unstrittig sei, daß das Hauptmietverhältnis zwischen Erst- und Zweitantragsgegner nicht zur Umgehung im Sinne des § 2 Abs 3 MRG abgeschlossen worden sei. Auch in der Folge - vor Abschluß des gegenständlichen Untermietvertrages - sei eine solche Umgehungsabsicht nicht gefaßt worden. Da der Zweitantragsgegner das Bestandverhältnis aufrechterhalten und sich zur vorübergehenden Untervermietung deswegen entschlossen habe, weil er erwartete, die gegenständliche Wohnung wieder für seine Söhne zu benötigen, sei das Hauptmietverhältnis nicht bloß zur Untervermietung aufrechterhalten worden. Daran ändere auch der Umstand, daß das Untermietverhältnis mit dem Hauptmietverhältnis ende und daß der Zweitantragsgegner einen höheren Untermietzins lukrierte als er selbst als Hauptmietzins zu zahlen hatte, nichts. Auch der Umstand, daß der Sohn des Erstantragsgegners als dessen Vertreter und als Vertreter des Zweitantragsgegners das Inkasso des Untermietzinses vorgenommen habe, habe keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage, ob eine Umgehungsabsicht vor Untervermietung vorgelegen sei. Da es wesentlich sei, ob die Umgehungsabsicht jedenfalls vor der Untervermietung vorgelegen sei (WoBl 1992/161) sei es irrelevant, ob der Sohn des Zweitantragsgegners im Jahre 1993 zurückgekehrt sei.Unstrittig sei, daß das Hauptmietverhältnis zwischen Erst- und Zweitantragsgegner nicht zur Umgehung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG abgeschlossen worden sei. Auch in der Folge - vor Abschluß des gegenständlichen Untermietvertrages - sei eine solche Umgehungsabsicht nicht gefaßt worden. Da der Zweitantragsgegner das Bestandverhältnis aufrechterhalten und sich zur vorübergehenden Untervermietung deswegen entschlossen habe, weil er erwartete, die gegenständliche Wohnung wieder für seine Söhne zu benötigen, sei das Hauptmietverhältnis nicht bloß zur Untervermietung aufrechterhalten worden. Daran ändere auch der Umstand, daß das Untermietverhältnis mit dem Hauptmietverhältnis ende und daß der Zweitantragsgegner einen höheren Untermietzins lukrierte als er selbst als Hauptmietzins zu zahlen hatte, nichts. Auch der Umstand, daß der Sohn des Erstantragsgegners als dessen Vertreter und als Vertreter des Zweitantragsgegners das Inkasso des Untermietzinses vorgenommen habe, habe keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage, ob eine Umgehungsabsicht vor Untervermietung vorgelegen sei. Da es wesentlich sei, ob die Umgehungsabsicht jedenfalls vor der Untervermietung vorgelegen sei (WoBl 1992/161) sei es irrelevant, ob der Sohn des Zweitantragsgegners im Jahre 1993 zurückgekehrt sei.
Die vom Antragsteller vermißte Feststellung, daß eine ähnliche Vorgangsweise wie die gegenständliche in mehreren Fällen in diesem Haus gewählt worden sei, sei im Verfahren erster Instanz nicht begehrt worden. Das diesbezügliche Vorbringen im Rekurs widerspreche dem Neuerungsverbot.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller macht als erhebliche Rechtsfragen folgendes geltend:
a) Die bloße Absicht des Zweitantragsgegners, die Wohnung später für seine Söhne zur Verfügung haben zu wollen, reiche nicht aus, weil ein solcher Bedarf damals nicht absehbar gewesen sei (vgl 5 Ob 81/95 und 5 Ob 109/91). Die Verhaltensweisen der Antragsgegner ließen jedenfalls den Anscheinsbeweis für eine Umgehungsabsicht als erbracht erscheinen (s 5 Ob 109/91).a) Die bloße Absicht des Zweitantragsgegners, die Wohnung später für seine Söhne zur Verfügung haben zu wollen, reiche nicht aus, weil ein solcher Bedarf damals nicht absehbar gewesen sei vergleiche 5 Ob 81/95 und 5 Ob 109/91). Die Verhaltensweisen der Antragsgegner ließen jedenfalls den Anscheinsbeweis für eine Umgehungsabsicht als erbracht erscheinen (s 5 Ob 109/91).
b) Der erbrachte Anscheinsbeweis hätte von den Antragsgegnern widerlegt werden müssen. Darauf seien die Unterinstanzen nicht eingegangen.
c) Es müsse hier dasselbe gelten wie in einem dasselbe Haus betreffende Parallelverfahren (top Nr. 14), in dem die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an die Unterinstanzen zurückverwiesen worden sei (5 Ob 81/95).
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.