Rechtssatz RS0069637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069637
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 30/92
Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)
- 5 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 81/95
Beisatz: So auch 5 Ob 1023/95. (T1)
- 5 Ob 148/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 148/95
Beisatz: Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen. (T2)
- 5 Ob 2076/96x
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 2076/96x
Beisatz: so schon 5 Ob 148/95 (T3) Beisatz: Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des § 2 Abs 3 MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T4)
- 5 Ob 2255/96w
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2255/96w
Vgl auch
- 5 Ob 478/97y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 5 Ob 478/97y
Vgl auch
- 5 Ob 420/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine bei Abschluß des Untermietvertrages vorliegende Umgehungsabsicht ist bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: SZ 71/18
- 5 Ob 196/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 196/98d
Vgl auch; Beisatz: Es genügt eine nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60). (T6)
- 5 Ob 306/99g
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 306/99g
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 309/99y
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 309/99y
Vgl
- 5 Ob 129/00g
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 129/00g
Vgl auch; Beisatz: Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz. (T7)
- 5 Ob 117/00t
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 117/00t
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 3 MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist. (T8)
- 5 Ob 140/06h
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 140/06h
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die dem Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern. (T9)
- 5 Ob 224/07p
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 224/07p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Bei wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Die Umgehungsabsicht muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069637
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_002