Begründung:
Am 28. 1. 1999 stellte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamts für den 1. Bezirk in ***** einen auf § 37 Abs 1 Z 14 iVm § 27 MRG gestützten Antrag auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse in Höhe von (zuletzt) S 12,966.000, wobei mit diesem Antrag die Antragsgegnerin als Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeiten top Nr 3b, 102 und 103 im Haus R***** in *****in Anspruch genommen wurde.Am 28. 1. 1999 stellte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamts für den 1. Bezirk in ***** einen auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 27, MRG gestützten Antrag auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse in Höhe von (zuletzt) S 12,966.000, wobei mit diesem Antrag die Antragsgegnerin als Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeiten top Nr 3b, 102 und 103 im Haus R***** in *****in Anspruch genommen wurde.
Anfang 1997 seien die Eigentümerin der Liegenschaft, die W***** AG und die Antragsgegnerin grundsätzlich bereit gewesen, der Antragstellerin Hauptmietrechte am beschriebenen Geschäftslokal einzuräumen, wobei die Antragsgegnerin für die Aufgabe ihrer Hauptmietrechte Zahlung eines Gesamtbetrages von S 15,000.000 begehrt habe. Dabei wurde nach geeigneten Vertragsformen gesucht, die es ermöglichen sollten, der Gefahr einer Rückforderung dieser Zahlung als verbotener Ablöse im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu begegnen. Dabei sei letztlich folgende Vertragskonstruktion gewählt worden, der die Antragstellerin ihre Zustimmung erteilt habe, um in den Besitz des Bestandobjektes zu gelangen und dort ein Unternehmen betreiben zu können. Es sei die Konstruktion gewählt worden, dass die Antragsgegnerin in der Position einer Hauptmieterin verbleibe, die Hauseigentümerin die Zustimmung zur gänzlichen Untervermietung an die Antragstellerin erteile, als Gegenleistung einen angemessenen Hauptmietzins erhalte, der ca fünfmal höher als der bisher geschuldete Hauptmietzins war und die Antragstellerin der Antragsgegnerin Untermietzinsvorauszahlungen für 201 Monate von jeweils S 57.500, insgesamt S 11,557.500 zu leisten habe. Der Betrag von S 11,557.500 setze sich aus Untermietzinsvorauszahlungen (50 %iger Zuschlag zum angemessenen monatlichen Hauptmietzins von S 115.000) zusammen. Davon wären bei Vertragsabschluss S 7,532.500, am 1. 3. 1998 S 805.000, am 28. 11. 1997 S 400.000 und am 15. 9. 1997 S 300.000 zu bezahlen. Zusätzlich habe sich die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages von S 1,542.500 unter dem Titel Investitionsablöse und von S 400.000 unter dem Titel Übersiedlungskosten verpflichtet.Anfang 1997 seien die Eigentümerin der Liegenschaft, die W***** AG und die Antragsgegnerin grundsätzlich bereit gewesen, der Antragstellerin Hauptmietrechte am beschriebenen Geschäftslokal einzuräumen, wobei die Antragsgegnerin für die Aufgabe ihrer Hauptmietrechte Zahlung eines Gesamtbetrages von S 15,000.000 begehrt habe. Dabei wurde nach geeigneten Vertragsformen gesucht, die es ermöglichen sollten, der Gefahr einer Rückforderung dieser Zahlung als verbotener Ablöse im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu begegnen. Dabei sei letztlich folgende Vertragskonstruktion gewählt worden, der die Antragstellerin ihre Zustimmung erteilt habe, um in den Besitz des Bestandobjektes zu gelangen und dort ein Unternehmen betreiben zu können. Es sei die Konstruktion gewählt worden, dass die Antragsgegnerin in der Position einer Hauptmieterin verbleibe, die Hauseigentümerin die Zustimmung zur gänzlichen Untervermietung an die Antragstellerin erteile, als Gegenleistung einen angemessenen Hauptmietzins erhalte, der ca fünfmal höher als der bisher geschuldete Hauptmietzins war und die Antragstellerin der Antragsgegnerin Untermietzinsvorauszahlungen für 201 Monate von jeweils S 57.500, insgesamt S 11,557.500 zu leisten habe. Der Betrag von S 11,557.500 setze sich aus Untermietzinsvorauszahlungen (50 %iger Zuschlag zum angemessenen monatlichen Hauptmietzins von S 115.000) zusammen. Davon wären bei Vertragsabschluss S 7,532.500, am 1. 3. 1998 S 805.000, am 28. 11. 1997 S 400.000 und am 15. 9. 1997 S 300.000 zu bezahlen. Zusätzlich habe sich die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages von S 1,542.500 unter dem Titel Investitionsablöse und von S 400.000 unter dem Titel Übersiedlungskosten verpflichtet.
Die Antragstellerin habe also korrespondierend zum geänderten Hauptmietvertrag monatlich ein laufendes Entgelt von S 115.000 (exklusive USt und Betriebskosten) zu zahlen vereinbart und darüber hinaus monatlich S 57.500 für die ersten 201 Monate ab 15. 9. 1997.
Die Liegenschaftseigentümerin habe sich ausdrücklich verpflichtet, bei Beendigung des Untermietverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin einen Hauptmietvertrag zu gleichen Bedingungen abzuschließen. Die Antragsgegnerin habe beabsichtigt, nach Ablauf der 201 Monate, somit am 14. 6. 2014 ihre Hauptmietrechte zurückzulegen, die Abgabe einer solchen ausdrücklichen Erklärung gegenüber der Antragstellerin jedoch vermieden.
Der wahre Wille der Parteien, dass es der Antragsgegnerin nämlich in Wahrheit nicht auf die Aufrechterhaltung ihrer Hauptmietrechte ankam, sondern ausschließlich darauf, von der Antragstellerin den Betrag von S 13,500.000 zu lukrieren, gehe auch daraus hervor, dass nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen die Antragstellerin selbst für den Fall einer vor Ablauf von 201 Monaten erfolgten Beendigung des Untermietvertrags verpflichtet gewesen wäre, als Vertragsstrafe die noch nicht angerechneten Untermietzinsvorauszahlungen weiterhin zu leisten. Die Antragstellerin habe auf eine Kündigung des Untermietverhältnisses für die Dauer von 201 Monaten verzichtet.
Im Ergebnis liege daher eine Vereinbarung vor, wonach sich die Antragstellerin verpflichten habe müssen, zur Erlangung der Hauptmietrechte an dem genannten Bestandobjekt insgesamt einen Betrag von S 13,500.000 zuzüglich USt zu bezahlen. Dies stelle eine unzulässige und verbotene Ablöse im Sinn des § 27 MRG dar.Im Ergebnis liege daher eine Vereinbarung vor, wonach sich die Antragstellerin verpflichten habe müssen, zur Erlangung der Hauptmietrechte an dem genannten Bestandobjekt insgesamt einen Betrag von S 13,500.000 zuzüglich USt zu bezahlen. Dies stelle eine unzulässige und verbotene Ablöse im Sinn des Paragraph 27, MRG dar.
Aus dem Zusammenhalt der am 18. 9. 1997 abgeschlossenen Verträge, nämlich der Adaptierung des Hauptmietvertrags und dem Abschluss des Untermietvertrags samt Zusatzvereinbarung gehe die Konstruktion einer Scheinuntermiete im Sinne des § 2 Abs 3 MRG deutlich hervor. Allenfalls als Vorfrage zur Überprüfung des Rückforderungsanspruchs der Antragstellerin werde das Begehren auch auf einen Sachverhalt im Sinn des § 2 Abs 3 MRG gestützt.Aus dem Zusammenhalt der am 18. 9. 1997 abgeschlossenen Verträge, nämlich der Adaptierung des Hauptmietvertrags und dem Abschluss des Untermietvertrags samt Zusatzvereinbarung gehe die Konstruktion einer Scheinuntermiete im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG deutlich hervor. Allenfalls als Vorfrage zur Überprüfung des Rückforderungsanspruchs der Antragstellerin werde das Begehren auch auf einen Sachverhalt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestützt.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und beantragte dessen Abweisung. Es liege eine echte und zulässige Vereinbarung der Vorauszahlung eines auch der Höhe nach zulässigen Untermietzinses vor. Durch Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen errechne sich ein von der Antragstellerin monatlich als 50 %iger Zuschlag zum Hauptmietzins zu bezahlender Untermietzins von S 57.500. Die Vereinbarung stellte daher eine zulässige Untermietzinsvereinbarung dar und sei nicht der Bestimmung des § 27 Abs 1 MRG zu unterstellen. Es stünde den Leistungen der Antragstellerin eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich die Überlassung des Bestandobjektes in Untermiete zu einem angemessenen Untermietzins entgegen.Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und beantragte dessen Abweisung. Es liege eine echte und zulässige Vereinbarung der Vorauszahlung eines auch der Höhe nach zulässigen Untermietzinses vor. Durch Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen errechne sich ein von der Antragstellerin monatlich als 50 %iger Zuschlag zum Hauptmietzins zu bezahlender Untermietzins von S 57.500. Die Vereinbarung stellte daher eine zulässige Untermietzinsvereinbarung dar und sei nicht der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG zu unterstellen. Es stünde den Leistungen der Antragstellerin eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich die Überlassung des Bestandobjektes in Untermiete zu einem angemessenen Untermietzins entgegen.
Bereits aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin wies das Erstgericht mit Teilsachbeschluss ein Rückzahlungsbegehren der Antragstellerin von S 10,971.000 sA ab. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung falle nicht unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, sondern stelle eine "echte" und zulässige Untermietzinsvorauszahlung dar. Weil die Zahlungen von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiträumen zugeordnet worden seien, seien sie auch in Hinblick auf die Zinsbildungsvorschriften des MRG überprüfbar. Begehrt worden sei nichts anderes als ein 50 %iger Zuschlag zum Hauptmietzins, was der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs 1 MRG entspreche. Daran ändere auch die Vereinbarung, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine aliquote Rückforderung durch eine Vertragsstrafenregelung beschränkt sei, nichts.Bereits aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin wies das Erstgericht mit Teilsachbeschluss ein Rückzahlungsbegehren der Antragstellerin von S 10,971.000 sA ab. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung falle nicht unter das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, sondern stelle eine "echte" und zulässige Untermietzinsvorauszahlung dar. Weil die Zahlungen von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiträumen zugeordnet worden seien, seien sie auch in Hinblick auf die Zinsbildungsvorschriften des MRG überprüfbar. Begehrt worden sei nichts anderes als ein 50 %iger Zuschlag zum Hauptmietzins, was der gesetzlichen Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, MRG entspreche. Daran ändere auch die Vereinbarung, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine aliquote Rückforderung durch eine Vertragsstrafenregelung beschränkt sei, nichts.
Einem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Zunächst liege kein Scheingeschäft vor, weil die Parteien des Vertrages gerade jene Vertragswirkungen angestrebt hätten, die die Antragstellerin nun bekämpfe. Auch von einem Umgehungsgeschäft könne keine Rede sein. Zunächst habe mit Abschluss eines Untermietvertrages die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs 1 MRG ohnedies nicht umgangen werden können, weil jedenfalls seit Inkrafttreten des 3. WÄG § 27 MRG aufgrund der Neuregelung des § 26 MRG auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden sei. Umgehungsgeschäfte seien überdies nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck der umgangenen Norm auch das Umgehungsgeschäft miterfasse. Davon könne aber hier keine Rede sein, weil als Gegenleistung ohnedies nur Mietzinszahlungen vereinbart worden seien, die die gesetzlich zulässige Höhe nicht überstiegen hätten. Der Verbotszweck des § 27 Abs 1 MRG umfasse daher nicht auch Mietzinsvereinbarungen. Es sei daher bedeutungslos, ob der Antragstellerin für die Zukunft auch noch die Übertragung der Hauptmietrechte zugesagt worden sei. Es komme ausschließlich darauf an, ob die vereinbarten Einmalzahlungen als sogenannte echte Mietzinsvorauszahlungen qualifiziert werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn eine Einmalzahlung einem bestimmten Zeitraum angerechnet und aliquot zurückverlangt werden könne, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums ende. An der Zurechenbarkeit der Zahlungen zu einzelnen Zinsperioden und damit der Möglichkeit einer Überprüfbarkeit nach den §§ 15 bis 26 MRG bestehe kein Zweifel.Zunächst liege kein Scheingeschäft vor, weil die Parteien des Vertrages gerade jene Vertragswirkungen angestrebt hätten, die die Antragstellerin nun bekämpfe. Auch von einem Umgehungsgeschäft könne keine Rede sein. Zunächst habe mit Abschluss eines Untermietvertrages die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG ohnedies nicht umgangen werden können, weil jedenfalls seit Inkrafttreten des 3. WÄG Paragraph 27, MRG aufgrund der Neuregelung des Paragraph 26, MRG auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden sei. Umgehungsgeschäfte seien überdies nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck der umgangenen Norm auch das Umgehungsgeschäft miterfasse. Davon könne aber hier keine Rede sein, weil als Gegenleistung ohnedies nur Mietzinszahlungen vereinbart worden seien, die die gesetzlich zulässige Höhe nicht überstiegen hätten. Der Verbotszweck des Paragraph 27, Absatz eins, MRG umfasse daher nicht auch Mietzinsvereinbarungen. Es sei daher bedeutungslos, ob der Antragstellerin für die Zukunft auch noch die Übertragung der Hauptmietrechte zugesagt worden sei. Es komme ausschließlich darauf an, ob die vereinbarten Einmalzahlungen als sogenannte echte Mietzinsvorauszahlungen qualifiziert werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn eine Einmalzahlung einem bestimmten Zeitraum angerechnet und aliquot zurückverlangt werden könne, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums ende. An der Zurechenbarkeit der Zahlungen zu einzelnen Zinsperioden und damit der Möglichkeit einer Überprüfbarkeit nach den Paragraphen 15 bis 26 MRG bestehe kein Zweifel.
Hingegen sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (und nur diese) mangels irgendeiner Gegenleistung dafür § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellen und daher (teil-)nichtig. Bei Auflösung des Mietvertrages während der Mietzinsvorauszahlungsperiode könne daher die Antragstellerin die Rückzahlung noch nicht angerechneter Mietzinse begehren.Hingegen sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (und nur diese) mangels irgendeiner Gegenleistung dafür Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu unterstellen und daher (teil-)nichtig. Bei Auflösung des Mietvertrages während der Mietzinsvorauszahlungsperiode könne daher die Antragstellerin die Rückzahlung noch nicht angerechneter Mietzinse begehren.
Entgegen der in der Entscheidung 5 Ob 200/99v vertretenen Rechtsansicht könne diese Teilnichtigkeit nicht die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung der Mietzinsvorauszahlung berühren. § 27 Abs 1 MRG verbiete schließlich nur Vereinbarungen, denen keine Gegenleistung gegenüberstehe, nicht aber sonstige Vereinbarungen. Dem vereinbarten Mietzins in bestimmter Höhe stehe aber als Gegenleistung die Überlassung des Bestandsobjektes gegenüber. Die Überprüfung der Zulässigkeit der Höhe des vereinbarten Mietzinses habe nicht nach § 27 Abs 1 MRG zu erfolgen.Entgegen der in der Entscheidung 5 Ob 200/99v vertretenen Rechtsansicht könne diese Teilnichtigkeit nicht die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung der Mietzinsvorauszahlung berühren. Paragraph 27, Absatz eins, MRG verbiete schließlich nur Vereinbarungen, denen keine Gegenleistung gegenüberstehe, nicht aber sonstige Vereinbarungen. Dem vereinbarten Mietzins in bestimmter Höhe stehe aber als Gegenleistung die Überlassung des Bestandsobjektes gegenüber. Die Überprüfung der Zulässigkeit der Höhe des vereinbarten Mietzinses habe nicht nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG zu erfolgen.
Darauf, ob ein Sachverhalt nach § 2 Abs 3 MRG vorliege, komme es im Fall einer zulässigen Mietzinsvorauszahlungsvereinbarung nicht an. Die Anerkennung nach dieser gesetzlichen Regelung bewirke ex tunc die Stellung des Bestandnehmers als Hauptmieter mit den sich aus dem MRG ergebenden Rechten. Das Vertragsverhältnis bleibe grundsätzlich aufrecht, lediglich der Hauseigentümer trete an die Stelle des bisherigen Vermieters. Es behielten also den gesetzlichen Rechten eines Hauptmieters nicht widersprechenden Absprachen - so auch die Vereinbarung einer echten Mietzinsvorauszahlung - ihre Wirksamkeit.Darauf, ob ein Sachverhalt nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorliege, komme es im Fall einer zulässigen Mietzinsvorauszahlungsvereinbarung nicht an. Die Anerkennung nach dieser gesetzlichen Regelung bewirke ex tunc die Stellung des Bestandnehmers als Hauptmieter mit den sich aus dem MRG ergebenden Rechten. Das Vertragsverhältnis bleibe grundsätzlich aufrecht, lediglich der Hauseigentümer trete an die Stelle des bisherigen Vermieters. Es behielten also den gesetzlichen Rechten eines Hauptmieters nicht widersprechenden Absprachen - so auch die Vereinbarung einer echten Mietzinsvorauszahlung - ihre Wirksamkeit.
Im Weiteren fehle es dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechte auf § 2 Abs 3 MRG stütze, an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin, weil diesfalls sämtliche von ihr der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen dem Hauseigentümer zuzurechnen seien und nur von diesem zurückverlangt werden könnten.Im Weiteren fehle es dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechte auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG stütze, an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin, weil diesfalls sämtliche von ihr der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen dem Hauseigentümer zuzurechnen seien und nur von diesem zurückverlangt werden könnten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung des Antrags im Umfang von S 12,966.000 sA. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch gemacht. Sie beantragt die Zurückweisung des ao Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausgeht, in eventu, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.