Begründung:
Die Antragsteller haben mit der Erstantragsgegnerin, die Eigentümerin des von der Zweitantragsgegnerin verwalteten Hauses *****, ist, am 27.9.1991 (beginnend ab 1.10.1991) einen unbefristeten Hauptmietvertrag über die ca 103 m2 große Wohnung top 18 abgeschlossen. Als Hauptmietzins wurden S 7.300,-- monatlich, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, vereinbart. Daß die Vereinbarung eines iSd § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses zulässig war, ist kein Streitpunkt.Die Antragsteller haben mit der Erstantragsgegnerin, die Eigentümerin des von der Zweitantragsgegnerin verwalteten Hauses *****, ist, am 27.9.1991 (beginnend ab 1.10.1991) einen unbefristeten Hauptmietvertrag über die ca 103 m2 große Wohnung top 18 abgeschlossen. Als Hauptmietzins wurden S 7.300,-- monatlich, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, vereinbart. Daß die Vereinbarung eines iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzinses zulässig war, ist kein Streitpunkt.
Bei Mietvertragsabschluß hatten die Antragsteller der Erstantragsgegnerin (vertreten durch die Zweitantragsgegnerin) außerdem noch S 63.000,-- und S 165.000,-- zu zahlen. Über den erstgenannten Betrag erwirkten sie einen Rückzahlungstitel gegen die Erstantragsgegnerin, weil es sich nach den insoweit unangefochten gebliebenen Ausführungen des Erstgerichtes um eine verbotene Ablöse handelte (gegen die Zweitantragsgegnerin wurde das beide Zahlungen betreffende Rückzahlungsbegehren rechtskräftig abgewiesen); hinsichtlich des zweitgenannten Betrages ist (nach vorangegangener Anrufung der Schlichtungsstelle) jetzt auch noch in dritter Instanz ein Verfahren mit dem Begehren auf Rückzahlung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 14 MRG zwischen den Antragstellern und der Erstantragsgegnerin anhängig. Anläßlich der Zahlung dieses Betrages unterfertigten die Antragsteller eine ihnen von der Zweitantragsgegnerin vorgelegte Bestätigung mit folgendem Wortlaut:Bei Mietvertragsabschluß hatten die Antragsteller der Erstantragsgegnerin (vertreten durch die Zweitantragsgegnerin) außerdem noch S 63.000,-- und S 165.000,-- zu zahlen. Über den erstgenannten Betrag erwirkten sie einen Rückzahlungstitel gegen die Erstantragsgegnerin, weil es sich nach den insoweit unangefochten gebliebenen Ausführungen des Erstgerichtes um eine verbotene Ablöse handelte (gegen die Zweitantragsgegnerin wurde das beide Zahlungen betreffende Rückzahlungsbegehren rechtskräftig abgewiesen); hinsichtlich des zweitgenannten Betrages ist (nach vorangegangener Anrufung der Schlichtungsstelle) jetzt auch noch in dritter Instanz ein Verfahren mit dem Begehren auf Rückzahlung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 14, MRG zwischen den Antragstellern und der Erstantragsgegnerin anhängig. Anläßlich der Zahlung dieses Betrages unterfertigten die Antragsteller eine ihnen von der Zweitantragsgegnerin vorgelegte Bestätigung mit folgendem Wortlaut:
"Das von mir angemietete Bestandobjekt unterliegt den Mietzinsbestimmungen des § 16 Abs 1 MRG. Ich bestätige, daß ich zusätzlich zu dem im Mietvertrag vereinbarten und zu den dort genannten Terminen zu entrichtenden Mietzins eine für den Zeitraum von 5 Jahren (60 Monaten) kapitalisierte Abgeltung des zulässigen höheren Hauptmietzinses entrichtet habe."Das von mir angemietete Bestandobjekt unterliegt den Mietzinsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Ich bestätige, daß ich zusätzlich zu dem im Mietvertrag vereinbarten und zu den dort genannten Terminen zu entrichtenden Mietzins eine für den Zeitraum von 5 Jahren (60 Monaten) kapitalisierte Abgeltung des zulässigen höheren Hauptmietzinses entrichtet habe.
Ich nehme zur Kenntnis, daß die von mir geleistete Abgeltung in der Höhe von S 165.000,-- insoweit nicht anteilig rückforderbar ist, als das Bestandverhältnis mit mir oder mit meinem Rechtsnachfolger über den genannten Zeitraum hinaus dauert.
Zu Gebührenzwecken wird festgehalten, daß die Abgeltung für zulässigen höheren Hauptmietzins auf drei Jahre berechnet S 99.000,-- (inkl. USt) beträgt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß ein Abzug dieser Vorauszahlung bei den monatlichen Zinsvorschreibungen entfällt, sodaß dieser Betrag zusätzlich gebührenpflichtig ist."
Die Antragsteller begehren von der Erstantragsgegnerin (nur mehr sie ist im vorliegenden Revisionsrekurs als Gegenpartei genannt) die Zurückzahlung des zusätzlich zum laufenden Mietzins geleisteten Betrages von S 165.000,--, weil diese Einmalleistung zu keiner Reduzierung des laufenden Mietzinses im Rückzahlungszeitraum geführt habe und daher nicht als echte Mietzinsvorauszahlung angesehen werden könne. Den Antragstellern sei mangels Aushändigung einer Kopie der Bestätigung vom 27.9.1991 auch gar nicht bewußt gewesen, daß sie im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 5 Jahren das Recht gehabt hätten, die "Mietzinsvorauszahlung" aliquot zurückzufordern.
Die Erstantragsgegnerin hat die Abweisung des Sachantrages beantragt. Nach ihrer Auffassung liege eine echte, zeitlich klar definierte und damit zulässige Mietzinsvorauszahlung vor. Es sei keineswegs erforderlich, daß eine Mietzinsvorauszahlung zu einer Reduzierung des laufenden Hauptmietzinses im Vorauszahlungszeitraum führen müsse. Solange der höchstzulässige Hauptmietzins nicht überschritten werde, spreche nichts dagegen, für einen bestimmten Zeitraum neben dem laufenden Hauptmietzins auch noch eine Vorauszahlung zu verlangen. Der Vorteil für den Mieter liege darin, daß der Hauptmietzins nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums de facto niedriger sei als in den ersten Jahren.
Das Erstgericht wies den Sachantrag im jetzt noch offenen Punkt ab. Es vertrat den Standpunkt, daß eine echte (und damit nicht rückforderbare) Mietzinsvorauszahlung vorliege, weil die bedungene Zusatzzahlung eindeutig einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden könne und auch die Möglichkeit einer anteiligen Rückforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums vereinbart worden sei. Aus der Unüblichkeit, die Mietzinsvorauszahlung in einer eigenen Urkunde außerhalb des Mietvertrages festzulegen, könnten die Antragsteller nichts ableiten, zumal der Text der Bestätigung vom 27.9.1991 eindeutig sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (in dem das Rechtsverhältnis zwischen Antragstellern und Erstantragsgegnerin betreffenden Teil) aus folgenden Erwägungen:
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mietzinsvorauszahlung sei, daß sie sich nach dem Parteiwillen bei Vertragsabschluß einem bestimmten Zeitraum zuordnen lasse. Das sei hier der Fall (§ 500 a ZPO). Es möge zwar üblich sein, daß bei Zahlung einer einem bestimmten Zeitraum gewidmeten Mietzinsvorauszahlung nach diesem Zeitraum der Mietzins wieder angehoben wird, doch sei dies nicht zwingend: Solange die Mietzinsvorauszahlung einer bestimmten Vertragsdauer zugeordnet bleibe, sei sowohl das Kriterium der Überprüfbarkeit auf Einhaltung der Schranken des § 16 MRG erfüllt als auch die weitere Voraussetzung (bzw Rechtsfolge) der anteiligen Rückzahlungspflicht des Vermieters für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mietzinsvorauszahlung sei, daß sie sich nach dem Parteiwillen bei Vertragsabschluß einem bestimmten Zeitraum zuordnen lasse. Das sei hier der Fall (Paragraph 500, a ZPO). Es möge zwar üblich sein, daß bei Zahlung einer einem bestimmten Zeitraum gewidmeten Mietzinsvorauszahlung nach diesem Zeitraum der Mietzins wieder angehoben wird, doch sei dies nicht zwingend: Solange die Mietzinsvorauszahlung einer bestimmten Vertragsdauer zugeordnet bleibe, sei sowohl das Kriterium der Überprüfbarkeit auf Einhaltung der Schranken des Paragraph 16, MRG erfüllt als auch die weitere Voraussetzung (bzw Rechtsfolge) der anteiligen Rückzahlungspflicht des Vermieters für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.
Entgegen der Auffassung der Rekurswerber sei im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG auch nicht zu prüfen, ob durch die Mietzinsvorauszahlung der nach § 16 MRG zulässige Hauptmietzins überschritten wird: Die Streitteile hätten den Betrag von S 165.000,-- nämlich nicht als (Investitions-)Ablöse, sondern als Mietzinsvorauszahlung gewidmet. Dafür, daß die Mietzinsvorauszahlung entgegen § 27 Abs 1 Z 1 bzw Z 5 MRG als Einmalzahlung zulässig sei, reichten die Festlegung eines bestimmten Vorauszahlungszeitraums und einer aliquoten Rückzahlungs- verpflichtung des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aus. Dies sei durch die Entscheidungen des OGH MietSlg 37.383 f, 38.404, 41.304 zu belegen, in denen klargestellt worden sei, daß Einmalzahlungen, die keinem konkreten Zeitraum zuordenbar sind, im Anwendungsbereich des § 16 MRG auch dann unzulässig seien, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft werde. Es komme für die Zulässigkeit einer Mietzinsvorauszahlung bzw dafür, daß sie nicht gegen § 27 Abs 1 Z 1 oder Z 5 MRG verstößt, eben nicht auf eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses an. Ob dieser überschritten werde, sei vielmehr im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu überprüfen.Entgegen der Auffassung der Rekurswerber sei im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG auch nicht zu prüfen, ob durch die Mietzinsvorauszahlung der nach Paragraph 16, MRG zulässige Hauptmietzins überschritten wird: Die Streitteile hätten den Betrag von S 165.000,-- nämlich nicht als (Investitions-)Ablöse, sondern als Mietzinsvorauszahlung gewidmet. Dafür, daß die Mietzinsvorauszahlung entgegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 5, MRG als Einmalzahlung zulässig sei, reichten die Festlegung eines bestimmten Vorauszahlungszeitraums und einer aliquoten Rückzahlungs- verpflichtung des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aus. Dies sei durch die Entscheidungen des OGH MietSlg 37.383 f, 38.404, 41.304 zu belegen, in denen klargestellt worden sei, daß Einmalzahlungen, die keinem konkreten Zeitraum zuordenbar sind, im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG auch dann unzulässig seien, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft werde. Es komme für die Zulässigkeit einer Mietzinsvorauszahlung bzw dafür, daß sie nicht gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, MRG verstößt, eben nicht auf eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses an. Ob dieser überschritten werde, sei vielmehr im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu überprüfen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zulässig sei.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller den Standpunkt, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes jede den zulässigen Hauptmietzins im Ergebnis überschreitende Mietzinsvoraus- zahlung eine unzulässige Ablöse iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG darstelle und daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar sei. Die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses, die ansonsten in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG festzustellen wäre, sei hier als Vorfrage zu prüfen. Die sofortige Rückforderbarkeit der (gesamten) Mietzinsvorauszahlung als "unzulässige Ablöse" sei für den Mieter günstiger als die ratenweise Rückerstattung im Zuge einer Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß dahingehend abzuändern, daß dem (auf Stattgebung des Rückzahlungsbegehrens gerichteten) Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben werde; da dieses Rechtsmittel (so auch schon der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß) nur mehr die Erstantragsgegnerin erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Erstantragsgegnerin zur Rückzahlung von S 165.000,-- sA verhalten werden soll.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller den Standpunkt, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes jede den zulässigen Hauptmietzins im Ergebnis überschreitende Mietzinsvoraus- zahlung eine unzulässige Ablöse iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG darstelle und daher im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG rückforderbar sei. Die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses, die ansonsten in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG festzustellen wäre, sei hier als Vorfrage zu prüfen. Die sofortige Rückforderbarkeit der (gesamten) Mietzinsvorauszahlung als "unzulässige Ablöse" sei für den Mieter günstiger als die ratenweise Rückerstattung im Zuge einer Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß dahingehend abzuändern, daß dem (auf Stattgebung des Rückzahlungsbegehrens gerichteten) Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben werde; da dieses Rechtsmittel (so auch schon der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß) nur mehr die Erstantragsgegnerin erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Erstantragsgegnerin zur Rückzahlung von S 165.000,-- sA verhalten werden soll.
Der Erstantragsgegnerin wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, das Rechtsmittel der Antragstellerin entweder mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.Der Erstantragsgegnerin wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, das Rechtsmittel der Antragstellerin entweder mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er ein von der Judikatur bisher nicht behandeltes Problem der Abgrenzung einer unzulässigen Ablöse vom unzulässigen Mietzins anspricht; er ist jedoch nicht berechtigt.