Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0099931×

Rechtssatz RS0099931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099931

Geschäftszahl

5Ob2077/96v; 5Ob2067/96y

Entscheidungsdatum

12.06.1996

Rechtssatz

Kein Wesensmerkmal der echten Mietzinsvorauszahlung ist, daß der laufend zu zahlende Mietzins im Vorauszahlungszeitraum geringer ist als der außerhalb dieses Zeitraumes. Eine Staffelung des Mietzinses - auch durch die Einhebung eines zusätzlichen einmaligen Entgelts für einen im voraus bestimmten Zeitraum - liegt grundsätzlich im Rahmen privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten und verstößt jedenfalls nicht gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2067/96y
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2067/96y
    Beisatz: Für die Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG genügt demnach eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet. Nur wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine "Mietzinsvorauszahlung" unter Berufung auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG als unzulässige und verbotene Ablöse zurückfordern; andernfalls käme nur ein Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses in Betracht. (T1)
  • 5 Ob 2077/96v
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099931

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02077_96V0000_001