Rechtssatz RS0070187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070187
Entscheidungsdatum
27.11.2018
Rechtssatz
Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die Vereinbarung, bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag den Mietzins der letzten sechs Monate vor allfälliger Beendigung des Mietverhältnisses mit der Vorauszahlung zu verrechnen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 23/95
- 5 Ob 2077/96v
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v
Vgl auch; Beisatz: Die Mietzinsvorauszahlung muß anteilsmäßig zurückverlangt werden können, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (also vor dem gänzlichen "Verbrauch" der Vorauszahlung) endet; daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen (allenfalls wäre bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden Leistung der Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 5 MRG erfüllt), sondern allein unter dem Aspekt der Vorschriften über die Mietzinsbildung zu prüfen. (T1)
- 5 Ob 2067/96y
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2067/96y
Beis wie T1; Beisatz: Andererseits können Einmalzahlungen, die neben dem eigentlichen Mietzins zu erbringen sind, also nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts vereinbart wurden, auch dann unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fallen, wenn der an sich zulässige (laufend zu entrichtende) Mietzins nicht ausgeschöpft wurde. Es kommt insoweit auf die Widmung der ausbedungenen Leistung an. (T2)
- 9 Ob 2104/96v
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 Ob 2104/96v
Auch; nur: Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T3)
- 5 Ob 2152/96y
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, daß schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muß eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG behandelt werden. (T4)
- 5 Ob 117/00t
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 117/00t
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen. (T5)
- 5 Ob 9/03i
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
nur T3
- 4 Ob 134/18m
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 134/18m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070187
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00023_9500000_001