Begründung:
Im April 1994 richtete die Antragstellerin als Mieterin der Wohnung Mitterberggasse 19/15, 1180 Wien, bei der Schlichtungsstelle des MBA 18 gegen den vermietenden Antragsgegner zwei Sachanträge. Das Mietverhältnis habe am 1.5.1991 begonnen, die Wohnung weise eine Nutzfläche von 33 m2 auf und sei in Ausstattungskategorie "D" einzuordnen, da sich das WC bei Mietbeginn am Gang befunden habe. Im Mietvertrag sei ein frei vereinbarter Hauptmietzins von S 2.200,-- pro Monat festgehalten, wobei eine Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- vereinbart wurde. In der Folge habe sie tatsächlich einen Betrag von monatlich S 1.200,-- an Hauptmietzins bezahlt, da pro Monat (weitere) S 1.000,-- von den Mietzinsvorauszahlungen in Anrechnung gebracht worden seien. Schon der monatlich tatsächlich bezahlte Betrag von S 1.200,-- sei aber überhöht, für die zusätzliche Mietzinsvorauszahlung daher kein Raum. Diese Mietzinsvorauszahlung stelle eine Ablöse dar. Der Sachantrag lautet auf Feststellung des bezahlten Betrages von S 100.000,-- als verbotene Ablöse und Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG für die S 100.000,-- (MBA 18, SL 2012/94 = 9 MSch 168/94g des Erstgerichtes). Der weitere Sachantrag führt zusätzlich aus, daß die Wohnung aus einem Zimmer und Küche bestehe, wobei die Dusche in der Küche ohne räumliche Trennung eingebaut sei. Die Wohnung sei laut rechtskräftiger Entscheidung des BG Döbling in einem Vorverfahren (Zinsüberprüfungsverfahren für 5/91 bis 11/91) in Kategorie "D" eingestuft worden. Der zulässige Kategoriemietzins wäre daher S 6,70 im Dezember 1991 und danach S 7,40. Die Antragstellerin habe der Gegenseite monatlich einen nach Abzug der Mietzinsvorauszahlung reinen Hauptmietzins von S 1.200,-- bezahlt. Hinsichtlich der Rückforderung der Mietzinsvorauszahlung habe sie den bereits oben erwähnten Sachantrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht. Der Sachantrag im Zinsüberprüfungsantrag lautet auf Entscheidung, daß das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß überschritten wurde, wobei dem Antragsgegner aufgetragen werden möge, die zuviel eingehobenen Beträge innerhalb von 14 Tagen zuzüglich Mehrwertsteuer plus gesetzlicher Zinsen zu refundieren.Im April 1994 richtete die Antragstellerin als Mieterin der Wohnung Mitterberggasse 19/15, 1180 Wien, bei der Schlichtungsstelle des MBA 18 gegen den vermietenden Antragsgegner zwei Sachanträge. Das Mietverhältnis habe am 1.5.1991 begonnen, die Wohnung weise eine Nutzfläche von 33 m2 auf und sei in Ausstattungskategorie "D" einzuordnen, da sich das WC bei Mietbeginn am Gang befunden habe. Im Mietvertrag sei ein frei vereinbarter Hauptmietzins von S 2.200,-- pro Monat festgehalten, wobei eine Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- vereinbart wurde. In der Folge habe sie tatsächlich einen Betrag von monatlich S 1.200,-- an Hauptmietzins bezahlt, da pro Monat (weitere) S 1.000,-- von den Mietzinsvorauszahlungen in Anrechnung gebracht worden seien. Schon der monatlich tatsächlich bezahlte Betrag von S 1.200,-- sei aber überhöht, für die zusätzliche Mietzinsvorauszahlung daher kein Raum. Diese Mietzinsvorauszahlung stelle eine Ablöse dar. Der Sachantrag lautet auf Feststellung des bezahlten Betrages von S 100.000,-- als verbotene Ablöse und Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG für die S 100.000,-- (MBA 18, SL 2012/94 = 9 MSch 168/94g des Erstgerichtes). Der weitere Sachantrag führt zusätzlich aus, daß die Wohnung aus einem Zimmer und Küche bestehe, wobei die Dusche in der Küche ohne räumliche Trennung eingebaut sei. Die Wohnung sei laut rechtskräftiger Entscheidung des BG Döbling in einem Vorverfahren (Zinsüberprüfungsverfahren für 5/91 bis 11/91) in Kategorie "D" eingestuft worden. Der zulässige Kategoriemietzins wäre daher S 6,70 im Dezember 1991 und danach S 7,40. Die Antragstellerin habe der Gegenseite monatlich einen nach Abzug der Mietzinsvorauszahlung reinen Hauptmietzins von S 1.200,-- bezahlt. Hinsichtlich der Rückforderung der Mietzinsvorauszahlung habe sie den bereits oben erwähnten Sachantrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht. Der Sachantrag im Zinsüberprüfungsantrag lautet auf Entscheidung, daß das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß überschritten wurde, wobei dem Antragsgegner aufgetragen werden möge, die zuviel eingehobenen Beträge innerhalb von 14 Tagen zuzüglich Mehrwertsteuer plus gesetzlicher Zinsen zu refundieren.
Das rechtzeitig angerufene Erstgericht entschied - ebenso wie die Schlichtungsstelle - antragsgemäß, legte der Zinsüberprüfung eine monatliche Mietzinszahlung von S 1.200,-- zugrunde und schuf - ausgehend von einer Mietzinsüberschreitung im Dezember 1991 von S 978,90 und von Jänner 1992 bis Juni 1994 von S 955,80 pro Monat - einen Rückforderungstitel über S 29.652,90 samt gestaffelter 4 % Zinsen "und 10 % USt" (offenbar gemeint aus Kapital und Zinsen). Über das die Mietzinsvorauszahlung als Ablöse qualifizierende Feststellungsbegehren, welches durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nicht in das außerstreitige Verfahren verwiesen ist (WoBl 1993/30) entschied das Erstgericht nicht, trug aber dem Antragsgegner auf, den Betrag von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.5.1991 zurückzubezahlen.Das rechtzeitig angerufene Erstgericht entschied - ebenso wie die Schlichtungsstelle - antragsgemäß, legte der Zinsüberprüfung eine monatliche Mietzinszahlung von S 1.200,-- zugrunde und schuf - ausgehend von einer Mietzinsüberschreitung im Dezember 1991 von S 978,90 und von Jänner 1992 bis Juni 1994 von S 955,80 pro Monat - einen Rückforderungstitel über S 29.652,90 samt gestaffelter 4 % Zinsen "und 10 % USt" (offenbar gemeint aus Kapital und Zinsen). Über das die Mietzinsvorauszahlung als Ablöse qualifizierende Feststellungsbegehren, welches durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG nicht in das außerstreitige Verfahren verwiesen ist (WoBl 1993/30) entschied das Erstgericht nicht, trug aber dem Antragsgegner auf, den Betrag von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.5.1991 zurückzubezahlen.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
"Die Antragstellerin mietete die gegenständliche Wohnung beginnend mit 1.5.1991.
Der schriftliche Mietvertragsabschluß erfolgte am 29.4.1991 unter Verwendung eines allgemeinen Mietvertragsformulars. In § 3 des Mietvertrages sind zuerst die Mietzinsbestandteile im Sinne des § 15 MRG aufgezählt, in Punkt 2. wurde nach dem Formulartext "der frei vereinbarte Hauptmietzins beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses" der Betrag von S 2.200,-- in Ziffern und Worten ausgefüllt. In § 12 des Mietvertrages wurde festgehalten: WC wird eingebaut! (auf Kosten des Mieters [richtig: des Vermieters]). In § 13 wurde eine Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- festgelegt, welche sich auf die Mietzinse von Vertragsbeginn bis zum 31.8.1998 bezieht. Von dieser Mietzinsvorauszahlung wurden monatlich S 1.000,-- in Abzug gebracht, die Antragstellerin bezahlte daher im Zeitraum vom 1.5.1991 an monatlich an reinem Hauptmietzins S 1.200,--.Der schriftliche Mietvertragsabschluß erfolgte am 29.4.1991 unter Verwendung eines allgemeinen Mietvertragsformulars. In Paragraph 3, des Mietvertrages sind zuerst die Mietzinsbestandteile im Sinne des Paragraph 15, MRG aufgezählt, in Punkt 2. wurde nach dem Formulartext "der frei vereinbarte Hauptmietzins beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses" der Betrag von S 2.200,-- in Ziffern und Worten ausgefüllt. In Paragraph 12, des Mietvertrages wurde festgehalten: WC wird eingebaut! (auf Kosten des Mieters [richtig: des Vermieters]). In Paragraph 13, wurde eine Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- festgelegt, welche sich auf die Mietzinse von Vertragsbeginn bis zum 31.8.1998 bezieht. Von dieser Mietzinsvorauszahlung wurden monatlich S 1.000,-- in Abzug gebracht, die Antragstellerin bezahlte daher im Zeitraum vom 1.5.1991 an monatlich an reinem Hauptmietzins S 1.200,--.
Anläßlich des Mietvertragsabschlusses erklärte der Antragsgegner, daß der Einbau des WC nicht sofort erfolgen kann und sicherte den Einbau für die Semesterferien (also zwei Monate nach Mietvertragsabschluß) zu. Ende August 1993 anläßlich eines Lokalaugenscheines betreffend das Verfahren 9 MSch 84/94d war das WC noch nicht eingebaut. Die WC-Einbauten wurden frühestens im November 1993 abgeschlossen."
Rechtlich wertete das Erstgericht diese gewidmete Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- als verbotene Ablöse; die Urkategorie der Wohnung als solche der Kategorie D. Grundsätzlich sei für die Einordnung der Wohnung in eine der Ausstattungskategorien der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand entscheidend. Die tatsächliche Herstellung der dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Ausstattungskategorie durch den Vermieter innerhalb angemessener Frist, müsse jedoch gewährleistet werden. Im konkreten Fall sei aber der vereinbarte Einbau des WC durch den Vermieter bestenfalls erst 2 1/2 Jahre nach Abschluß des Mietvertrages erfolgt. Dieser verspätete Einbau ändere nichts mehr an der Urkategorie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also dem Ausstattungszustand entsprechend Kategorie "D".
Mietzinsvorauszahlungen würden nicht unter das Verbot des § 27 MRG fallen, doch dürfe durch sie der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. Werde der zulässige Haptmietzins durch die Mietzinsvorauszahlung überschritten, was im gegebenen Fall in der gänzlichen Höhe der Vorauszahlung der Fall ist, so könne es sich nicht um eine zulässige echte Mietzinsvorauszahlung handeln. Vielmehr sei die Zahlung des Betrages nach der Vorschrift des § 27 MRG zu beurteilen.Mietzinsvorauszahlungen würden nicht unter das Verbot des Paragraph 27, MRG fallen, doch dürfe durch sie der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. Werde der zulässige Haptmietzins durch die Mietzinsvorauszahlung überschritten, was im gegebenen Fall in der gänzlichen Höhe der Vorauszahlung der Fall ist, so könne es sich nicht um eine zulässige echte Mietzinsvorauszahlung handeln. Vielmehr sei die Zahlung des Betrages nach der Vorschrift des Paragraph 27, MRG zu beurteilen.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß er insgesamt wie folgt lautete:
"1. Durch Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von (netto) S
2.200 hat der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber das gesetzliche zulässige Zinsausmaß in der Zinsperiode 12/1991 um (netto) S 1.978,90 und in den Zinsperioden 1/1992 bis inklusive 6/1994 um (netto) monatlich S 1.955,80, zusammen daher (netto) S 60.652,90 überschritten.2.200 hat der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber das gesetzliche zulässige Zinsausmaß in der Zinsperiode 12 aus 1991, um (netto) S 1.978,90 und in den Zinsperioden 1 aus 1992, bis inklusive 6 aus 1994, um (netto) monatlich S 1.955,80, zusammen daher (netto) S 60.652,90 überschritten.
2. Der Antrag, es möge festgestellt werden, daß der als Mietzinsvorauszahlung bezahlte Betrag von S 100.000 eine verbotene Ablöse im Sinne des § 27 MRG darstelle und dem Antragsgegner aufzutragen, diesen Betrag samt 4 % Zinsen binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wird abgewiesen.2. Der Antrag, es möge festgestellt werden, daß der als Mietzinsvorauszahlung bezahlte Betrag von S 100.000 eine verbotene Ablöse im Sinne des Paragraph 27, MRG darstelle und dem Antragsgegner aufzutragen, diesen Betrag samt 4 % Zinsen binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wird abgewiesen.
3. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin den Betrag von
S 23.452,90 samt 4 % Zinsen aus S 778,90 seit 1.12.1991 und aus jeweils S 755,80 seit jeweils dem Monatsersten der Monate Jänner 1992 bis einschließlich Juni 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen."
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs in jedem der verbundenen Verfahren zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Das Erstgericht habe im Vorverfahren 9 Msch 84/94d bereits für den Zeitraum Mai 1991 bis November 1991 eine Mietzinsüberschreitung auf Basis der monatlichen, durch die anzurechnende Mietzinsvorauszahlung vermindernden Beträge von S 1.200 und der Urkategorie "D" rechtskräftig festgestellt. In den Entscheidungsgründen sei zusätzlich damals vom Erstgericht die Rechtsansicht vertreten worden, die Mietzinsvorauszahlung von S 100.000 sei als unzulässige Ablöse zu qualifizieren und daher in einem eigenen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zurückzufordern. Es bedürfe daher einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit damals als Vorfrage beurteilte Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung oder gar die als unwirksam bezeichnete Vereinbarung über die Mietzinsvorauszahlung im nunmehrigen Verfahren Bindungswirkung entfalte. In der jüngeren Rechtsprechung sei über die von Lehre und früherer Rechtsprechung vertretene Bindungswirkung (durch den Spruch der Entscheidung und den zu seiner Individualisierung notwendigen Entscheidungsgründen) hinaus eine Bindungswirkung angenommen worden, wenn die beiden Prozesse in so engem inhaltichen Zusammenhang stünden, daß Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatteten. Die neuere Judikatur anerkenne neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliege, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben seien und durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien (vgl JBl 1995, 458). So habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 574/95 die Bindung an die Vorfragenlösung in einem Zinsüberprüfungsverfahren, in dem die erfolgte Unternehmensveräußerung Vorfrage gewesen sei, für ein späteres streitiges Verfahren, in dem wiederum die Unternehmensveräußerung Vorfrage war, bejaht. Dieses Primat der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie, die eine über den aus dem Gesetz ableitbaren Umfang hinausgehende Rechtskraftwirkung begründen solle, könne vom Rekursgericht nicht geteilt werden. Die gewünschte Bindung an eine Vorentscheidung könne durch ein entsprechendes Feststellungsbegehren über die Zulässigkeit der Zinsvereinbarung oder einen Zwischenantrag auf Feststellung im Zuge eines Zinsüberprüfungsantrages erreicht werden. Eine bloße Vorfragenbeurteilung erwachse nicht in Rechtskraft und vermöge nicht zu binden (MietSlg 31.701). Gerade die Rechtssicherheit würde durch die hier abgelehnte Rechtsansicht Schaden nehmen, wenn man sich vor Augen halte, daß nach völlig übereinstimmender Ansicht eine Entscheidung nur wegen ihrer (falschen) Begründung nicht bekämpfbar ist. Auch eine Antragsabweisung mit mehreren Eventualbegründungen wäre mit der Ansicht der hier abgelehnten Bindungswirkung nicht vereinbar.Das Erstgericht habe im Vorverfahren 9 Msch 84/94d bereits für den Zeitraum Mai 1991 bis November 1991 eine Mietzinsüberschreitung auf Basis der monatlichen, durch die anzurechnende Mietzinsvorauszahlung vermindernden Beträge von S 1.200 und der Urkategorie "D" rechtskräftig festgestellt. In den Entscheidungsgründen sei zusätzlich damals vom Erstgericht die Rechtsansicht vertreten worden, die Mietzinsvorauszahlung von S 100.000 sei als unzulässige Ablöse zu qualifizieren und daher in einem eigenen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zurückzufordern. Es bedürfe daher einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit damals als Vorfrage beurteilte Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung oder gar die als unwirksam bezeichnete Vereinbarung über die Mietzinsvorauszahlung im nunmehrigen Verfahren Bindungswirkung entfalte. In der jüngeren Rechtsprechung sei über die von Lehre und früherer Rechtsprechung vertretene Bindungswirkung (durch den Spruch der Entscheidung und den zu seiner Individualisierung notwendigen Entscheidungsgründen) hinaus eine Bindungswirkung angenommen worden, wenn die beiden Prozesse in so engem inhaltichen Zusammenhang stünden, daß Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatteten. Die neuere Judikatur anerkenne neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliege, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben seien und durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien vergleiche JBl 1995, 458). So habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 574/95 die Bindung an die Vorfragenlösung in einem Zinsüberprüfungsverfahren, in dem die erfolgte Unternehmensveräußerung Vorfrage gewesen sei, für ein späteres streitiges Verfahren, in dem wiederum die Unternehmensveräußerung Vorfrage war, bejaht. Dieses Primat der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie, die eine über den aus dem Gesetz ableitbaren Umfang hinausgehende Rechtskraftwirkung begründen solle, könne vom Rekursgericht nicht geteilt werden. Die gewünschte Bindung an eine Vorentscheidung könne durch ein entsprechendes Feststellungsbegehren über die Zulässigkeit der Zinsvereinbarung oder einen Zwischenantrag auf Feststellung im Zuge eines Zinsüberprüfungsantrages erreicht werden. Eine bloße Vorfragenbeurteilung erwachse nicht in Rechtskraft und vermöge nicht zu binden (MietSlg 31.701). Gerade die Rechtssicherheit würde durch die hier abgelehnte Rechtsansicht Schaden nehmen, wenn man sich vor Augen halte, daß nach völlig übereinstimmender Ansicht eine Entscheidung nur wegen ihrer (falschen) Begründung nicht bekämpfbar ist. Auch eine Antragsabweisung mit mehreren Eventualbegründungen wäre mit der Ansicht der hier abgelehnten Bindungswirkung nicht vereinbar.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die das Rekursgericht nach Erledigung der Mängel- und Tatsachenrüge seiner Entscheidung zugrunde lege, gelte folgendes:
Ein vertragsgemäß vom Vermieter herzustellender Ausstattungszustand sei bei Beurteilung der Urkategorie gemäß § 16 Abs 3 MRG (in der Fassung vor dem 3.WÄG), nur dann zugrundezulegen, wenn der Vermieter den vereinbarten Zustand in angemessenem Zeitraum nach Mietvertragsabschluß herstelle (WoBl 1992/27 = RdW 1992, 208). Der Einbau des WC etwa 2 1/2 Jahre nach Mietvertragsabschluß sei keineswegs die Herstellung des im Zeitpunkte der Vermietung vorgesehenen Ausstattungszustandes in angemessener Zeit. Teile ma nun mit der bisherigen Rechtsprechung die Ansicht, daß sich die Urkategorie der Wohnung nicht bloß am vom Vermieter geschuldeten Zustand orientiere, wobei das Nachhinken des tatsächlichen Zustandes ein Zinsminderungsanspruch bis zur Herstellung des Geschuldeten sein müßte, sondern am tatsächlichen Zustand bei Mietvertragsabschluß mit dem Entgegenkommen für den Vermieter, daß er den geschuldeten Zustand auch noch in angemessener Zeit auf seine Kosten herstellen könnte, wenn er sich bei Mietvertragsabschluß hiezu verpflichtete, dann vermöge eine Herstellung des vereinbarten Ausstattungszustandes die nicht mehr in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluß erfolgte, an der Einstufung der Wohnung in die schlechtere Ausstattungskategorie nichts mehr zu ändern. Die für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgebende Ausstattungskategorie könne nicht dadurch eine Veränderung erfahren, daß der Vermieter nachträglich Ausstattungsmerkmale herstelle.Ein vertragsgemäß vom Vermieter herzustellender Ausstattungszustand sei bei Beurteilung der Urkategorie gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MRG (in der Fassung vor dem 3.WÄG), nur dann zugrundezulegen, wenn der Vermieter den vereinbarten Zustand in angemessenem Zeitraum nach Mietvertragsabschluß herstelle (WoBl 1992/27 = RdW 1992, 208). Der Einbau des WC etwa 2 1/2 Jahre nach Mietvertragsabschluß sei keineswegs die Herstellung des im Zeitpunkte der Vermietung vorgesehenen Ausstattungszustandes in angemessener Zeit. Teile ma nun mit der bisherigen Rechtsprechung die Ansicht, daß sich die Urkategorie der Wohnung nicht bloß am vom Vermieter geschuldeten Zustand orientiere, wobei das Nachhinken des tatsächlichen Zustandes ein Zinsminderungsanspruch bis zur Herstellung des Geschuldeten sein müßte, sondern am tatsächlichen Zustand bei Mietvertragsabschluß mit dem Entgegenkommen für den Vermieter, daß er den geschuldeten Zustand auch noch in angemessener Zeit auf seine Kosten herstellen könnte, wenn er sich bei Mietvertragsabschluß hiezu verpflichtete, dann vermöge eine Herstellung des vereinbarten Ausstattungszustandes die nicht mehr in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluß erfolgte, an der Einstufung der Wohnung in die schlechtere Ausstattungskategorie nichts mehr zu ändern. Die für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgebende Ausstattungskategorie könne nicht dadurch eine Veränderung erfahren, daß der Vermieter nachträglich Ausstattungsmerkmale herstelle.
Mangels WC im Wohnungsverband im Zeitpunkte der Anmietung der Wohnung, sei die Wohnung in die Ausstattungskategorie "D" (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG idF vor dem 3.WÄG) einzuordnen.Mangels WC im Wohnungsverband im Zeitpunkte der Anmietung der Wohnung, sei die Wohnung in die Ausstattungskategorie "D" (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG) einzuordnen.
Das Rekursgericht teile in Ansehung der unstrittigerweise auf 100 Monate a S 1.000,-- gewidmeten Mietzinsvorauszahlung die von der Antragstellerin und vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht nicht. Einzelnen Bestandzinsperioden zuordenbare Mietzinsvorauszahlungen würden nicht dadurch eine im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Einmalleistung, weil sie, umgelegt auf die einzelnen Bestandzinsperioden in den einzelnen Perioden das zulässige Zinsausmaß, allenfalls zuzüglich des auch laufend bezahlten Hauptmietzinses zu einem Teil oder zur Gänze überschreiten.Das Rekursgericht teile in Ansehung der unstrittigerweise auf 100 Monate a S 1.000,-- gewidmeten Mietzinsvorauszahlung die von der Antragstellerin und vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht nicht. Einzelnen Bestandzinsperioden zuordenbare Mietzinsvorauszahlungen würden nicht dadurch eine im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbotene Einmalleistung, weil sie, umgelegt auf die einzelnen Bestandzinsperioden in den einzelnen Perioden das zulässige Zinsausmaß, allenfalls zuzüglich des auch laufend bezahlten Hauptmietzinses zu einem Teil oder zur Gänze überschreiten.
Schon der logische Ansatz hiezu sei verfehlt, weil bei gleichzeitiger monatlicher laufender Hauptmietzinszahlung nicht gesagt werden könne, ob die auf einzelne Monate gewidmete Vorauszahlung oder aber die zusätzliche laufende monatliche Zahlung von der gesetzlich angeordneten Teilnichtigkeit bei Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes betroffen sei. Im konkreten Fall hätte das Erstgericht auch die monatlich laufende Mietzinszahlung als zur Gänze unzulässig und einen Teil der auf bestimmte Bestandzinsperioden gewidmeten Mietzinsvorauszahlung als zulässig ansehen können. Dieser willkürliche Ansatz hätte nicht nur die damit genauso willkürliche Anwendung verschiedener nunmehr durch § 27 Abs 3 MRG in der Fassung dem 3.WÄG angeordneten Verjährungsfristen, sondern auch zur weiteren Konsequenz, daß systemwidrig dem Vermieter eine mit empfindlicher Strafdrohung bedachte Verwaltungsübertretung anzulasten sei (§ 27 Abs 4 MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG), sobald die mit dem Mieter ausgehandelte Mietzinshöhe das zulässige Ausmaß überschreite. Zusätzlich wäre dies noch davon abhängig, ob der laufende Mietzins oder die Mietzinsvorauszahlung als unzulässig erkannt wird. Gerade die Frage der Angemessenheit des Mietzinses sei oft eine diffizile Rechtsfrage und die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze wohlweislich kein Verwaltungsstraftatbestand.Schon der logische Ansatz hiezu sei verfehlt, weil bei gleichzeitiger monatlicher laufender Hauptmietzinszahlung nicht gesagt werden könne, ob die auf einzelne Monate gewidmete Vorauszahlung oder aber die zusätzliche laufende monatliche Zahlung von der gesetzlich angeordneten Teilnichtigkeit bei Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes betroffen sei. Im konkreten Fall hätte das Erstgericht auch die monatlich laufende Mietzinszahlung als zur Gänze unzulässig und einen Teil der auf bestimmte Bestandzinsperioden gewidmeten Mietzinsvorauszahlung als zulässig ansehen können. Dieser willkürliche Ansatz hätte nicht nur die damit genauso willkürliche Anwendung verschiedener nunmehr durch Paragraph 27, Absatz 3, MRG in der Fassung dem 3.WÄG angeordneten Verjährungsfristen, sondern auch zur weiteren Konsequenz, daß systemwidrig dem Vermieter eine mit empfindlicher Strafdrohung bedachte Verwaltungsübertretung anzulasten sei (Paragraph 27, Absatz 4, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG), sobald die mit dem Mieter ausgehandelte Mietzinshöhe das zulässige Ausmaß überschreite. Zusätzlich wäre dies noch davon abhängig, ob der laufende Mietzins oder die Mietzinsvorauszahlung als unzulässig erkannt wird. Gerade die Frage der Angemessenheit des Mietzinses sei oft eine diffizile Rechtsfrage und die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze wohlweislich kein Verwaltungsstraftatbestand.
Der Rekurs habe zwar hinsichtlich der Rückforderung der Mietzinsvorauszahlung von S 100.000,-- auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches zu Unrecht verwiesen, zumal die Antragstellung bei der Schlichtungsstelle weniger als drei Jahre nach Leistung der Einmalzahlung erfolgte. Dennoch zeige der Rekurs damit eine weitere Absurdität der Beurteilung der korrekt gewidmeten Mietzinsvorauszahlung als unzulässige Einmalleistung neben dem schon ausgeschöpften zulässigen laufenden Mietzins auf: Die Verjährung würde bei längergewidmeten Vorauszahlungen bereits eingetreten sein, bevor noch die Bestandzinsperiode, für die die Zahlung gewidmet gewesen wäre, begonnen habe.
Das Erstgericht berufe sich bei seiner Beurteilung, daß die Mietzinsvorauszahlung unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fällt, unzutreffend auf die zum MietSlg 37.384 veröffentlichte Entscheidung. Danach fallen nämlich Mietzinsvorauszahlungen zwar grundsätzlich nicht unter § 27 MRG, doch dürfe durch sie der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei dies jedoch dahingehend zu verstehen, daß eine Mietzinsvorauszahlung - solle sie als zulässig gewertet werden - so eindeutig sein müsse, daß die Frage der Angemessenheit des Mietzinses überprüft werden könne (siehe OGH 12.9.1985, 7 Ob 634/85). Gerade diese Überprüfbarkeit sei infolge konkreter Widmung der Mietzinsvorauszahlung auf genau umschriebene Bestandzionsperioden gegeben.Das Erstgericht berufe sich bei seiner Beurteilung, daß die Mietzinsvorauszahlung unter das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG fällt, unzutreffend auf die zum MietSlg 37.384 veröffentlichte Entscheidung. Danach fallen nämlich Mietzinsvorauszahlungen zwar grundsätzlich nicht unter Paragraph 27, MRG, doch dürfe durch sie der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei dies jedoch dahingehend zu verstehen, daß eine Mietzinsvorauszahlung - solle sie als zulässig gewertet werden - so eindeutig sein müsse, daß die Frage der Angemessenheit des Mietzinses überprüft werden könne (siehe OGH 12.9.1985, 7 Ob 634/85). Gerade diese Überprüfbarkeit sei infolge konkreter Widmung der Mietzinsvorauszahlung auf genau umschriebene Bestandzionsperioden gegeben.
Der Sachantrag auf Feststellung, daß der von der Antragstellerin bezahlte Betrag von S 100.000,-- eine verbotene Ablöse im Sinne des § 27 MRG darstellt, sei jedenfalls abzuweisen, weil ein derartiges Feststellungsbegehren, wie bereits ausgeführt, im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht möglich sei. § 37 Abs 1 Z 14 MRG kennt hiefür nur reine Leistungsbegehren auf Rückzahlung von Einmalzahlungen. Da die Mietzinsvorauszahlung auch keine unzulässige Einmalzahlung darstelle, wäre aber auch der weitere Rückzahlungsantrag betreffend den Betrag von S 100.000,-- abzuweisen.Der Sachantrag auf Feststellung, daß der von der Antragstellerin bezahlte Betrag von S 100.000,-- eine verbotene Ablöse im Sinne des Paragraph 27, MRG darstellt, sei jedenfalls abzuweisen, weil ein derartiges Feststellungsbegehren, wie bereits ausgeführt, im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht möglich sei. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG kennt hiefür nur reine Leistungsbegehren auf Rückzahlung von Einmalzahlungen. Da die Mietzinsvorauszahlung auch keine unzulässige Einmalzahlung darstelle, wäre aber auch der weitere Rückzahlungsantrag betreffend den Betrag von S 100.000,-- abzuweisen.
Der Zinsüberprüfungsantrag laute ganz allgemein auf Entscheidung, daß das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß (unter Zugrundelegung des vorangehenden Tatsachenvorbringens) überschritten worden sei. Im Sachantrag, der am 14.4.1994 bei der Schlichtungsstelle eingelangt sei, wäre die vereinbarte monatliche Hauptmietzinshöhe mit S 2.200,-- vorgebracht worden. Im Schlichtungsstellenantrag, der am 20.6.1994 eingelangt sei, wäre weiters ausgeführt worden, daß die Mieterin nach Abzug der Mietzinsvorauszahlung einen reinen Hauptmietzins von S 1.200,-- monatlich leistete. Die korrekte rechtliche Beurteilung ergebe entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin, daß die Einmalzahlung eine Mietzinsleistung in Höhe der vereinbarten für die einzelnen Bestandzinsperioden gewidmeten Teilleistungen darstellt. Damit wäre aber die Leistung eines monatlichen Hauptmietzinses in Höhe von S 2.200,-- von den Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin umfaßt. Diese und die zutreffende Berechnung des Erstgerichtes über die zulässige Mietzinshöhe in den Bestandzinsperioden 12/1992 bis 6/1994 ergebe die im Spruch des Rekursgerichtes genannte Zinsüberschreitung.Der Zinsüberprüfungsantrag laute ganz allgemein auf Entscheidung, daß das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß (unter Zugrundelegung des vorangehenden Tatsachenvorbringens) überschritten worden sei. Im Sachantrag, der am 14.4.1994 bei der Schlichtungsstelle eingelangt sei, wäre die vereinbarte monatliche Hauptmietzinshöhe mit S 2.200,-- vorgebracht worden. Im Schlichtungsstellenantrag, der am 20.6.1994 eingelangt sei, wäre weiters ausgeführt worden, daß die Mieterin nach Abzug der Mietzinsvorauszahlung einen reinen Hauptmietzins von S 1.200,-- monatlich leistete. Die korrekte rechtliche Beurteilung ergebe entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin, daß die Einmalzahlung eine Mietzinsleistung in Höhe der vereinbarten für die einzelnen Bestandzinsperioden gewidmeten Teilleistungen darstellt. Damit wäre aber die Leistung eines monatlichen Hauptmietzinses in Höhe von S 2.200,-- von den Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin umfaßt. Diese und die zutreffende Berechnung des Erstgerichtes über die zulässige Mietzinshöhe in den Bestandzinsperioden 12 aus 1992, bis 6 aus 1994, ergebe die im Spruch des Rekursgerichtes genannte Zinsüberschreitung.
Ausgehend von monatlichen Leistungen von jedenfalls S 1.000,-- an reinem Hauptmietzins schon durch die Mietzinsvorauszahlung, sei der Rückforderungstitel zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu schaffen. Ein Rückforderungstitel für die Umsatzsteuer sei nicht zu schaffen. Zum einen habe sich die Zahlung einer Umsatzsteuer im Verfahren nicht ergeben. Insbesondere die Zahlung von Umsatzsteuer aus der Mietzinsvorauszahlung sei ungeklärt und würde davon abhängen, in welcher Form der Antragsgegner in seiner monatlichen Zinsvorschreibung die Mietzinsvorauszahlung, sei es vom Bruttomietzins, sei es vom Nettohauptmietzins in Abzug gebracht habe. Für die restliche behauptete, aber bestrittene Mietzinszahlung von S 1.200,-- monatlich werde es der Beschreitung des streitigen Rechtsweges bedürfen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei in jedem der beiden Verfahren zulässig, weil es einer Klarstellung des Obersten Gerichtshofes zur hier abgelehnten Bindung an Vorfragenentscheidungen, insbesondere im Verfahren über einen Zinsüberprüfungsantrag, sowie bezüglich der Beurteilung einer korrekt gewidmeten Mietzinsvorauszahlung bei Überschreitung des zulässigen Hauptmeitzinses bedürfe.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien mit dem Antrag
a) der Antragstellerin, den Sachbeschluß des Erstgerichtes vollinhaltlich wiederherzustellen;
b) des Antragsgegners, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß im Rahmen des Antrages auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes kein Überschreitungsbetrag festgestellt und im übrigen der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde; in eventu möge eine Zinsüberschreitung lediglich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie "C" sowie von monatlichen Mietzinszahlungen von
S 1.200 festgestellt, jedoch von einer Rückzahlungsverpflichtung Abstand genommen werden. Hilfsweise stellte der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag.
Nur der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt.
Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs im wesentlichen folgendes geltend:
1.) Die Begehren der Antragstellerin auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses und auf Rückzahlung des unter dem Titel der Mietzinsvorauszahlung geleisteten Betrages als verbotene Ablöse seien zwei verschiedene, von einander unabhängige Begehren. Da die Antragstellerin die Entscheidung des Erstgerichtes unangefochten gelassen habe, hätte das Rekursgericht keine höhere als die vom Erstgericht festgestellte Mietzinsüberschreitung feststellen und dem Antragsgegner unter diesem Titel keine höheren Beträge zur Zurückzahlung auftragen dürfen.
2.) Da der Antragsgegner 2 1/2 Jahre nach Abschluß des Mietvertrages seine (von der Antragstellerin einklagbare) Verpflichtung zur Errichtung eines WC im Wohnungsverband erfüllt und dadurch eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" geschaffen habe, sei er auch berechtigt, Mietzins auf dieser Basis zu verlangen. Es könne nicht rechtens sein, daß der Vermieter zwar verpflichtet sei, die gemietete Wohnung in einen besseren Ausstattungszustand zu bringen, dennoch aber nur den einer niedrigeren Ausstattungskategorie entsprechenden Mietzins begehren dürfe.
Die Antragstellerin bekämpft den Sachbeschluß des Rekursgerichtes mit der Begründung, eine bei Mietvertragsabschluß geleistete, wenn auch als Mietzinsvorauszahlung gewidmete Einmalzahlung sei als unzulässige Ablöse im Sinne des § 27 MRG rückforderbar, wenn dadurch der gesetzlich zulässige Mietzins überschritten würde. Der eine solche Einmalzahlung leistende Mieter dürfe gegenüber dem sonstige unzulässige Einmalzahlung leistenden Mieter nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er die Rückzahlung bloß in Monatsraten entsprechend der zugeordneten Mietzinsvorauszahlung begehren dürfe.Die Antragstellerin bekämpft den Sachbeschluß des Rekursgerichtes mit der Begründung, eine bei Mietvertragsabschluß geleistete, wenn auch als Mietzinsvorauszahlung gewidmete Einmalzahlung sei als unzulässige Ablöse im Sinne des Paragraph 27, MRG rückforderbar, wenn dadurch der gesetzlich zulässige Mietzins überschritten würde. Der eine solche Einmalzahlung leistende Mieter dürfe gegenüber dem sonstige unzulässige Einmalzahlung leistenden Mieter nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er die Rückzahlung bloß in Monatsraten entsprechend der zugeordneten Mietzinsvorauszahlung begehren dürfe.
Auch die Bindung an die im Verfahren 9 Msch 78/91 = 9 Msch 84/94d ergangene Entscheidung über die der Mietzinsbildung zugrundezulegende Ausstattungskategorie der Wohnung sei vom Rekursgericht unzutreffend verneint worden.
Der erkennende Senat hat zu den aufgeworfenen, entscheidungswesentlichen Rechtsfragen folgendes erwogen: