Rechtssatz RS0069894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069894
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (§ 13 Abs 3 Satz 2 MRG), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (§ 44 Abs 2 Z 2 MRG) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (§ 46 Abs 2 MRG) - außer Betracht zu bleiben.Aus der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 MRG), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (Paragraph 46, Absatz 2, MRG) - außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 37/85
Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 37/85
- 5 Ob 54/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 54/85
nur: Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T1)
- 5 Ob 75/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 75/85
nur T1; Veröff: RdW 1986,208
- 5 Ob 146/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 146/86
Auch
- 5 Ob 142/86
Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 142/86
nur T1
- 5 Ob 117/86
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 117/86
nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/13
- 5 Ob 53/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 53/89
Auch; Beisatz: Hier: § 5 Abs 2 MRG. (T2)
Veröff: WoBl 1990,97 = ImmZ 1989,475
- 5 Ob 2152/96y
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
Vgl auch; Beisatz: In bestimmten Sonderfällen (will etwa der Mieter die Wohnung schon vor Standardanhebung beziehen) genügt es, wenn der vereinbarte Zustand vom Vermieter in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss hergestellt wird. Davon kann bei dem festgestellten Verhalten des Antragsgegners (WC-Errichtung 2 1/2 Jahre später) keine Rede sein. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht - sollte die im Mietvertrag gebrauchte Formulierung ("WC - wird eingebaut! Auf Kosten des Vermieters") als Übernahme einer in angemessener Frist auszuführenden Verpflichtung gemeint gewesen sein - führt eben dazu, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit höheren Mietzinses nicht gegeben sind. (T3)
- 5 Ob 45/99z
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 45/99z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Änderungen des 3. WÄG nichts geändert. (T4)
- 5 Ob 324/98b
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 324/98b
Vgl; nur T1; Beisatz: Hat der Mieter einen bestimmten Zustand der Wohnung auf seine Kosten herzustellen, ist nur der tatsächlich bei Mietvertragsabschluss gegebene Zustand maßgeblich, wofür es bedeutungslos ist, ob der Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführt. (T5)
- 5 Ob 285/99v
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 285/99v
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 162/00k
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 162/00k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Grundregel des § 15a Abs 2 MRG entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T6)
Beisatz: Eine Ausnahme von der Grundregel ist auch dann sachgerecht, wenn der Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; ihm steht dann ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu. (T7)
- 5 Ob 293/01a
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
Vgl; nur T1; Beisatz: Feuchtigkeitsmängel, deren Ursachen in der Bauweise des Hauses und der Situierung der Mietobjekte liegen, wirken auf den Ausstattungszustand des Mietobjektes bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung zurück. (T8)
- 5 Ob 98/08k
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 98/08k
Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz selbst sieht Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung unter anderem beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung nach § 46 Abs 2 MRG vor. Dann kommt es für die Beurteilung des zulässigen Hauptmietzinses auf den nach den Kriterien des § 16 Abs 2 bis 4 MRG zu beurteilenden Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts an. (T9)
- 5 Ob 66/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 66/19w
Vgl; Beis wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069894
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19850611_OGH0002_0050OB00037_8500000_001