Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner vertritt in erster Linie nach wie vor die Auffassung, daß der Errechnung des Erhaltungsbeitrages die Wohnungskategorie in dem Zeitpunkt zugrundezulegen sei, in dem der Vermieter die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages vom Mieter verlange, hier also die Wohnungskategorie A. In zweiter Linie macht der Antragsgegner geltend, daß die gegenständliche Wohnung auch dann in die Kategorie A einzuordnen wäre, wenn man von der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Mietvertragsabschlusses ausginge, weil der festgestellte Zustand des Badezimmers dem im Jahre 1947 zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit entsprochen habe.
Dem ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Nach § 45 Abs2 MRG darf der Vermieter, wenn der Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, so niedrig ist, daß sich bei Anwendung des § 45 Abs1 MRG ein Erhaltungsbeitrag errechnet, im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten vom Hauptmieter die Entrichtung des nach § 45 Abs1 MRG errechneten Erhaltungsbeitrages neben dem bisherigen Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Der Vermieter muß sein Verlangen dem Hauptmieter schriftlich bekanntgeben; die schriftliche Aufforderung hat ferner bei Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten.Nach Paragraph 45, Abs2 MRG darf der Vermieter, wenn der Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, so niedrig ist, daß sich bei Anwendung des Paragraph 45, Abs1 MRG ein Erhaltungsbeitrag errechnet, im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten vom Hauptmieter die Entrichtung des nach Paragraph 45, Abs1 MRG errechneten Erhaltungsbeitrages neben dem bisherigen Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Der Vermieter muß sein Verlangen dem Hauptmieter schriftlich bekanntgeben; die schriftliche Aufforderung hat ferner bei Wohnungen auch die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten.
Der Erhaltungsbeitrag ist gemäß § 45 Abs1 Z 1 MRG ein Unterschiedsbetrag, der für eine Wohnung wie folgt zu errechnen ist:Der Erhaltungsbeitrag ist gemäß Paragraph 45, Abs1 Ziffer eins, MRG ein Unterschiedsbetrag, der für eine Wohnung wie folgt zu errechnen ist:
Von zwei Dritteln des Betrages, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs2 bis 4 MRG als zulässigerweise zu vereinbarender Hauptmietzins errechnet, ist der Betrag in Abzug zu bringen, der für die Wohnung als Hauptmietzins oder erhöhter Hauptmietzins entrichtet wird. Aus der in § 45 Abs1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs2 bis 4 MRG folgt, daß sich gemäß § 16 Abs3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (§ 13 Abs3 Satz 2 MRG), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (§ 44 Abs2 Z 2 MRG) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (§ 46 Abs2 MRG) - außer Betracht zu bleiben (ebenso die überwiegende Lehre: Würth-Zingher, MRG 2 , 205, Anm.5 zu § 45; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 45 MRG, sowie in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 367; Rieder, MRG 32; Derbolav MRG 123; Zarl, MRG 38;Von zwei Dritteln des Betrages, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Abs2 bis 4 MRG als zulässigerweise zu vereinbarender Hauptmietzins errechnet, ist der Betrag in Abzug zu bringen, der für die Wohnung als Hauptmietzins oder erhöhter Hauptmietzins entrichtet wird. Aus der in Paragraph 45, Abs1 Ziffer eins, MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Abs2 bis 4 MRG folgt, daß sich gemäß Paragraph 16, Abs3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Abs2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung hat hier - zum Unterschied von der Regelung beim Wohnungstausch (Paragraph 13, Abs3 Satz 2 MRG), beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters (Paragraph 44, Abs2 Ziffer 2, MRG) und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung (Paragraph 46, Abs2 MRG) - außer Betracht zu bleiben (ebenso die überwiegende Lehre: Würth-Zingher, MRG 2 , 205, Anm.5 zu Paragraph 45,; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 45, MRG, sowie in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 367; Rieder, MRG 32; Derbolav MRG 123; Zarl, MRG 38;
Mayrhofer-Fiedler-Stingl, MRG 57 f.; Limbek in Österreichischer Hausbesitz 1983, Heft 9 Seite 2; Schimetschek in ImmZ 1983, 423;
anderer Meinung offenbar Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 43, der meint, daß sich die Höhe des Erhaltungsbeitrages aus dem Unterschied zwischen dem ursprünglich vereinbarten oder seinerzeit allenfalls erhöhten Hauptmietzins einerseits und zwei Dritteln jenes Hauptmietzinses, der für den Mietgegenstand beim Abschluß neuer Verträge unter Zugrundelegung der Kategoriebeträge zulässig wäre, andererseits ergebe). Mit dieser Auffassung stimmt auch die Vorschrift des § 45 Abs2 MRG überein, wonach die schriftliche Aufforderung des Vermieters an den Hauptmieter, einen Erhaltungsbeitrag zu entrichten, unter anderem bei Wohnungen die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten hat. Diese Vorschrift wäre, wie bereits das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, sinnlos, wenn es - wie der Antragsgegner meint - auf die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Verlangens eines Erhaltungsbeitrages ankäme. Daraus, daß der Gesetzgeber bei der Errechnung des Betrages, mit dem Hauptmieter von vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnungen auf Verlangen des Vermieters nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes über den bisher vor ihnen entrichteten (erhöhten) Hauptmietzins hinaus zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten beizutragen haben, auf die Vorschriften des § 16 Abs2 bis 4 MRG abstellt, die für die nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossenen Hauptmietzinsvereinbarungen in Ansehung von Kategoriewohnungen Höchstgrenzen festlegen, ist für den Standpunkt des Antragsgegners, der Errechnung des Erhaltungsbeitrages sei die Wohnungskategorie in dem Zeitpunkt zugrundezulegen, in dem der Vermieter die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages vom Mieter verlange, nichts zu gewinnen. Es kann auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Rückwirkung des Gesetzes gesprochen werden. Davon abgesehen bestünden gegen eine vom einfachen Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung entgegen der angedeuteten Auffassung des Antragsgegners keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe die in MGA 2 31 unter den Nr.1 bis 2 a zu § 5 ABGB abgedruckten Entscheidungen; vgl. EvBl 1984/124). Die vom Obersten Gerichtshof gebilligte Auffassung der Vorinstanzen, daß die Errechnung des Erhaltungsbeitrages unter Zugrundelegung der Urkategorie zu erfolgen habe, widerspricht auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 45 Abs3 MRG (vgl. Würth-Zingher, MRG 2 , 206, Anm.5 - mit Verweisung auf Anm.15 zu § 18 MRG - sowie 208 f., Anmerkungen 16 und 19 je zu § 45; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 - mit Verweisung auf Rdz 4 zu § 20 MRGanderer Meinung offenbar Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 43, der meint, daß sich die Höhe des Erhaltungsbeitrages aus dem Unterschied zwischen dem ursprünglich vereinbarten oder seinerzeit allenfalls erhöhten Hauptmietzins einerseits und zwei Dritteln jenes Hauptmietzinses, der für den Mietgegenstand beim Abschluß neuer Verträge unter Zugrundelegung der Kategoriebeträge zulässig wäre, andererseits ergebe). Mit dieser Auffassung stimmt auch die Vorschrift des Paragraph 45, Abs2 MRG überein, wonach die schriftliche Aufforderung des Vermieters an den Hauptmieter, einen Erhaltungsbeitrag zu entrichten, unter anderem bei Wohnungen die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu enthalten hat. Diese Vorschrift wäre, wie bereits das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, sinnlos, wenn es - wie der Antragsgegner meint - auf die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Verlangens eines Erhaltungsbeitrages ankäme. Daraus, daß der Gesetzgeber bei der Errechnung des Betrages, mit dem Hauptmieter von vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnungen auf Verlangen des Vermieters nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes über den bisher vor ihnen entrichteten (erhöhten) Hauptmietzins hinaus zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten beizutragen haben, auf die Vorschriften des Paragraph 16, Abs2 bis 4 MRG abstellt, die für die nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossenen Hauptmietzinsvereinbarungen in Ansehung von Kategoriewohnungen Höchstgrenzen festlegen, ist für den Standpunkt des Antragsgegners, der Errechnung des Erhaltungsbeitrages sei die Wohnungskategorie in dem Zeitpunkt zugrundezulegen, in dem der Vermieter die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages vom Mieter verlange, nichts zu gewinnen. Es kann auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Rückwirkung des Gesetzes gesprochen werden. Davon abgesehen bestünden gegen eine vom einfachen Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung entgegen der angedeuteten Auffassung des Antragsgegners keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe die in MGA 2 31 unter den Nr.1 bis 2 a zu Paragraph 5, ABGB abgedruckten Entscheidungen; vergleiche EvBl 1984/124). Die vom Obersten Gerichtshof gebilligte Auffassung der Vorinstanzen, daß die Errechnung des Erhaltungsbeitrages unter Zugrundelegung der Urkategorie zu erfolgen habe, widerspricht auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Paragraph 45, Abs3 MRG vergleiche Würth-Zingher, MRG 2 , 206, Anm.5 - mit Verweisung auf Anm.15 zu Paragraph 18, MRG - sowie 208 f., Anmerkungen 16 und 19 je zu Paragraph 45,; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 - mit Verweisung auf Rdz 4 zu Paragraph 20, MRG
- und 8 je zu § 45 MRG, sowie in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 353, 369). Angesichts der eingangs dargestellten Rechtslage und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen vermag das weitere Argument, das der Antragsgegner zur Erhärtung seines Standpunktes ins Treffen führt, daß nämlich der Erhaltungsaufwand in der Regel um so höher liege, je höher die jeweilige Wohnungskategorie sei, gleichfalls nicht durchzuschlagen.- und 8 je zu Paragraph 45, MRG, sowie in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 353, 369). Angesichts der eingangs dargestellten Rechtslage und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen vermag das weitere Argument, das der Antragsgegner zur Erhärtung seines Standpunktes ins Treffen führt, daß nämlich der Erhaltungsaufwand in der Regel um so höher liege, je höher die jeweilige Wohnungskategorie sei, gleichfalls nicht durchzuschlagen.
Geht man bei der Errechnung des Erhaltungsbeitrages in Ansehung der Einordnung der Wohnung in eine bestimmte Kategorie von der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Mietvertragsabschlusses (hier: 1947) aus, dann kommt die Zugrundelegung der Wohnungskategorie A wegen des Fehlens einer in § 16 Abs2 Z 1 MRG näher umschriebenen Heizung in der gegenständlichen Wohnung im genannten Zeitpunkt schon von vornherein nicht in Betracht. Die Einordnung der gegenständlichen Wohnung in die Kategorie B würde das Vorhandensein einer dem Standard des Jahres 1947 entsprechenden Badegelegenheit voraussetzen. Nun führt Schimetschek in ImmZ 1983, 424 - worauf bereits das Erstgericht im ersten Rechtsgang Bezug genommen hat - zutreffend aus, daß auch die Badegelegenheit in einer im Jahre 1945 gemieteten Wohnung, um dem Gesetz zu entsprechen, zumindest in einem funktionsfähigen Zustand gewesen sein müßte, das heißt, es müßten auch damals Badewanne oder Dusche, ein Gerät zur Warmwasserbereitung sowie Wasserzuleitung und Abflußleitung nicht nur vorhanden, sondern auch in brauchbarem Zustand gewesen sein (vgl. auch Würth-Zingher, MRG 2 , 77, Anm.30 zu § 16). Daß das Badezimmer der gegenständlichen Wohnung im Jahre 1947 diesen Erfordernissen nicht entsprochen hat, steht aber zweifelsfrei fest.Geht man bei der Errechnung des Erhaltungsbeitrages in Ansehung der Einordnung der Wohnung in eine bestimmte Kategorie von der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Mietvertragsabschlusses (hier: 1947) aus, dann kommt die Zugrundelegung der Wohnungskategorie A wegen des Fehlens einer in Paragraph 16, Abs2 Ziffer eins, MRG näher umschriebenen Heizung in der gegenständlichen Wohnung im genannten Zeitpunkt schon von vornherein nicht in Betracht. Die Einordnung der gegenständlichen Wohnung in die Kategorie B würde das Vorhandensein einer dem Standard des Jahres 1947 entsprechenden Badegelegenheit voraussetzen. Nun führt Schimetschek in ImmZ 1983, 424 - worauf bereits das Erstgericht im ersten Rechtsgang Bezug genommen hat - zutreffend aus, daß auch die Badegelegenheit in einer im Jahre 1945 gemieteten Wohnung, um dem Gesetz zu entsprechen, zumindest in einem funktionsfähigen Zustand gewesen sein müßte, das heißt, es müßten auch damals Badewanne oder Dusche, ein Gerät zur Warmwasserbereitung sowie Wasserzuleitung und Abflußleitung nicht nur vorhanden, sondern auch in brauchbarem Zustand gewesen sein vergleiche auch Würth-Zingher, MRG 2 , 77, Anm.30 zu Paragraph 16,). Daß das Badezimmer der gegenständlichen Wohnung im Jahre 1947 diesen Erfordernissen nicht entsprochen hat, steht aber zweifelsfrei fest.
Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung demnach mit Recht die Wohnungskategorie C zugrunde gelegt.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs3 Z 19 MRG in Verbindung mit §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen.Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 37, Abs3 Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen.