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Entscheidung 5 Ob 293/01a×

Entscheidung 5 Ob 293/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob293/01a

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Verlassenschaft nach der am 15. September 1999 verstorbenen Grethe M*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. Brigitte G*****, vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Überprüfung der Hauptmietzinse (Paragraph 16,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Juli 2001, GZ 18 R 152/00g-73, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 31. März 2000, GZ 9 Msch 519/97k-62, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 10. 7. 2001 für zulässig erklärt, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beginn von Arbeiten zur Brauchbarmachung einer Wohnung ausreicht, um den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG zu erfüllen, doch liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfrage geht es darum, ob die von der Antragsgegnerin mit den Antragstellerinnen vereinbarten Hauptmietzinse (für Wohnungen in den Häusern R*****straße 4 und 6 in M*****) der Angemessenheitsgrenze nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 46 c, MRG) oder den Regelungen über den Richtwertmietzins (Paragraph 16, Absatz 2, MRG in Verbindung mit dem RichtWG) unterliegen. Beide Mietverträge enthalten jedoch ohnehin die Vereinbarung, dass "sich der Hauptmietzins gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG aus dem Richtwert inkl Zuschlägen und Abstrichen errechnet". Damit stellt sich die Frage gar nicht, ob die Antragsgegnerin den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG für sich in Anspruch nehmen kann. Eine die Mietzinsobergrenzen des MRG nicht ausschöpfende Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses (desgleichen eine den Mieter begünstigende Vereinbarung über die Berechnung des Hauptmietzinses) ist nämlich rechtswirksam. Das ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, wonach der vereinbarte Hauptmietzins die gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenzen "nicht übersteigen darf" vergleiche im Übrigen die Judikatur zur vertraglich ausbedungenen Anwendung materiellrechtlicher Mieterschutzvorschriften bei Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 4 zu Paragraph eins, MRG; RIS-Justiz RS0021127 und RS0069162).

Unabhängig davon ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die vor dem 1. 10. 1993 vom Sohn der Antragsgegnerin zur angeblichen Standardanhebung geleisteten "Vorarbeiten" - das Abschlagen des Putzes in den beiden Mietobjekten im Sommer 1993, ehe im Frühjahr 1994 um eine Umbaugenehmigung angesucht und damit ein konzessionierter Baumeister beauftragt wurde - hätten nicht ausgereicht, um den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG zu erfüllen, ohnehin durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt. In der Entscheidung 5 Ob 245/98k (immolex 1999, 47/41 = WoBl 1999, 135/61) wurde klargestellt, dass der Vermieter den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG nur durch solche Investitionen in das Mietobjekt herstellen kann, die unmittelbar zur Anhebung der Ausstattungskategorie führen. Es muss sich um Arbeiten handeln, die den Mietgegenstand in einer Weise umgestalten, dass eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskategorie erreicht wird, und sie müssen "tatsächlich" vor dem 1. 10. 1993 begonnen worden sein, um im Fall einer Neuvermietung "ausnahmsweise" vom Richtwertmietzins abrücken zu können. Dass dies auf das bloße Abschlagen des (durch Feuchtigkeitseinwirkungen und Schimmelbildung ohnehin zu erneuernden Verputzes) nicht zutrifft, liegt auf der Hand.

Damit hängt die Entscheidung des Streites über die zulässige Höhe des Hauptmietzinses von keiner Rechtsfrage ab, deren Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof noch aussteht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss damit argumentierte, die beiden Mietobjekte seien (vor der Vermietung an die Antragstellerinnen) bloß als Kellerräume gewidmet gewesen und erst für Wohnzwecke hergerichtet worden. Träfe das zu (was nicht festgestellt wurde, nach der Sachlage aber auch keineswegs auszuschließen ist), käme der Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG (wie im Übrigen schon das Rekursgericht zutreffend ausführte) schon deshalb nicht zum Tragen, weil dieser die Standardanhebung eines Mietobjektes voraussetzt, das schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war (WoBl 2000, 235/120; WoBl 2000, 239/125). Auch sonst wird im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesprochen. Der von den Vorinstanzen wegen der hohen (nach den vorliegenden Fotografien sogar zur Schimmelbildung führenden) Mauerfeuchtigkeit vorgenommene Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, maßgeblich könne nur der im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorhandene Zustand sein und damals seien die Mauern noch nicht feucht gewesen, übergeht sie die festgestellten Ursachen der Mauerdurchfeuchtung, die in der Bauweise des Hauses und der Situierung der Mietobjekte (im "Kellergeschoß" der Häuser) liegt. Dass derartige Feuchtigkeitsmängel auf den Ausstattungszustand des Mietobjektes bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung zurückwirken, lässt sich durchaus mit der einschlägigen Judikatur vereinbaren vergleiche WoBl 2000, 359/193).

Von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit grundsätzlich nicht revisibel ist auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt.

Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur geforderten Wertsicherung der Hauptmietzinse enthalten keinerlei Judikaturzitat oder sonstige Belegstelle zur Widerlegung der eingehend begründeten Rechtsansicht des Rekursgerichtes, eine solche komme schon mangels eines Anhebungsbegehrens der Antragsgegnerin nicht in Betracht (MietSlg 47.268 ua). Schon das steht einer meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0043650). Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Zweitantragsgegnerin für ihre Revisionsrekursbeantwortung im Hinblick auf Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 19, MRG keine Kosten verzeichnete.

Anmerkung

E64274 5Ob293.01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00293.01A.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20011218_OGH0002_0050OB00293_01A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021127 Rechtssatz 08.01.1930Zivilrecht
Die Vereinbarung des Mieters mit dem Vermieter, daß die gemietete Wohnung unter Mieterschutz stehen soll, schützt den Mieter nicht vor der Kündigung des Käufers des Hauses.
RS0043650 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
RS0069162 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
§ 6 Abs 1 MieterschutzänderungV schließt nicht aus, daß bei der Vermietung ausdrücklich oder auch nur stillschweigend Vereinbarungen getroffen werden können, in denen der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Mieterschutzfreiheit überhaupt oder während eine …
RS0069738 Rechtssatz 14.12.1989Zivilrecht
Der Vermieter hat nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Möglichkeit, jeweils für die Zukunft die Entrichtung des erhöhten Hauptmietzinses zu begehren oder des sich aus der vereinbarten Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages verlustig zu gehen. Dabei ko …
RS0069757 Rechtssatz 15.09.1992Zivilrecht
Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im § 16 Abs 2 MRG umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermiet …
RS0069894 Rechtssatz 11.06.1985Zivilrecht
Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im …
RS0110763 Rechtssatz 13.10.1998Zivilrecht
Die "Arbeiten zur Standardanhebung", die vor dem 1. 10. 1993 begonnen haben müssen, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, sind Arbeiten, die den Mietgegenstand in der Weise umgestalten, daß eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskat …
RS0111201 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit d …
RS0112531 Rechtssatz 12.10.1999Zivilrecht
Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation is …
RS0112674 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor …
RS0116132 Rechtssatz 18.12.2001Zivilrecht
Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtw …