Rechtssatz RS0069162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069162
Geschäftszahl
2Ob78/53; 5Ob293/01a
Entscheidungsdatum
18.12.2001
Norm
MieterschutzänderungsV §6 Abs1
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 MieterschutzänderungV schließt nicht aus, daß bei der Vermietung ausdrücklich oder auch nur stillschweigend Vereinbarungen getroffen werden können, in denen der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Mieterschutzfreiheit überhaupt oder während einer gewissen Zeit verzichtet.Paragraph 6, Absatz eins, MieterschutzänderungV schließt nicht aus, daß bei der Vermietung ausdrücklich oder auch nur stillschweigend Vereinbarungen getroffen werden können, in denen der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Mieterschutzfreiheit überhaupt oder während einer gewissen Zeit verzichtet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 78/53
Entscheidungstext OGH 28.01.1953 2 Ob 78/53
- 5 Ob 293/01a
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
Vgl; Beisatz: Eine die Mietzinsobergrenzen des MRG nicht ausschöpfende Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses (desgleichen eine den Mieter begünstigende Vereinbarung über die Berechnung des Hauptmietzinses) ist rechtswirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0069162
Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0020OB00078_5300000_001