Rechtssatz RS0111201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111201
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Norm
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4
Rechtssatz
Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 199/98w
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 199/98w
- 5 Ob 5/00x
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x
Auch; nur: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1)
- 5 Ob 180/00g
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 180/00g
Auch; nur T1; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T2)
- 5 Ob 216/00a
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 216/00a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über die Zuerkennung und Bemessung eines Lagezuschlages ist immer an den Umständen des Einzelfalls und der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung zu orientieren. (T3)
- 5 Ob 293/01a
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T4)
- 5 Ob 99/15t
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 99/15t
Auch; Veröff: SZ 2015/122
- 5 Ob 71/16a
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 71/16a
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/105
- 5 Ob 74/17v
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 74/17v
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/131
- 5 Ob 242/18a
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 242/18a
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 158/18y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
Beis wie T2
- 5 Ob 128/20i
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 128/20i
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 115/21d
Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 115/21d
nur T1
- 5 Ob 143/21x
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 143/21x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 100/21y
Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111201
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0050OB00199_98W0000_001