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Entscheidung 5 Ob 5/00x×

Entscheidung 5 Ob 5/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob5/00x

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 1999, AZ 39 R 386/99z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen. Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier in Frage stehenden und vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe zu. Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren (ÖBl 1990, 217 mwN).

Das Rekursgericht hat die vom erkennenden Senat bereits mehrfach (5 Ob 199/98w = WoBl 1999, 44; 5 Ob 238/99g) dargelegte Rechtsauffassung über die ausdrückliche Bekanntgabe der für einen Lagezuschlag maßgebenden Umstände und den Sinn der Formvorschrift iSd Paragraph 16, Absatz 4, MRG richtig angewendet. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist auch von einer gefestigten Rechtsprechung in diesem Sinn auszugehen. Zweck der Schutzvorschrift des Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag iSd Paragraph 16, Absatz 3, MRG berechtigt, keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe iSd Paragraph 16, Absatz 4, MRG nicht entbehrlich ist. Der erkennende Senat hat überdies ausgesprochen, dass bloße Erörterungen zwischen Vermieter und Mieter die zwingend vorgeschriebene schriftliche Bekanntgabe nicht ersetzen können (5 Ob 238/99g).

Wenn das Rekursgericht das der Antragstellerin ausgehändigte Schreiben (Beilage ./1) für unzureichend erachtete, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Anmerkung

E56840 05A00050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00005.00X.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0050OB00005_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0070977 Rechtssatz 10.07.1990Zivilrecht
Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 1 und 2 NahversG wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein …
RS0111201 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit d …
RS0111820 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachw …
RS0112446 Rechtssatz 14.09.1999Zivilrecht
Das Vorzeigen des schriftlichen Gutachtens, seien dabei auch die einzelnen Punkte mit dem Antragsteller erörtert worden, ist keine ausdrückliche schriftliche Bekanntgabe.
RS0113014 Rechtssatz 25.01.2000Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden …
RS0113015 Rechtssatz 25.01.2000Zivilrecht
Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist.